Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2017 192 Entscheid vom 28. November 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, alle wohnhaft ________, Beschwerdeführer, Ziff. 1 – 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. D.________, gegen G.________ (Einbürgerungsbehörde), Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________, Gegenstand Einbürgerung
2 Sachverhalt: A. B.________ (Jg 1973, italienische Staatsangehörige, geboren in _______, Niederlassungsbewilligung Ausweis C) und A.________ (Jg 1968, italienischer Staatsangehöriger, Zuzug in die Schweiz 1989, Niederlassungsbewilligung Ausweis C) wohnen seit 1993 in der Gemeinde G.________. Sie haben zwei Söhne F.________ (Jg 1999) und C.________ (Jg 2006), die in der Schweiz geboren sind und über Niederlassungsbewilligungen verfügen. Die Familie ________ wohnt im eigenen 6½-Zimmer-Einfamilienhaus am _______ in M._______ (die Eheleute besitzen zudem eine 2½-Zimmer Wohnung in der Gemeinde). A.________ ist einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der seit 31. Mai 2001 im schwyzerischen Handelsregister eingetragenen und in N.________ domizilierten H.________ GmbH. Die gleichen Funktionen übernimmt er auch bei der seit 18. Juli 2008 im schwyzerischen Handelsregister eingetragenen und in N.________ domizilierten I.________ GmbH, welche die Produktion und den Handel von Lebensmitteln, insb. von Glace bezweckt. B.________ ist ebenfalls einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin der I.________ GmbH. Bis 11. März 2016 war sie zudem Gesellschafterin der H.________ GmbH (Tagesregister-Nr. _______). Bis 31. Mai 2014 war B.________ hauptberuflich kaufmännische Angestellte in Vollzeitpensum bei der J.________ AG. Vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2015 war sie bei der Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug angemeldet, ehe sie auf den 1. September 2015 eine 50% Stelle als Lohnbuchhalterin (vorerst als Zwischenverdienst) sowie eine zweite 50%-Stelle per 1. Januar 2016 als kaufmännische Angestellte aufnahm und bei der Arbeitslosenkasse abgemeldet wurde. B. Am 20. März 2015 reichte die Familie ________ bei der Gemeinde G.________ ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung ein. Die G.________ holte weitere Unterlagen und Auskünfte anderer Behörden ein (u.a. Betreibungsamt, Kantonspolizei, Steuerbehörde etc.). C. Am 29. Januar 2016 fand ein Gespräch zwischen A.________, B.________ und F.________ sowie dem Präsidenten und der Protokollführerin der G.________ statt. Hintergrund des Gesprächs waren Unklarheiten betreffend Gesuchsakten, insbesondere über die finanziellen Verhältnisse (vgl. Vi-act. weisser Bund "Unterlagen und Anhörungen"). Gleichentags legten A.________, B.________ und F.________ den Test über die gesellschaftlichen und politischen Kenntnisse ab, welchen A.________ und B.________ bestanden, während F.________ die geforderte Punktzahl (mind. 60%) nicht erreichte. Mit
3 Beschluss vom 16. März 2016 räumte die Einbürgerungsbehörde F.________ die Möglichkeit zum Gesuchsrückzug ein. D. Im Amtsblatt Nr. ________ wurden die Einbürgerungsgesuche von B.________, A.________, F.________ und C.________ publiziert. Es gingen keine Einwände ein. E. Im Sommer 2016 zog F.________ sein Einbürgerungsgesuch zurück, am 28. September 2016 erging der separate Abschreibungsbeschluss der Einbürgerungsbehörde. F. Am 22. Juni 2016 fand das Einbürgerungsgespräch von A.________, B.________ und C.________ statt. Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 teilte die Einbürgerungsbehörde den Gesuchstellern mit, dass noch weitere Abklärungen notwendig seien. Es folgten weitere Abklärungen und Schriftenwechsel. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 teilte die Einbürgerungsbehörde den Gesuchstellern mit, dass die Gesuche voraussichtlich negativ beurteilt würden, weshalb ihnen Gelegenheit zum Rückzug gegeben wurde, was die Gesuchsteller jedoch ablehnten. G. Am 14. September 2017 beschloss die G.________ was folgt (Beschluss Nr. 29 vom 14.9.2017): 1. Das Einbürgerungsgesuch von A.+B.________ mit Sohn C.________, von Italien, wohnhaft in M_______, wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Kosten für die Beurteilung des Gesuchs betragen Fr. 5'200.00 (inkl. bereits abgeschlossenes Gesuch von Sohn F.________). Die Kostenvorschüsse im Betrag von Fr. 4'200.00 werden von diesem Betrag abgezogen. Die Gesuchsteller haben noch Fr. 1'000.00 zu bezahlen. (3. Rechtsmittelbelehrung). H. Gegen den am 28. September 2017 zugestellten Beschluss lassen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer Ziff. 1), B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin Ziff. 2) und C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer Ziff. 3) rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit den folgenden Anträgen: a) Hauptanträge: 1. Es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 14. September 2017 das Einbürgerungsgesuch der Ehefrau, des Ehemannes und des Sohnes C.________ gutzuheissen. 2. Eventualiter sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 14. September 2017 das Einbürgerungsgesuch der Ehefrau und des Sohnes C.________ gutzuheissen und das Einbürgerungsgesuch des Ehemannes zur separaten Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4 3. Subeventualiter sei der vorinstanzliche Beschluss vom 14. September 2017 aufzuheben und das Einbürgerungsgesuch der Ehefrau und des Sohnes C.________ einerseits sowie des Ehemannes andererseits zur separaten Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. b) Verfahrensanträge: 1. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern die Tonbandaufzeichnungen der Anhörungen der Beschwerdeführer vom 22. Juni 2016 vor der Vorinstanz auszuhändigen. 2. Den Beschwerdeführern sei nach Erhalt der Tonbandaufzeichnungen der Vorinstanz im Sinne von Antrag Ziff. b.1 eine angemessene Frist von nicht weniger als 20 Tagen anzusetzen, um die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu ergänzen. I. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2018 lässt die Vorinstanz die Abweisung der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Anträge beantragen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Mit Replik vom 13. April 2018 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Mit Duplik vom 2. Juli 2018 hält der Rechtsvertreter der Vorinstanz an den Anträgen in der Vernehmlassung fest. Zusammen mit der Duplik werden die Tonbandaufnahmen der Einbürgerungsgespräche der Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 vom 22. Juni 2016 eingereicht. Die Duplik und Tonbandaufnahmen werden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zugestellt, der sich hierzu mit Stellungnahme vom 31. August 2018 äussert. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 äussert sich der Rechtsvertreter der Vorinstanz zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 31. August 2018, worauf die Beschwerdeführer am 31. Oktober 2018 eine weitere Stellungnahme einreichen. Am 16. November 2018 verzichtet die Vorinstanz auf eine Stellungnahme hierzu. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 38 Abs. 2 der schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) vom 18. April 1999 erlässt der Bund Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung. Diese bundesrechtlichen Vorgaben werden im Bundesgesetz über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz [BüG; SR 141.0]) vom 29. September 1952 konkretisiert. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und insofern weitgehend übereinstimmender Auffassung
5 im Schrifttum ist es den Kantonen grundsätzlich erlaubt, über die in Art. 38 Abs. 2 BV ausdrücklich als Mindestvorschriften bezeichneten Voraussetzungen des Bundes für die ordentliche Einbürgerung hinaus zu gehen bzw. höhere Anforderungen zu stellen oder zusätzliche Erfordernisse vorzusehen (Bundesgerichtsurteile 1D_1/2014 vom 1.10.2014 Erw. 3.6 [ZBl 2015 S. 105ff.], und 1D_17/2007 vom 2.7.2008 Erw. 3 [ZBl 2009 S. 114ff.], vgl. auch BGE 138 I 305 Erw. 1.4.3 S. 310f.; Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 38 N 8; VGE III 2014 125 und 126 vom 24.9.2014 Erw. 1.1; vgl. auch VGE III 2013 186 vom 23.1.2014 Erw. 1.1 in fine; III 2016 140 vom 31.1.2017 Erw. 1.1). Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das neue Bürgerrechtsgesetz (BüG [SR 141.0] vom 20.6.2014, in Kraft seit 1.1.2018) im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung kommt, sondern gemäss Art. 50 Abs. 2 BüG das bis dahin geltende BüG, da vor dem Inkrafttreten des neuen BüG eingereichte Gesuche bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt werden (die Bezeichnung "BüG" gilt nachfolgend für das vorliegend anwendbare Bürgerrechtsgesetz vom 29.9.1952). 1.2 Die bundesrechtlichen Mindestvorschriften im bei Gesuchseinreichung geltenden Bürgerrechtsgesetz sehen in Art. 12 BüG vor, dass das Schweizer Bürgerrecht durch Einbürgerung im ordentlichen Verfahren erworben wird mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde (Abs. 1), wobei die Einbürgerung nur gültig ist, wenn eine Einbürgerungsbewilligung des zuständigen Bundesamtes vorliegt (Abs. 2). Nach Art. 13 BüG wird die Einbürgerungsbewilligung vom zuständigen Bundesamt erteilt (Abs. 1), und zwar für einen bestimmten Kanton (Abs. 2). Sie ist auf drei Jahre befristet und kann verlängert werden (Abs. 3). Vor Erteilung der Bewilligung ist nach Art. 14 BüG zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (vgl. BGE 140 II 67 Erw. 2.1 mit Hinweis). Das Gesuch um Bewilligung kann nur der Ausländer stellen, der während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches (Art. 15 Abs. 1 BüG). Für die Frist von zwölf Jahren wird die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in
6 der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet (Art. 15 Abs. 2 BüG; VGE III 2014 125 und 126 vom 24.9.2014 Erw. 1.2 mit Hinweis auf VGE III 2013 186 vom 23.1.2014 Erw. 1.2; VGE III 2013 210 vom 25.6.2014 Erw. 1.2). In die Einbürgerung werden in der Regel die minderjährigen Kinder des Bewerbers einbezogen (Art. 33 BüG). 1.3 Im kantonalen Bürgerrechtsgesetz (KBüG; SRSZ 110.100) vom 20. April 2011 hat der kantonale Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 KBüG normiert, dass, wer das Einbürgerungsgesuch einreicht, im Besitz der Niederlassungsbewilligung sein und seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde haben muss. Nach § 4 Abs. 1 KBüG muss, wer sich um die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts bewirbt, eine Charta unterzeichnen, mit der er bekundet, die grundlegenden Werte der Verfassung zu akzeptieren (lit. a), und aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse für die Erteilung des Bürgerrechts geeignet sein (lit. b). Gemäss § 4 Abs. 2 KBüG ist für eine Einbürgerung geeignet, wer in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist (lit. b), einen tadellosen Leumund besitzt, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. c), die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt (lit. d), ausreichende schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzt (lit. e) sowie geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse aufweist (lit. f). In § 6 der kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom 5. Juni 2012 (KBüV; SRSZ 110.111) wird das Kriterium der Eignung hinsichtlich gesellschaftlicher und politischer Grundkenntnisse konkretisiert und festgehalten, dass der Gesuchsteller über Grundkenntnisse der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton Schwyz und in der Gemeinde verfügen muss. Nach § 7 Abs. 2 KBüG wird auf ein Einbürgerungsgesuch nicht eingetreten, wenn die in lit. a bis lit. c aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (lit. a betrifft die Wohnsitzerfordernisse, lit. b betrifft den makellosen Strafregisterauszug und lit. c betrifft den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse). 1.4 Der Gemeinde steht es grundsätzlich offen, in einem generell-abstrakten Erlass an die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung strengere, über die vom kantonalen Recht festgelegten Mindestvorschriften hinausgehende Anforderungen zu stellen und die Einbürgerungen von weiteren, sachlichen Kriterien abhängig zu machen. Der Gemeinde kommt in diesem Bereich nach höchstrichter-
7 licher Rechtsprechung Autonomie zu (vgl. Bundesgerichtsurteil 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.2 mit Verweis auf BGE 138 I 305 Erw. 1.4.5 S. 313). Die Gemeinde G.________ hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Sie kennt nur ein Merkblatt (Version 2018 abrufbar auf der Gemeinde- Webseite; vgl. auch Vi-act. weisser Bund "Beschlüsse und Anhörungen" ganz hinten, Version 2016), das im Wesentlichen die Einbürgerungsvoraussetzungen des Bundes- und kantonalen Rechts wiedergibt, differenziert nach den formellen (Mindestwohnsitzdauer; Niederlassungsbewilligung C) sowie materiellen Kriterien (u.a. Deutschkenntnisse; gesellschaftliche und politische Grundkenntnisse; geordnete finanzielle Verhältnisse; tadelloser Leumund). 1.5 Die Einbürgerung ist ein einseitiger hoheitlicher Verwaltungsakt, d.h. eine Verfügung, die einer bestimmten Person auf Antrag hin das Bürgerrecht verleiht. Die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts liegt im freien Ermessen des Staates, und es besteht grundsätzlich hierauf kein Rechtsanspruch (vgl. Karl Hartmann/ Laurent Merz, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 12.12 zu § 12; siehe auch zitiertes Urteil 1D_17/2007 betr. Kt. SZ Erw. 3: "Weder das eidgenössische noch das kantonale Recht räumen einen Anspruch auf Einbürgerung ein"; ZBl 2009 S. 116 unten). Die Gemeinde verfügt mithin beim Entscheid über eine ordentliche Einbürgerung über ein gewisses Ermessen (VGE III 2007 80 vom 29.8.2007 Erw. 2.3; Urteil BGer 1D_7/2017 vom 13.7.2018 Erw. 2.6). Obwohl diesem Entscheid auch eine politische Komponente innewohnt, ist das Einbürgerungsverfahren aber kein Vorgang in einem rechtsfreien Raum, wird doch darin über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden. Insbesondere steht der Gemeinde auch kein Entschliessungsermessen zu (BGE 138 I 305 Erw. 1.4.3 und 1.4.5). Zu beachten sind daher die einschlägigen Verfahrensbestimmungen, und die Gemeinde darf nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden und muss ihr Ermessen insgesamt pflichtgemäss ausüben (BGE 140 I 99 Erw. 3.1; BGE 138 I 305 Erw. 1.4.3; VGE III 2007 80 vom 29.8.2007 Erw. 2.3 am Ende). 1.6 Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, was bedeutet, dass die Verwaltungs- und Justizbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen abklären und für die Beschaffung der Entscheidgrundlagen verantwortlich sind (§ 18 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Dies gilt insbesondere auch im Einbürgerungsverfahren (BGE 141 I 60 Erw. 5.2). Ergänzt wird das Untersuchungsprinzip durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (§ 19 VRP). Diese Pflicht kann sich aus dem Gesetz oder aus der Natur des zu
8 beurteilenden Rechts ergeben. Kann von einer privaten Partei ihre Mitwirkung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, welche nicht aktenkundig sind (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz 1625 ff.; BGE 132 II 113 Erw. 3.2). Parteien haben bei der Sachverhaltsermittlung namentlich dann mitzuwirken, wenn sie besser als die Behörden in der Lage sind, bestimmte Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Wirkt eine Partei mit, hat sie auch Anspruch darauf, dass die Behörde alle ihre erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Davon kann dann abgesehen werden, wenn die Behörde aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Die Beachtung der formellen Verfahrensanforderungen ist bei der ordentlichen Einbürgerung gerade deswegen umso bedeutsamer, weil die Gemeinde in inhaltlicher Hinsicht über einen Ermessensspielraum verfügt. 1.7 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach § 55 Abs. 1 VRP die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens (lit. b) geltend gemacht werden. Sollte ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegen (namentlich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung sowie Ermessensunterschreitung), so gelten diese als Rechtsfehler und können gemäss § 55 Abs. 1 lit. b VRP jederzeit überprüft werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 442ff. und 1187). Dem Verwaltungsgericht steht im konkreten Fall die volle Kognition zu, mithin auch eine Prüfung der richtigen Handhabung des Ermessens, weil es gestützt auf § 13 Abs. 1 KBüG als erste kantonale Beschwerdeinstanz fungiert (§ 55 Abs. 2 lit. a VRP). Allerdings kommt den Gemeinden im Bereich der Einbürgerungen ein weiter Ermessensspielraum zu, den es durch die kantonalen Behörden zu respektieren gilt (vgl. Erw. 1.5). Ein Entscheid ist daher nicht allein schon deshalb aufzuheben, weil er von der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Ermessensprüfung anders entschieden werden könnte. Die kantonalen Behörden dürfen einzig eingreifen, wenn die Gemeinde ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausübt. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Einbürgerungsorgan willkürlich entscheidet (Bundesgerichtsurteil
9 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.5; VGE III 2007 80 vom 29.8.2007 Erw. 2.4.3). 1.8 Willkür liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, vielmehr muss der angefochtene Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis geradezu unhaltbar sein. Willkür ist zurückhaltend anzunehmen und liegt bei der Feststellung des Sachverhalts erst vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 I 305 Erw. 4.3; BGE 137 I 1 Erw. 2.4; Bundesgerichtsurteile 1D_7/2014 vom 11.11.2014 Erw. 3.3; 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.6; 5P.424/2001 vom 4.3.2002 Erw. 1a). Willkürlich ist ein Entscheid eines Einbürgerungsorgans dann, wenn er die Einbürgerungsanforderungen derart überspannt, dass er dem tragenden Grundgedanken der Einbürgerungsgesetzgebung widerspricht (zit. Bundesgerichtsurteil 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.6). 2.1 Die Beschwerdeführer stellen zwei Verfahrensanträge bezüglich Herausgabe der Tonbandaufnahmen des Einbürgerungsgesprächs vom 22. Juni 2016 mit Möglichkeit zur anschliessenden Stellungnahme. Die besagten Tonbandaufnahmen wurden dem Verwaltungsgericht von der Vorinstanz mit Eingabe vom 2. Juli 2018 zugestellt (nachdem in der Vernehmlassung vom 25.1.2018 noch mitgeteilt wurde, die Aufnahmen würden nicht mehr existieren) und vom Gericht an die Beschwerdeführer weitergeleitet mit der Möglichkeit zur Stellungnahme, wovon diese mit Eingabe vom 31. August 2018 Gebrauch machten. Es erübrigen sich damit weitere Ausführungen zu diesen Verfahrensanträgen. 2.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich das Verwaltungsgericht mit VGE III 2017 194 vom 24. April 2018 (abrufbar unter: https://gerichte.sz.ch/vg) eingehend zur Protokollierung der Anhörung vor der Einbürgerungsbehörde sowie der Tonbandaufnahme und deren Bedeutung geäussert hat. In diesem Entscheid wurde festgehalten, dass die persönliche Anhörung ein zentraler Verfahrensschritt im ordentlichen Einbürgerungsverfahren ist und eine wesentliche Entscheidgrundlage für die Einbürgerung bildet sowie dass die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einem Entscheid Betroffenen eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt. Daraus ergibt sich die Pflicht zur Protokollierung der Anhörung der Gesuchsteller im Einbürgerungsverfahren (zit. VGE Erw. 5.1.2). Aus der Protokollierungspflicht folgt zwar keine Pflicht, die Anhörung auf Tonband aufzunehmen.
10 Erfolgt anlässlich der Anhörung jedoch eine Tonaufzeichnung, so ist dies gegenüber dem Bewerber offen zu legen, wobei er die Aufzeichnung nicht ablehnen kann, sofern diese von der Einbürgerungskommission vorgesehen ist (zit. VGE Erw. 5.2.1). Die Aufzeichnungen sind zu den Akten zu nehmen und zusammen mit dem Protokoll aufzubewahren, soll den Gesuchstellern nicht das Protokoll zum Lesen und Unterzeichnen vorgelegt werden (vgl. § 24 Abs. 3 VRP i.V.m. Art. 176 und 193 ZPO) (zit. VGE Erw. 5.2.2). Wird das Gespräch aufgezeichnet, so dass das Gespräch anhand der Tonaufnahme genau nachvollziehbar ist, kann das Gesprächsprotokoll mit Verweis auf die vorhandene Tonaufnahme durchaus knapp und auf die entscheidenden Aussagen reduziert gehalten werden. Den an die Aktenführungspflicht aus Art. 29 Abs. 2 BV gestellten Anforderungen ist genüge getan, sofern die Aufzeichnung nach der Finalisierung des Protokolls nicht vernichtet wird. Die Tonaufzeichnung muss als Teil der Akten aufbewahrt werden und insbesondere für allfällige Protokollberichtigungs- oder Rechtsmittelverfahren verfügbar sein. Damit steht auch fest, dass sich das Akteneinsichtsrecht der angehörten Bewerber nicht bloss auf das schriftliche Protokoll, sondern ebenso auf die Tonaufnahme bezieht. Auf entsprechendes Einsichtsgesuch hin ist die Aufnahme dem angehörten Bewerber herauszugeben resp. abzuspielen (zit. VGE Erw. 5.2.3). Im Lichte dieser Ausführungen ist darauf hinzuweisen, dass in Einbürgerungsverfahren die angefertigten Tonbandaufnahmen das Schicksal der übrigen Verfahrensakten teilen und mithin klar davon abzusehen ist, die Tonbandaufnahme bereits nach der Finalisierung des Gesprächsprotokolls zu vernichten. 2.3 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2018 - in welcher sie sich zu den ihnen vorgängig zugestellten Tonbandaufnahmen der beiden Anhörungen vom 22. Juni 2016 äussern - zusammengefasst geltend, erstens, die Tonbandaufnahmen seien nicht vollständig und zweitens, gewisse Antworten des Ehemannes seien falsch oder unvollständig protokolliert worden. 2.3.1 Zum ersten Einwand betreffend Kürzungen der Tonbandaufnahmen ist festzuhalten, dass die Länge der eingereichten Aufnahmen (Ehemann: 35min 17sec; Ehefrau: 40min 44sec) mit den Zeitangaben auf den Anhörungsprotokollen vom 22. Juni 2016 übereinstimmen (Ehemann: 14.15 Uhr bis ca. 14.50 Uhr; Ehefrau: 15.00 Uhr bis ca. 15.45 Uhr). Diese Zeitangaben in den Protokollen werden von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die im vorliegenden Verfahren ins Recht gelegten Tonbandaufnahmen den tatsächlichen und ungekürzten Gesprächsinhalt wiedergeben. Im Übrigen ist auch nicht anzunehmen, dass bei Verwendung eines kommerziellen
11 Aufnahmegerätes ein "algorithmisches" Überschreiben innerhalb einer bestehenden Audiodatei (WAV, AIFF oder mp3) stattfindet (und dabei noch zufällig umstrittene Inhalte löscht). Das Gericht konnte beim Abhören der vorliegenden Aufnahmen keine Hinweise auf solche Unregelmässigkeiten (wie etwa Aufnahmeschnitte) feststellen. Ebenfalls nicht bestätigen lassen sich die Mutmassungen der Beschwerdeführer bezüglich Hintergrundgeräusche bzw. künstliche Hintergrundkulisse in den Aufnahmen. Das Gericht fertigt von Gerichtsverhandlungen zur Unterstützung der Protokollierung ebenfalls Tonbandaufnahmen an. Ein Abgleich mit den vorliegenden Tonbandaufnahmen ergab keine relevanten Unterschiede in Bezug auf die Hintergrundakustik, welche Anhaltspunkte gäben, dass die Aufnahmen nachträglich bearbeitet worden wären. Bei dieser Sachlage ist die in der Stellungnahme der Vorinstanz vom 16. Oktober 2018 offerierte Anhörung der Tonbandaufnahme im Rathaus G.________ nicht notwendig. 2.3.2 Zum zweiten Einwand betreffend Falsch-/Nichtprotokollierung bestimmter Aussagen des Ehemannes sei exemplarisch auf die gestellte Frage "Wie heisst der Titel der Schweizerischen Landeshymne (oder erste Zeile)?" verwiesen. Im Anhörungsprotokoll wurde hierzu als Antwort des Beschwerdeführers "Weiss nicht" festgehalten. In der eingereichten Korrektur des Protokolls (Bf-act. 6) bemängeln die Beschwerdeführer, dass diese Antwort so nicht richtig sei. Stattdessen habe der Ehemann wie folgt geantwortet (in der Korrektur jeweils in rot gehalten): Von der Landeshymne weiss ich, dass es sie spez. in 3 Sprachen gibt und kann ich ihnen leider nicht sagen, habe es vergessen, entschuldigen Sie. Ein Abgleich mit der Tonbandaufnahme zeigt zwar, dass die von den Beschwerdeführern eingereichten Korrekturen dem genauen Wortlaut in der Aufnahme entsprechen. Allerdings ändert dies nichts daran, dass der Ehemann die Frage nicht beantworten konnte, weshalb die Protokollierung der Vorinstanz mittels des Passus "weiss nicht" ohne weiteres zulässig ist, zumal es sich beim Anhörungsprotokoll nicht um ein Wortprotokoll handelt (vgl. Erw. 2.2.1). Wie die Beschwerdeführer an anderer Stelle in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2018 (zu Recht) festhalten (S. 10 ad Absatz 4), kann die Protokollierung auch stichwortartig erfolgen, solange Sinn und Inhalt der Aussage erkenntlich bleibt und insbesondere anhand einer Tonbandaufnahme verifiziert werden kann. So verhält es sich im ausgeführten exemplarischen Beispiel. Die Vorinstanz hat im Anhörungsprotokoll alle Antworten des Ehemanns knapp, aber dem Sinn nach (was anhand der Tonaufnahme kontrolliert werden konnte) korrekt wiedergegeben. Gegenteiliges vermag die eingereichte Korrektur des Protokolls nicht darzulegen.
12 3. Das Gesuch um Einbürgerung der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Einbürgerungsbehörde vom 14. September 2017 abgelehnt. Ablehnende Entscheide über Einbürgerungen unterliegen gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 15b aBüG (neu Art. 16 BüG) der Begründungspflicht. Der Beschluss vom 14. September 2017 enthält eine Begründung der Ablehnung. Anfechtungsobjekt (und auch Streitgegenstand) der vorliegenden Beschwerde bildet dieser begründete Beschluss. Eine nachträgliche Präzisierung der Begründung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen; unzulässig ist aber das Nachschieben neuer Gründe (BGE 138 I 305 Erw. 2.3). Im vorliegenden Verfahren muss konstatiert werden, dass die gegenseitigen Vorwürfe beider Parteien im Verlaufe der Schriftenwechsel zugenommen haben und die Einbürgerungsbehörde in der Eingabe vom 16. Oktober 2018 den Beschwerdeführern schliesslich jegliche Integration in der Gemeinde abspricht. Dies findet im angefochtenen Beschluss so keine Grundlage und stellt auch keine noch akzeptierbare Präzisierung der Ablehnungsbegründung dar. Der angefochtene Beschluss vom 14. September 2017 ist strukturiert. Es wird begründet, dass eine gemeinsame und individuelle Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen der Gesuchsteller erfolgt und das Ergebnis dieser Prüfungen wird festgehalten. Der Beschluss führt je die Gründe auf, weshalb das Einbürgerungsgesuch für die einzelnen Betroffenen abgelehnt wurde. Dieser begründete Beschluss bildet Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung und die nachfolgende Prüfung orientiert sich an der Struktur des angefochtenen Beschlusses. 4. Unstrittig erfüllen die Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 die für die ordentliche Einbürgerung erforderlichen Wohnsitzerfordernisse (§ 7 Abs. 2 lit. a KBüG; § 3 Abs. 1 KBüG; Art. 15 BüG). Auch die übrigen Eintretenserfordernisse gemäss § 7 Abs. 2 lit. b (makelloser Strafregisterauszug) und lit. c (Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse; hierzu i.c. § 5 Abs. 2 lit. c KBüV) KBüG werden erfüllt. Hingegen wird den Beschwerdeführern im Rahmen der gemeinsamen Prüfung (angefocht. Beschluss ab S. 4 "Gemeinsame Beurteilung der Ehepartner") folgendes vorgeworfen: 4.1.1 Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 stellte die Vorinstanz gestützt auf die Anzeigepflicht nach § 110 des Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 bei der Kantonspolizei Schwyz den Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2. Hintergrund dieser Anzeige war, dass die Gesuchsteller im Gesuch Mieteinnahmen von Fr. 150.-- deklarierten. Die Erkundigungen der Einbürgerungsbehörde ergaben, dass sich im Juli 2015 ein Zuzügler mit italienischer Staatsbürgerschaft und Niederlassungsbewilligung, Herr X._____, bei der Gemeinde G.________ mit der
13 Wohnadresse der Beschwerdeführer anmeldete, bei denen er zur Miete wohnte. Gemäss den Akten besitzt Herr X. _____ eine bis Ende 2019 gültige Niederlassungsbewilligung (vgl. Vi-act. roter Bund "Unterlagen von der EBB eingeholt", Nichtanhandnahmeverfügung vom 14.10.2016 S. 2 Ziff. 6). Bei der Anhörung vor der Einbürgerungsbehörde vom 22. Juni 2016 seien die Beschwerdeführer über die Anwesenheit von Herrn X. _____ in ihrem Wohnhaus befragt worden, wobei sie angaben, dass dieser die Zeit mehrheitlich bei seiner Familie in Italien verbringe und nur zu Kurzbesuchen in der Schweiz weile. Aufgrund dieser Ausführungen bestand für die Vorinstanz der Verdacht, dass sich Herr X. _____ rechtswidrig in der Schweiz aufhalte ("Scheindomizil") und sich die Beschwerdeführer damit der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 strafbar gemacht hätten. Nach polizeilicher Befragung der Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 sowie Herrn X. _____ verzichtete die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Oktober 2016 auf die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführer. In der Begründung wurde festgehalten, dass sich der aus Italien stammende Herr X. _____ auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.142.112.681) vom 21. Juni 1999 berufen könne und deshalb kein rechtwidriger Aufenthalt in der Schweiz vorliege, womit sich die Beschwerdeführer auch nicht der Förderung desselbigen strafbar machen könnten. Zudem sei auch gar nicht erwiesen, dass sich Herr X. _____ länger als sechs Monate ohne Abmeldung im Ausland aufgehalten habe und seine Niederlassungsbewilligung dadurch erloschen sei; eine entsprechende Feststellungsverfügung der zuständigen Behörde sei nicht bekannt (vgl. zum Ganzen Vi-act. roter Bund "Unterlagen von der EBB eingeholt", hinten, inkl. Mietvertrag, Nichtanhandnahmeverfügung u.w.). 4.1.2 In ihren Eingaben hält die Vorinstanz fest, dass sie die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Oktober 2016 weiterhin als falsch erachte. Herr X. sei seinen Meldepflichten nicht nachgekommen, indem er eine Adresse angegeben habe, wo er nicht wohnte. Es sei nicht korrekt, dass die Beschwerdeführer jemandem zu einem Aufenthaltstitel verhelfen würden, wobei sie - aufgrund des engen Zusammenlebens in einer Wohnung - genau wüssten, dass diese Person eigentlich gar nicht anwesend sei. Gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 32 und 32a Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203) vom 22. Mai 2002 wären die Beschwerdeführer, so die sinngemässe Argumentation in der Vernehmlassung, weiterhin nach Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 118 AuG strafbar. Dies gelte auch bei EU-Bürgern.
14 4.1.3 Soweit die Vorinstanz trotz rechtskräftiger Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz den Beschwerdeführern weiterhin ein strafbares Verhalten im Zusammenhang mit der Anwesenheit von Herrn X. _____ in der Schweiz unterstellt, kann dem nicht gefolgt werden. Es besteht weder für die Vorinstanz noch für das Verwaltungsgericht eine Veranlassung, von der Beurteilung der Nichtanhandnahmeverfügung abzuweichen. Herr X. _____ gab an der polizeilichen Befragung vom 14. September 2016 an, sich in der Zeit von Juli 2015 bis Juli 2016 (= Zeitraum, in welchem er bei den Beschwerdeführern zur Miete wohnte) mehrheitlich in der Schweiz, aber nicht immer bei den Beschwerdeführern aufgehalten zu haben. Dass dies nicht zutrifft, wird von der Vorinstanz nicht belegt und auch die Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz (S. 8, Herr X. _____ als IV-Bezüger, geringer Mietzins) führen nicht dazu, dass von der Beurteilung in der Nichtanhandnahmeverfügung abgewichen werden müsste. Es ist davon auszugehen, dass Herr X. _____ weiterhin über eine rechtskräftige Niederlassungsbewilligung verfügt, womit ein damit im Zusammenhang stehendes strafbares Verhalten der Beschwerdeführer nicht erstellt ist. Schlüssig sind sodann auch die Aussagen der Beschwerdeführer (vgl. Protokolle vom 22.6.2016), wonach Herr X. _____ dem Beschwerdeführer Ziff. 1 Unterstützung leistete, als er in den 80er-Jahren in die Schweiz kam und man daher nun auch Herrn X. _____ in einer schwierigen Phase half. Dies sollte auf Zusehen sein, bis Herr X. _____ eine eigene Bleibe hätte. Dazu wurde ein förmlicher Mietvertrag abgeschlossen, mittels welchem sich Herr X. _____ bei der Gemeinde anmelden konnte. Und schliesslich hielten die Beschwerdeführer fest, Herr X. _____ sei unregelmässig anwesend, immer wieder, tage- und/oder wochenweise. Keine Bestätigung findet die vorinstanzliche Annahme, dass er für länger als sechs Monate abwesend gewesen wäre. Nachdem sich zum soeben geschilderten Sachverhalt im angefochtenen Beschluss keine Ausführungen finden, ist davon auszugehen, dass dieser Sachverhalt bei der ablehnenden Beurteilung der Vorinstanz keine oder zumindest keine entscheidwesentliche Rolle gespielt hat. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs (vgl. nachfolgend Erw. 6.1ff.) erübrigen sich Weiterungen hierzu ohnehin. 4.2.1 Sodann wirft die Vorinstanz den Beschwerdeführern Ziff. 1 und 2 vor, sie hätten diverse Liegenschaften in Italien, die dem Beschwerdeführer Ziff. 1 von seinen Eltern übertragen worden seien, in den Steuererklärungen nicht deklariert und damit eine Steuerhinterziehung begangen. Die Höhe der Steuerhinterziehung habe nicht festgestellt werden können, da bis heute keine Steuererklärung mit der entsprechenden Selbstanzeige vorliege. Auch würden der Einbürge-
15 rungsbehörde keine Steuererklärungen 2015 und 2016 bzw. entsprechende Veranlagungsverfügungen vorliegen. Aufgrund der Tatsache, dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bis mindestens zur Anhörung gegeben war, könne das vorliegende Gesuch nicht positiv beurteilt werden. Der tadellose Leumund müsse während des gesamten Verfahrens erfüllt sein (§ 8 Abs. 3 KBüV; angefocht. Beschluss S .4). 4.2.2 Mit den Gesuchsunterlagen deklarierten die Beschwerdeführer, Liegenschaften im Ausland zu besitzen. Diese erhielt der Beschwerdeführer Ziff. 1 im Rahmen eines Erbvorbezuges; sie würden unentgeltlich durch seine Eltern bewohnt. Der Verkehrswert wurde auf € 98'000 geschätzt mit dem Vermerk, in Italien gebe es keine Vermögenssteuer, weswegen der Wert einer Liegenschaft erst bei Verkauf durch den Notar ermittelt werde. Trotz zahlreichen Aufforderungen habe man erst im Februar 2016, auf persönliche Vorsprache hin, eine handschriftliche Zusammenstellung erhalten (Zusatzfragen betreffend Liegenschaft vom 26.4.2016; grünes Dossier). Am 26. Juli 2016 (nach der persönlichen Anhörung) orientierte die Einbürgerungsbehörde die kantonale Steuerverwaltung über diesen Liegenschaftsbesitz, der steuerlich nicht deklariert worden sei. Die Steuerverwaltung wurde ersucht mitzuteilen, ob ein Verfahren auf Steuerhinterziehung eröffnet werde oder nicht (gelbes Dossier "Korrespondenz"). In den vorinstanzlichen Akten findet sich das Antwortschreiben der kantonalen Steuerverwaltung vom 19. Oktober 2016. Darin wird festgehalten, dass die Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 Liegenschaften in Italien (Vorerbbezug bzw. Schenkung der Eltern von Beschwerdeführer Ziff. 1) in den bisherigen Steuererklärungen nicht deklariert hätten (die Steuererklärung 2015 sei bisher noch nicht eingereicht worden). Weil es sich um ins Ausland (Italien) auszuscheidende Liegenschaften des Beschwerdeführers Ziff. 1 handle, die ihm keine Erträge einbringen würden, werde aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen ihn verzichtet. Die Deklaration dieser Liegenschaften in Italien werde im Rahmen der Veranlagung 2015 abgeklärt (Vi-act. roter Bund "von der EBB eingeholt"). 4.2.3 Vor Verwaltungsgericht reichen die Beschwerdeführer die Steuererklärung 2010 samt Unterlagen ein. Diese umfassen insbesondere notarielle Dokumente in italienischer Sprache zum Vorerbbezug bzw. zur Liegenschaftsübertragung von 2009. In der Beschwerde wird hierzu geltend gemacht, der Beschwerdeführer Ziff. 1 habe die geerbte Liegenschaft in Italien im Rahmen dieser Steuererklärung gemeldet, indem er alle Belege eingereicht habe, dass er aber keinen Eintrag im Liegenschaftsverzeichnis vorgenommen habe, da er über keinen Steuerwert dafür verfügt habe. In Italien gebe es nur dann einen offiziellen Lie-
16 genschaftswert, wenn eine rechtsgeschäftliche Handänderung stattfinde, was bei einem Erbfall (bzw. Vorerbbezug) nicht der Fall sei. Man habe deshalb der Steuererklärung 2010 die komplette italienische Dokumentation des Erbganges beigelegt aber ohne einen Wert zu deklarieren, da ein solcher nicht bekannt gewesen sei (Beschwerde S. 9 unten f.). 4.2.4 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz daran fest, dass die Beschwerdeführer ihrer Deklarationspflicht nicht nachgekommen seien. Der Kanton Schwyz kenne zwar für den Erbvorbezug / die Schenkung keine Steuer, das massgebende Vermögen sei aber wichtig für allfällige Berechnungen von Ergänzungsleistungen oder Prämienverbilligungen. Es sei sicher nicht ausreichend, der Steuerverwaltung einen Stapel mit Papieren in italienischer Sprache zu senden, auf denen es angeblich um eine Liegenschaft in Italien gehe. Die Beschwerdeführer würden ihre Steuererklärungen durch eine Treuhandfirma erstellen lassen, denen es ein Leichtes gewesen wäre, den Steuerwert der Liegenschaft zu bestimmen (Vernehmlassung S. 8 unten f.). 4.2.5 Angesichts der vor Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen kann es als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der Steuererklärung 2010 den Erbvorbezug bzw. die Schenkung der Liegenschaft in Italien gegenüber der Steuerverwaltung offen gelegt haben. Ebenso wurde der Liegenschaftsbesitz im Ausland gegenüber der Vorinstanz deklariert und die gemachten Ausführungen sind schlüssig (insbesondere was die fehlende Vermögenssteuer in Italien sowie die Verkehrswertschätzung anbelangt). Nachdem die Steuerverwaltung einstweilen darauf verzichtet, gegen die Beschwerdeführer ein Nachsteuerverfahren wegen Nichtdeklaration zu eröffnen, kann es nicht angehen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern im Einbürgerungsverfahren eine Steuerhinterziehung vorwirft bzw. ihnen deswegen die Eignung im Sinne von § 4 Abs. 2 lit. c KBüG (tadelloser Leumund) abspricht (angefocht. Beschluss S. 4). Zwar ist den vernehmlassenden Ausführungen der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, dass die Einreichung italienischsprachiger Dokumente ohne erläuternde Angaben oder Ausführungen in der Steuererklärung wohl nicht als rechtsgenügliche Deklaration zu betrachten ist. Andererseits ergibt sich aus den der Steuerverwaltung 2010 unterbreiteten Unterlagen ohne weiteres, dass dem Beschwerdeführer Ziff. 1 2009 Liegenschaften in Italien übertragen wurden (wobei auch der in Italien massgebliche Katasterwert angegeben wird), so dass es für die Steuerverwaltung ein Leichtes gewesen wäre, von den Beschwerdeführern weitere Erläuterungen nachzuverlangen, was indes nicht geschehen ist.
17 4.2.6 Dem Gesagten nach überspannt die Vorinstanz den ihr zukommenden Ermessenspielraum bei der Prüfung der Einbürgerungsanforderungen, wenn sie den Beschwerdeführern aufgrund der Übertragung der Liegenschaft in Italien bei der vorliegenden Aktenlage die Voraussetzungen zur Einbürgerung im Sinne der Bürgerrechtsgesetzgebung abspricht (vgl. vorn Erw. 1.8). 4.3.1 Schliesslich bezweifelt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführer ihr gegenüber immer wahrheitsgemässe Auskünfte erteilt hätten. Namentlich ergäben sich Widersprüche zum Arbeitspensum der Angestellten der I.________ GmbH (Voll- oder Teilzeitanstellung?) bzw. zur wirtschaftlichen Situation dieser Firma (warum werde ein Verlust erzielt, obwohl sich die Beschwerdeführer keinen Lohn ausbezahlen?). Die Beschwerdeführer hätten sich eindeutig nicht an die Mitwirkungspflicht gehalten. In diesem Falle sei die Gesuchablehnung die logische Konsequenz (angefocht. Beschluss S. 5). 4.3.2 Auch hier überdehnt die Vorinstanz den ihr zukommenden Ermessenspielraum hinsichtlich der Einbürgerungsvoraussetzungen. Einerseits ist den Ausführungen in der Beschwerde (S. 28) zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern es für das Einbürgerungsverfahren relevant wäre, ob beispielsweise die vom Beschwerdeführer Ziff. 1 geführte I.________ GmbH im Jahr 2016 einen Mitarbeiter im 50% oder im 100%-Pensum angestellt hatte. Die wirtschaftliche Situation der I.________ GmbH bzw. die Anstellung von Mitarbeitern wäre allenfalls bei der Prüfung des Kriteriums der geordneten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer relevant (§ 4 Abs. 2 lit. f KBüG), welches indes bei den Beschwerdeführern unbestrittenermassen erfüllt ist. Anderseits wären selbst allfällige Widersprüche für das Einbürgerungsverfahren insoweit unbeachtlich, als diese nicht mit der Absicht erfolgten, die Behörde über Umstände zu täuschen, die für die Einbürgerung relevant sind. Dass es sich hier so verhält, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Namentlich nicht erhärtet hat sich der Verdacht, die Beschwerdeführer würden bei der I.________ GmbH illegal Personen beschäftigen (vgl. Schreiben der Vi an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 23.9.2016, Vi-act. gelber Bund "Korrespondenz"). 4.3.3 Der Vorwurf widersprüchlicher Angaben lässt sich aber ohnehin nicht bestätigen. So trifft zwar zu, dass der Arbeitsvertrag der I.________ GmbH ein Tagesarbeitssoll von 8.5h nennt. Dies widerspricht indes nicht den Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach auf Stundenbasis gearbeitet worden sei. Denn gleichzeitig hält der Vertrag auch explizit fest, dass Zeiten, zu denen (ausserhalb Ferien/Feiertag, Krankheit oder Unfall) wegen Schlechtwetter nicht gearbeitet werden könne, nachzuholen seien oder dann (falls kein Nachholen möglich ist)
18 zu einer Lohnkorrektur führen. Dies entspricht dem Beschrieb der Beschwerdeführer, dass die Arbeitseinsätze sehr vom Wetter abhängig seien und letztlich die geleistete Arbeit auf Stundenbasis entschädigt wurde. Der Kundenkreis der I.________ GmbH war sodann nie Gegenstand der Untersuchungen der Vorinstanz. Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, was gegen die Beschwerdeführer spricht, wenn deren Anwalt von gehobener Kundschaft spreche, wogegen die Vorinstanz davon ausgegangen sei, es werde nur das Lokal an der K._____strasse beliefert. Immerhin ist den Ausführungen der Beschwerdeführer zu entnehmen, dass einem Angestellten in der Probezeit gekündigt werden musste, weil die Kundschaft Qualitätsmängel reklamierte, was eher für qualitätsbewusste Kunden spricht. Betreffend Verlust der I.________ GmbH weisen die Beschwerdeführer sodann nachvollziehbar darauf hin, dass das Geschäft erst im Aufbau begriffen sei und die Erträge sowie zusätzliche Mittel der Inhaber in den Ausbau investiert würden. Zudem ist der finanzielle Leumund der Beschwerdeführer trotz des Verlustgeschäftes der I.________ GmbH nicht zu beanstanden (und wird auch von der Vorinstanz nicht beanstandet). Schliesslich besteht auch kein Widerspruch zwischen der Aussage der Beschwerdeführerin Ziff. 2, sie langweile sich in den zwei 50%-Stellen bisweilen, und der Tatsache, dass sie die eine Stelle per 1. September 2016 wegen zu viel Arbeit aufgegeben habe. Aus der Tonbandaufnahme der Anhörung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Ziff. 2 ausführte, Langeweile habe nichts mit der Arbeitsmenge zu tun, sondern dem Arbeitsinhalt, sie sei sich von früher anderes gewohnt. 4.4 Als Zwischenfazit ist demnach festzuhalten, dass der angefochtene Beschluss, soweit darin die Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 gemeinsam beurteilt werden (angefocht. Beschluss ab S. 4 "Gemeinsame Beurteilung der Ehepartner"), vor dem Recht nicht standhält, da teilweise zu hohe Einbürgerungsvoraussetzungen gesetzt werden und der der Vorinstanz diesbezüglich zukommende Ermessensspielraum überschritten wird, teilweise finden die an die Adresse der Beschwerdeführer gerichteten Vorwürfe (Unwahrheiten, Nichtdeklaration, Widersprüche etc.) entweder in den Akten keine Stütze und / oder sind letztlich als nebensächlich zu beurteilen, so dass gestützt darauf die Einbürgerung nicht abgelehnt werden kann. 5. Im angefochtenen Beschluss wurden der Beschwerdeführer Ziff. 1 und die Beschwerdeführerin Ziff. 2 zudem auch separat beurteilt, was Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen bildet. 6.1 In Bezug auf den Beschwerdeführer Ziff. 1 wird im angefochtenen Beschluss festgehalten, dieser könne nicht als geeignet im Sinne von § 4 Abs. 2
19 lit. a und b KBüG gelten, da er die Mehrheit der Fragen zur Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse nur teilweise oder gar nicht habe beantworten können. Er wisse zu wenig über die Sitten und Bräuche in der Schweiz und in der Innerschweiz. Er sei mit den kommunalen Eigenheiten und der geografischen Situation nur ungenügend vertraut, das lokale Geschehen interessiere ihn kaum und drei von den vier von ihm genannten privaten Referenzpersonen hätten erklärt, er sei ihr Nachbar und man treffe sich nur zufällig auf der Strasse, woraus die Vorinstanz ableitet, dass der Beschwerdeführer Ziff. 1 zu wenig integriert sei (angefocht. Beschluss S. 2 f.). 6.2 Hierzu ist den vorliegenden Akten u.a. folgendes zu entnehmen: Gemäss dem Protokoll zur Anhörung des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz am 22. Juni 2016 (Vi-act. weisser Bund "Beschlüsse und Anhörungen". Anhörungsprotokoll für den Beschwerdeführer Ziff. 1) wurden dem Beschwerdeführer Ziff. 1 zuerst Fragen zur Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse gestellt (Block 1 mit 20 Fragen). Danach folgten Fragen zur Eignung bzw. zur Abklärung der geordneten persönlichen Verhältnisse sowie der kulturellen und sozialen Integration gemäss § 4 Abs. 2 KBüG (Block 2 mit 24 Fragen bzw. Fragenblöcke). Der Block 1 hatte dabei die Funktion einer eigentlichen Testung/Prüfung des Beschwerdeführers Ziff. 1, während der Block 2 mehrheitlich als persönliche Anhörung ausgestaltet war. 6.3 Gemäss dem Protokoll konnte der Beschwerdeführer bei den 20 Fragen des 1. Blocks neun Mal die richtige Antwort nicht geben. Bei vier weiteren Fragen wird der Beschwerdeführer dahingehend protokolliert, dass er es nicht genau habe beschreiben könne, er es nicht kenne bzw. es ihm nicht in den Sinn komme oder ihm nichts dazu einfalle. 6.4 Ein Abgleich mit der dem Gericht vorliegenden Tonbandaufnahme zeigt, dass das Protokoll des 1. Blocks (des eigentlichen "Prüfungsteils") den Gesprächsinhalt knapp aber im Wesentlichen und inhaltlich korrekt wiedergibt. Der Beschwerdeführer Ziff. 1 konnte die ihm gestellten Fragen zum grössten Teil nicht korrekt beantworten. Die Fragen wurden weder missverständlich gestellt noch verlangten sie vom Einbürgerungswilligen unzumutbare Kenntnisse der schweizerischen und schwyzerischen Verhältnisse. Auch geht der Vorwurf fehl, die Vorinstanz habe keine einzige Staatskunde-Frage gestellt; man frage sich, wozu man sich stundenlang einlesen und mit einem Staatskunde-Lehrer vorbereiten würde, wenn dann Fragen zum Tiergehege im L._______-park kämen. Die Beschwerdeführer verkennen, dass ihnen mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 mitgeteilt wurde, dass die Bereiche Politik und Gesellschaft nicht mehr mündlich
20 an der Anhörung, sondern zu Beginn des Verfahrens schriftlich getestet würden und dass sie diesen Test am 22. Januar 2016 absolviert (und die Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 bestanden) haben. Am 19. Mai 2016 erfolgte die Einladung zur Anhörung, wobei den Beschwerdeführern der Gesprächsinhalt mitgeteilt wurde: persönliche Verhältnisse, das Vertrautsein mit den Sitten und Bräuchen sowie die soziale und kulturelle Integration. Die entsprechenden Informationen enthält ebenso das auch den Beschwerdeführern abgegebene Merkblatt "Ordentliche Einbürgerung" der Gemeinde. Mithin wussten die Beschwerdeführer, was sie anlässlich der Anhörung erwartet und sie konnten sich entsprechend vorbereiten. Das Gespräch orientierte sich denn auch an diesen Themen. Entgegen der (sinngemässen) Argumentation des Beschwerdeführers Ziff. 1 handelte es sich um Fragen, die von einem Gesuchsteller mit entsprechender Vorbereitung auf das Einbürgerungsgespräch zu beantworten gewesen wären (Beispiele der Fragen, die der Beschwerdeführer Ziff. 1 nicht oder nicht richtig beantworten konnte: Nennen Sie einige typisch schweizerische Eigenschaften. Was ist mit dem Röstigraben gemeint? Was ist ein Ländler? Wie heisst der Titel der Schweizerischen Landeshymne oder die erste Zeile?). Auch darf die Vorinstanz von einem Gesuchsteller erwarten, dass er sich zu spezifisch kommunalen Gegebenheiten zumindest rudimentär äussern kann, was der Beschwerdeführer Ziff. 1 indes grösstenteils nicht konnte. Nach der gerichtlichen Beurteilung darf von einem seit 1993 in der betreffenden Gemeinde ansässigen Gesuchsteller etwa erwartet werden, dass er den "O.________ (Berggipfel)" kennt und dass er auch weiss, dass sich im L._______-park N.________ die _______ (Tiergattung) und ______ (Tiergattung) ein Gehege teilen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer sind sodann die Iffelen auch eine G.______'er-Tradition (vgl. Klausengesellschaft G.________) und auf der Homepage der Gemeinde G.________ unter Bräuche / Traditionen beschrieben, mithin für die Beschwerdeführer im Rahmen der Vorbereitung einfach greifbar. Das schlechte Abschneiden des Beschwerdeführers bei den Fragen des ersten Blocks durfte von der Vorinstanz als mangelhafte Eingliederung in die schweizerischen, schwyzerischen und kommunalen Verhältnisse gewertet werden. Das ungenügende Ergebnis lässt sich auch nicht mit einer allfälligen Nervosität während des Einbürgerungsgesprächs erklären (welche zwar - angesichts der aktenkundigen Vorgeschichte zwischen den Beschwerdeführern und der Behörde - nachvollziehbar ist); insbesondere deshalb nicht, weil es dem Beschwerdeführer Ziff. 1 bei den anschliessenden Fragen des zweiten Blocks im Zusammenhang mit seinen Firmen und der Überschreibung der Liegenschaft in Italien ohne weiteres möglich war, seine Standpunkte klar darzulegen, mithin keine (übermässige) Nervosität erkennbar ist. Es gereicht der Vorinstanz dem Gesag-
21 ten nach nicht zum Vorwurf, wenn sie aufgrund des Einbürgerungsgesprächs im angefochtenen Beschluss vom 14. September 2017 zum Ergebnis gelangt ist, dass beim Beschwerdeführer Ziff. 1 eine hinreichende Eingliederung in die schweizerischen, schwyzerischen und kommunalen Verhältnisse negativ zu beurteilen sei, respektive dass der Beschwerdeführer Ziff. 1 mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen in der Schweiz (bzw. im Kanton Schwyz bzw. in der betreffenden Gemeinde) nicht genügend vertraut sei. Diese Beurteilung erweist sich als vertretbar und hält vor dem Willkürverbot stand (vgl. vorn Erw. 1.8). Daran ändern auch die Auskünfte der vier Referenzpersonen nichts, welche dem Beschwerdeführer Ziff. 1 ein durchschnittliches Ausmass an Kontakten und sozialer Interaktion mit Nachbarn und Gemeindeeinwohnern attestieren (Vi-act. blauer Bund "Unterlagen eingeholt von EBB", acht ausgefüllte Formulare "Antworten zu Handen"). Zwar erweist es sich als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als Inhaber und Geschäftsführer zweier Firmen mit mehreren Angestellten beruflich stark beansprucht ist und es ihm deshalb in zeitlicher Hinsicht nur beschränkt möglich ist, am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde teilzunehmen. An dieser Stelle ist allerdings klar festzuhalten, dass der 1. Block des Einbürgerungsgesprächs vorrangig Fragen beinhaltete, die auch von einem beruflich stark beanspruchten Gesuchsteller bei entsprechender Vorbereitung korrekt hätten beantwortet werden können. 6.5 Im 2. Block wurden dem Beschwerdeführer Ziff. 1 Fragen zu der von ihm unterzeichneten Charta gemäss § 4 Abs. 1 lit. a KBüG gestellt sowie zu seinem Gipser-Geschäft, zur ihm überschriebenen Liegenschaft in Italien, zu der ebenfalls vom Beschwerdeführer Ziff. 1 geführten I.________ GmbH, zum Herrn X., der bei den Beschwerdeführern zur Miete wohnte, zur Freizeitgestaltung und zum gesellschaftlichen Engagement des Beschwerdeführers Ziff. 1 sowie zu den angegebenen Referenzpersonen. Das Anhörungsergebnis des 2. Blocks vermag das schlechte Abschneiden beim 1. Block nicht aufzuwiegen. Das gilt auch, wenn man die von der Vorinstanz (zu Unrecht) als negativ beurteilten Antworten des Beschwerdeführers Ziff. 1 zur überschriebenen Liegenschaft in Italien sowie betreffend Herrn X. bei der Beurteilung ausklammert. Entscheidend ist auch hier letztlich, dass der Beschwerdeführer Ziff. 1 die Mehrheit der ihm gestellten Fragen zur Gemeinde und der Region bzw. den regionalen Gebräuchen und Sitten nicht beantworten konnte. Die Vorinstanz hat damit für den Beschwerdeführer Ziff. 1 zu Recht die Eignung im Sinne von § 4 Abs. 2 lit. a und b KBüG verneint.
22 7.1 Der Beschwerdeführerin Ziff. 2 wird vorgeworfen, ihren rechtlichen Verpflichtungen aufgrund der unwahren Auskünfte sowohl gegenüber der Arbeitslosenkasse wie auch der Vorinstanz nicht korrekt nachgekommen zu sein und somit könne der Leumund nicht als tadellos bezeichnet werden (§ 8 Abs. 1 KBüV); die Abklärungen der Vorinstanz beim RAV N.________ hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin Ziff. 2 ihre Teilhaberschaft an den beiden Firmen (vgl. Ingress lit. A) nicht erwähnt habe, was aber gleich zu Beginn ihre Pflicht gewesen wäre; die Behauptung der Beschwerdeführerin Ziff. 2 an der Anhörung, sie habe von Beginn weg alles angegeben, sei damit nachweislich falsch; ebenfalls falsch sei dann die Beantwortung der Fragen der Arbeitslosenkasse durch die Beschwerdeführerin Ziff. 2, wonach sie lediglich aus "buchhalterischen Gründen" Gesellschafterin sei, da die Beschwerdeführerin Ziff. 2 gegenüber der Vorinstanz mitgeteilt habe, dass sie in den Firmen mitarbeite (angefocht. Beschluss S. 3). 7.2 Der Beschwerdeführerin Ziff. 2 wurden am Einbürgerungsgespräch vom 22. Juni 2016 im 1. Block (Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse) die gleichen Fragen gestellt wie ihrem Ehemann (vgl. vorn Erw. 3.2 bis 3.4). Im Unterschied zu ihm konnte sie die Fragen grösstenteils gut beantwortet, was von der Vorinstanz positiv beurteilt wurde (vgl. Vi-act. weisser Bund "Unterlagen und Anhörungen", Feststellungsblatt positiv/negativ). 7.3 Negativ beurteilt wurden hingegen die nach Auffassung der Vorinstanz vielen Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin Ziff. 2, namentlich im Zusammenhang mit der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse per 1. Juli 2014. Den Akten lässt sich hierzu entnehmen: 7.3.1 Die Beschwerdeführerin Ziff. 2 arbeitete ab 1. März 2010 als Arbeitnehmerin bei der J.________ AG in R.______, ehe ihr aus betrieblichen Gründen auf den 31. Mai 2014 gekündigt wurde. Per 1. Juli 2014 beantragte sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Vi-act. roter Bund "Unterlagen von der EBB eingeholt"). Ab 1. September 2015 war sie im Zwischenverdienst als Lohnbuchhalterin/ Sekretärin 50% bei einer Firma in Schwyz angestellt. Ab 1. Januar 2016 nahm sie bei einer anderen Firma in Schwyz zusätzlich eine 50%-Stelle als kaufmännische Angestellte auf und meldete sich bei der Arbeitslosenversicherung wieder ab. 7.3.2 Die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin Ziff. 2 veranlasste die Vorinstanz, Abklärungen vorzunehmen. Auf telefonische Nachfrage der Vorinstanz gab der Leiter des zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV)
23 am 2. September 2015 zur Auskunft, dass die Beschwerdeführerin Ziff. 2 dem RAV nicht gemeldet habe, dass sie mit ihrem Ehemann an zwei Firmen beteiligt sei. Sie sei momentan teilzeitarbeitslos und suche weiterhin eine zweite 50%- Stelle (Vi-act. roter Bund "Unterlagen von der EBB eingeholt"). Die Anfrage veranlasste dann das Amt für Arbeit, der Beschwerdeführerin Ziff. 2 am 3. September 2015 je einen Fragebogen betreffend selbständige Tätigkeit in der Firma I.________ AG [recte GmbH] sowie H.________ GmbH zu unterbreiten. Die Beschwerdeführerin Ziff. 2 antwortete am 4. November 2015 in beiden Fragebogen gleichlautend, es bestehe kein Arbeitsverhältnis, keine auf Dauer ausgerichtete selbständige Tätigkeit; sie sei nur Gesellschafterin und dies aus buchhalterischen Gründen (Vi-act. roter Bund "Unterlagen von der EBB eingeholt"). 7.3.3 Am 9. Mai 2016 unterbreitete die Vorinstanz dem kantonalen Amt für Arbeit einen Fragebogen, den dieses am 10. Mai 2016 beantwortete (Vi-act. roter Bund "Unterlagen von der EBB eingeholt"). Die Beschwerdeführerin Ziff. 2 sei vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2015 bei der ALV angemeldet gewesen. Aufgrund von fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist (bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit) wurden 11 Einstelltage gegen sie verfügt (Frage 2 mit Verweis auf Verfügung Amt für Arbeit vom 25.8.2014). Zwei weitere Einstelltage wurden gegen sie verfügt aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen im März 2015. Die Beschwerdeführerin Ziff. 2 habe zu Beginn der Arbeitslosigkeit nicht mitgeteilt, dass sie zusammen mit ihrem Mann zwei Firmen besitze und bei diesen selbständige oder unselbständige Tätigkeiten verrichte (Frage 4). Die Beschwerdeführerin Ziff. 2 wäre verpflichtet gewesen, die beiden Firmen anzugeben. Dieser Sachverhalt sei vom Amt für Arbeit abgeklärt und nicht sanktioniert worden aufgrund der Angabe der Beschwerdeführerin Ziff. 2, dass sie nur aus buchhalterischen Gründen Gesellschafterin sei (Frage 5b). Zwar hätte sie ein Arbeitspensum bei diesen Firmen angeben müssen (mit der allfälligen Konsequenz, dass "möglicherweise der Vermittlungsgrad […] gesenkt worden [wäre], was ein kleineres Taggeld zur Folge gehabt hätte"). Da die Versicherte die wohl geringen Arbeiten bei den beiden Firmen bereits während ihrer Anstellung bei der J.________ AG bis 30. Juni 2014 (recte: 31.5.2014) ausgeübt habe, könne davon ausgegangen werden, dass der Aufwand dieser gelegentlichen Arbeiten auch neben einer Vollzeittätigkeit z.B. am Abend oder am Samstag/ Sonntag erledigt werden könne (Frage 6a). Des Weiteren hielt das Amt für Arbeit u.a. fest, dass die Arbeitsbemühungen der Versicherten quantitativ und qualitativ stets genügend gewesen seien; sie sei bei der Stellensuche unkompliziert und nicht wählerisch gewesen (Frage 8).
24 7.4 Die Vorinstanz geht von einem getrübten Leumund der Beschwerdeführerin Ziff. 2 aus, weil sie gegenüber dem RAV nicht ab Beginn der Arbeitslosigkeit mitgeteilt habe, dass sie an zwei Firmen beteiligt sei. Gegenüber der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin Ziff. 2 an der Anhörung mitgeteilt, dass sie von Beginn weg alles korrekt angegeben habe, was aber falsch sei. 7.4.1 Das Verwaltungsgericht hat sich im Entscheid VGE III 2017 93 vom 28. August 2017 eingehend mit dem Begriff des tadellosen Leumunds auseinandergesetzt und namentlich auch Ausführungen dazu gemacht, ob und wann ein Arbeitslosentaggeldbezug den tadellosen Leumund zu trüben vermag (zit. VGE Erw. 3.3.1ff., publiziert unter: https://gerichte.sz.ch/vg/; vgl. auch VGE III 2007 80 vom 29.8.2007 Erw. 2.4; Urteil BGer 1D_17/2007 vom 2.7.2008 Erw. 3). Es hat u.a. festgehalten, dass - über §§ 7 und 8 KBüV hinaus gesetzlich nicht näher konkretisiert werde, was unter tadellosem Leumund im Sinne von § 4 Abs. 2 lit. c KBüG i.V.m. § 8 Abs. 1 KBüV zu verstehen sei (zit. VGE Erw. 3.3.2); - der tadellose Leumund als unbestimmter Rechtsbegriff keine Legaldefinition kenne (zit. VGE Erw. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 104 Ia 187 Erw. 2a S. 189f.); - bei der Beurteilung des "guten Leumunds" in formeller Hinsicht amtlich ausgewiesene Tatsachen ins Gewicht fallen (bspw. strafrechtlicher- und betreibungsrechtlicher Leumund) und im materiellen Sinne auch der sittliche Lebenswandel in die Beurteilung einzubeziehen ist; - sich der gute Leumund aus einer Gesamtbetrachtung beider, der formellen und materiellen Aspekte ergibt, wobei die Beurteilung der unbescholtenen Lebensführung subjektiven Bewertungen unterliegt und daher mit der gebotenen Zurückhaltung und Sorgfalt zu erfolgen hat (zit. VGE Erw. 3.3.5); - es für die Verneinung eines tadellosen Leumundes einer gewissen Schwere der Verfehlungen bedarf und diese mit der Verweigerung der Einbürgerung in einem vernünftigen Verhältnis (Grundsatz der Verhältnismässigkeit) stehen muss (zit. VGE Erw. 3.3.7); - einerseits auf die Umstände des Einzelfalls bzw. das Verhalten während einer längeren Zeit abzustellen ist und andererseits der tadellose Leumund nicht anhand eines einzelnen Merkmals beurteilt werden darf (zit. VGE Erw. 3.3.7). 7.4.2 Des Weiteren wurde in VGE III 2017 93 vom 28. August 2017 Erw. 3.5.1 festgehalten, dass es zulässig ist, bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse
25 i.S.v. § 7 kBüV mehrmalige ALV-Taggeldbezüge der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen, da ein wiederholter ALV-Taggeldbezug ein Indiz dafür sein kann, dass der Gesuchsteller beruflich nicht gut integriert ist und womöglich seine Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen (§ 7 Abs. 1 lit. d kBüV) nicht oder nur mit Schwierigkeiten begleichen kann. Zudem hielt das Verwaltungsgericht fest, dass es Sache der Arbeitslosenkasse ist, Sanktionen gegen versicherte Personen zu verfügen, die nicht alles Zumutbare unternehmen, um ihre Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, auch wenn es theoretisch denkbar wäre, dass die versicherte Person ein Fehlverhalten zeigt, welches durch die Versicherung nicht sanktioniert werde (zit. VGE Erw. 3.5.3 dritter Absatz). 7.5 Die Beschwerdeführerin Ziff. 2 wurde aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist für 11 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist ab 3-monatiger Kündigungsfrist entspricht dies einem leichten Verschulden, welches eine Einstellung von 9 bis 12 Tagen zur Folge hat (vgl. Einstellraster des SECO, AVIG-Praxis ALE, D79 1.A Ziffer 3). Die zwei Einstelltage im März 2015 erfolgten nicht wegen effektiv ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen, sondern aufgrund des (nach Ostern) zu spät eingereichten Nachweises der Arbeitsbemühungen; das Amt für Arbeit unterschritt das Einstellraster (5-9 Einstelltage) mit 2 verfügten Einstelltagen deutlich, weswegen auch hier nur ein leichtes Verschulden vorliegt (Verfügung AfA vom 10.5.2016 mit Verweis auf AVIG-Praxis ALE D33a). Diese Verfehlungen der Beschwerdeführerin Ziff. 2, die zur Sanktionierung durch die Arbeitslosenkasse führten, sind mithin als leicht zu bezeichnen und nicht geeignet, den Leumund der Beschwerdeführerin Ziff. 2 im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes zu trüben. Die gegenteilige Beurteilung der Vorinstanz überspannt nach gerichtlicher Beurteilung die Einbürgerungsanforderungen (vgl. vorn Erw. 1.8), zumal für die Beschwerdeführerin Ziff. 2 sprechende Umstände dabei gänzlich ausgeblendet werden. So wird der Beschwerdeführerin durch das Amt für Arbeit insgesamt ein korrektes Verhalten mit quantitativ und qualitativ gut und genügenden Arbeitsbemühungen attestiert, sie habe sich bei der Stellensuche keineswegs wählerisch gezeigt. Entsprechend hat sie auch eine Zwischenverdiensttätigkeit aufgenommen und sie konnte sich vor Ablauf der Rahmenfrist wieder von der ALV abmelden. Die Einstelltage hat die Beschwerdeführerin akzeptiert und ihre Begründungen (massive Überstundenleistung während der Kündigungsfrist infolge Geschäftsreorganisation und dadurch keine Zeit für Arbeitsbemühungen resp. Verpassen der fristgerechten Einreichung des Nachweises infolge Ostertage) erscheinen plausibel.
26 7.6 Das Gleiche gilt auch in Bezug auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin Ziff. 2 ihre Gesellschafterfunktionen gegenüber dem Amt für Arbeit nicht von Anfang an korrekt offengelegt hat. Zwar wäre von der Beschwerdeführerin Ziff. 2 in der Tat verlangt gewesen, dass dies bereits in der ALE-Anmeldung offen gelegt wird. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift (Beschwerdeschrift Ziff. 27), sie sei nur nach einer Beteiligung am Betrieb des letzten Arbeitgebers gefragt worden und sie habe dies korrekt mit 'nein' beantwortet, wurde sie in Ziff. 28 des Formulars explizit auch gefragt "Sind Sie an einem andern Betrieb beteiligt oder gehören Sie einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium an?", was die Beschwerdeführerin Ziff. 2 klarerweise mit 'ja' hätte beantworten müssen (im Zeitpunkt der ALV-Anmeldung, 15.5.2014, war sie gemäss Handelsregistereintrag in der I.________ GmbH Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift und bei der H.________ GmbH Gesellschafterin). Die Frage wurde von der Beschwerdeführerin Ziff. 2 indes überhaupt nicht beantwortet, weder mit ja noch nein (mithin hat sie unter Ziff. 28 nur eine Frage, diese aber korrekt beantwortet). Von Seiten des Amtes erfolgte allerdings auch nach der Offenlegung keine Sanktionierung, mit der Begründung, dass aufgrund des geringen Aufwands für die beiden Firmen die Beschwerdeführerin Ziff. 2 weiterhin ein Vollzeitpensum antreten konnte und somit kein zu hoher Taggeldbezug erfolgt sei. Dies deckt sich im Übrigen auch mit den glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin Ziff. 2. Sie und ihr Ehemann (Beschwerdeführer Ziff. 1) hätten sich bewusst dafür entschieden, dass die Beschwerdeführerin Ziff. 2 den familieneigenen Gipserbetrieb 2009 verlasse und sich extern anstellen lasse, was mehr finanzielle Sicherheit biete und auch in der I.________ GmbH sei der Geschäftsverlauf zu unregelmässig, als dass dies für sie eine Geschäftsmöglichkeit gewesen wäre. Glaubhaft ist ebenso der Beschrieb des geringen Umfanges ihres Einsatzes für die beiden Firmen, erscheint es doch nachvollziehbar, dass ein Ehepartner, selbst wenn er nicht angestellt ist, hie und da bei administrativen Tätigkeiten im Betrieb des Ehepartners Unterstützung leistet. Wie das Amt für Arbeit richtig festgestellt hat, hat dies die Beschwerdeführerin nie gehindert, dennoch einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Nicht geteilt werden kann die Auffassung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin Ziff. 2 habe diesbezüglich auch ihr gegenüber unwahre Aussagen gemacht. Im Rahmen der Anhörung vom 22. Juni 2016 wurde sie (gemäss Protokoll) gefragt: "Sie haben schriftlich erklärt, dass Sie bei Ihrer Arbeitslosigkeit die Firmen auf einem Formular angegeben haben. Dies ist nicht korrekt. Wir hatten uns beim RAV im August 2015 über ihre Arbeitslosigkeit erkundigt. Daraufhin erhielten Sie das Formular, bei welchem Sie eine mögliche Arbeit verneinten. Die Arbeitslosenkasse hat uns schriftlich bestätigt, dass Sie von Anfang an die Firmen hätten offen-
27 legen müssen", worauf die Beschwerdeführerin Ziff. 2 (gemäss Protokoll) antwortete: "Ich habe es angegeben. Es hatte eine Frage, ob ich Geschäftsführerin bin, da habe ich nein geantwortet. Sie haben einen Fragebogen geschickt. Ich kann kein Salär beziehen bei den Firmen." Das Thema wurde auch an der Besprechung vom 29. Januar 2016 angesprochen; gemäss Protokoll sagten die Beschwerdeführer aus, man habe die beiden Firmen der Arbeitslosenkasse im entsprechenden Formular mitgeteilt (Vi-act. Unterlagen "Beschlüsse und Anhörungen). Aus der Tonaufnahme der Anhörung vom 22. Juni 2016 ergibt sich sodann, dass die Vorinstanz ausführte, man habe das Thema bereits im Januar angesprochen, die Beschwerdeführerin habe zwei Firmen, an denen sie beteiligt sei, nicht angegeben, in der Besprechung aber habe sie behauptet, sie angegeben zu haben. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sie nicht angegeben worden seien. Die Beschwerdeführerin antwortete hierauf, sie sei gefragt worden, ob sie irgendwo Geschäftsführerin sei, was sie mit nein beantwortet habe, da sie nicht Geschäftsführerin sei. Sie sei nicht gefragt worden, ob sie Gesellschafterin sei; das seien zwei verschiedene Sachen. Sie (die Arbeitslosenkasse) habe dann auch noch einen Fragebogen zugestellt, den sie ausgefüllt habe. Dort, wo die Frage gestanden habe, ob sie die Möglichkeit zu arbeiten habe, habe sie mit nein geantwortet, weil dies im Moment schlicht nicht möglich sei, sie könne nicht irgendwo arbeiten, wo sie kein Salär beziehen könne (vgl. Tonbandaufnahme ab 10'45''). Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin bei der ALV-Anmeldung am 15. Mai 2014 eine Frage von Ziff. 28 richtig (soweit sich beide Teilfragen auf die letzte Arbeitgeberin beziehen) und die andere nicht beantwortet hat und die beiden am 3. September 2015 zugestellten Fragebogen richtig ausgefüllt hat. Das erste Gespräch fand am 29. Januar 2016 statt, als die Beschwerdeführerin die Angaben bereits korrekt gemacht hatte. In der Anhörung vom 22. Juni 2016 wurde nicht auf die verschiedenen Fragestellungen eingegangen, was zur vorliegenden Konfusion geführt hat. Auch wurde sie mit den verschiedenen Formularen, die der Vorinstanz vorliegend waren, nicht konfrontiert, obwohl dies womöglich zur Auflösung der Konfusion beigetragen hätte. Darüber hinaus ist es glaubhaft - und wurde auch vom Amt für Arbeit so angenommen - dass sich der Status der Beschwerdeführerin effektiv auf das Halten von Stammanteilen beschränkt hat (was bei Gründung der Gesellschaften, als es noch zwingend zwei Gesellschafter sein mussten, naheliegend war) und sie in den beiden Firmen nicht geschäftsführend oder sonst erwerblich tätig war (was für die Arbeitslosenentschädigung entscheidend ist). Mithin war der Mangel nicht geeignet, unrechtmässig Arbeitslosenentschädigung zu erlangen.
28 Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund für die Beschwerdeführerin Ziff. 2 einen getrübten Leumund annimmt, überspannt sie damit die Einbürgerungsanforderungen. Jedenfalls kann die (ursprüngliche) Nichtdeklaration der Gesellschafterfunktion gegenüber der Arbeitslosenkasse im konkret vorliegenden Fall nicht als derart schwere Verfehlung gewertet werden, dass damit ein getrübter Leumund im Sinne der Bürgerrechtsgesetzgebung angenommen werden müsste. 7.7 Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie ausführt, die Beschwerdeführerin Ziff. 2 habe in den ausgefüllten Formularen vom 4. November 2015 zuhanden des Amtes für Arbeit weitere Falschaussagen gemacht, indem sie angab, gar nicht für die H.________ GmbH und die I.________ GmbH tätig zu sein. In den besagten Formularen gab sie gegenüber dem Amt für Arbeit für beide Firmen "nur Gesellschafterin, kein Arbeitsverhältnis" an (sowie "aus buchhalterischen Gründen Gesellschafterin"). Dies deckt sich mit der schriftlichen Zusammenfassung der Vorinstanz zur Anhörung der Beschwerdeführer vom 29. Januar 2016 (Vi-act. weisser Bund "Beschlüsse und Anhörungen"), worin festgehalten wird, dass der Ehemann die Buchhaltung für die H.________ GmbH selber erledige und die Ehefrau sporadisch ohne Bezahlung mithelfe (Mails durchlesen, etc.). Auch die I.________ GmbH werde vor allem vom Mann geführt, die Ehefrau helfe sporadisch bei der Produktion, an sich selber zahle das Ehepaar keine Löhne aus. Die Beschwerdeführerin Ziff. 2 ging somit davon aus, dass kein (faktisches) Arbeitsverhältnis zu den beiden Firmen besteht, was sie denn auch gegenüber dem Amt für Arbeit so mitteilte. Ob dies unter ALVrechtlichen Gesichtspunkten zutrifft, kann offen bleiben. Eine Sanktionierung durch die Arbeitslosenkasse erfolgte jedenfalls nicht und es wurde der Beschwerdeführerin Ziff. 2 namentlich auch nicht die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen, weil sie als im Betrieb mitarbeitende Ehegattin zu betrachten wäre (im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982). In diesem Zusammenhang ist auf die (nachvollziehbare) Begründung des Amtes für Arbeit hinzuweisen, wonach die Beschwerdeführerin bereits während ihrer Vollzeitanstellung bei der J.________ AG bis 30. Mai 2014 die Funktion als Gesellschafterin für die beiden Firmen innehatte, woraus abzuleiten ist, dass die (geringe) Mitarbeit in diesen beiden Firmen einer neuen Vollzeitstelle nicht entgegen gestanden hätte (und ihr mithin die Vermittlungsfähigkeit wohl zu Recht nicht abgesprochen wurde). Wäre das Amt für Arbeit von der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges der Beschwerdeführerin überzeugt gewesen, hätte sie die Leistungen nach Erhalt der Informationen durch die Vorinstanz zurückfordern können (vgl. Art. 95 AVIG i.V.m. Art. 25 ATSG), was das Amt indes nicht tat.
29 Es kann deshalb nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin hätte gegenüber dem Amt für Arbeit bzw. der Arbeitslosenkasse und der Einbürgerungsbehörde in Bezug auf ihre Mitarbeit bzw. Funktion als Gesellschafterin der genannten beiden Firmen eigentliche Falschaussagen gemacht, dass damit ihr Leumund im Sinne der Bürgerrechtsgesetzgebung getrübt wäre. 7.8 Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann im Fall der Beschwerdeführerin Ziff. 2 nicht gesagt werden, sie sei ihren rechtlichen Verpflichtungen aufgrund unwahrer Auskünfte gegenüber der Arbeitslosenkasse und der Vorinstanz in einer Weise nicht korrekt nachgekommen, so dass ihr Leumund nicht mehr als tadellos bezeichnet werden könnte. Der konkrete ALV-Leistungsbezug der Beschwerdeführerin Ziff. 2, die damit einhergegangenen konkreten Sanktionierungen sowie die in diesem Zusammenhang gemachten mündlichen und schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin Ziff. 2 gegenüber den jeweiligen Behörden stellen keinen Hinderungsgrund für die Einbürgerung dar. Damit halten die von der Vorinstanz vorgebrachten Einbürgerungshindernisse, welche in Bezug auf das Gesuch der Beschwerdeführerin Ziff. 2 den Ausschlag für die negative Beurteilung gaben (vgl. Auszug aus dem Protokoll der Vorinstanz vom 30.11.2016, vom Präsidium der Einbürgerungsbehörde vorgeschlagene 1. Möglichkeit [Vi-act. weisser Bund" Beschlüsse und Anhörungen"), einer gerichtlichen Prüfung nicht stand. Hinsichtlich des Einbürgerungsgesuches der Beschwerdeführerin Ziff. 2 ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Fortsetzung des ordentlichen Einbürgerungsverfahrens an die Vorinstanz zurück zu weisen. 8.1 Schliesslicht hält die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss vom 14. September 2017 fest, der Sohn C.________ (Beschwerdeführer Ziff. 3) habe bei Einreichung des Einbürgerungsgesuchs sowie zum Zeitpunkt der Anhörung die Wohnsitzerfordernisse nicht erfüllt. Er werde deshalb zusammen mit den Eltern abgelehnt (angefocht. Beschluss S. 5). 8.2 Die Beschwerdeführer haben das Einbürgerungsgesuch zusammen als Familie eingereicht. Der ältere Sohn F.________, der im Verlauf des Einbürgerungsverfahrens das 16. Lebensjahr erreicht hat, wurde in der Folge separat beurteilt bzw. zog er sein Gesuch zurück (vgl. Beschluss der Vorinstanz vom 16.3.2016, Vi-act. gelber Bund "Korrespondenz" ganz hinten; vgl. auch angefocht. Beschluss vom 14.9.2017 S. 1 zweiter Absatz mit Verweis auf Abschreibungsbeschluss vom 28.9.2016).
30 8.3 Nach Art. 33 BüG (vom 29.9.1952) werden die minderjährigen Kinder des Bewerbers in der Regel in seine Einbürgerung einbezogen (Prinzip der Einheit des Bürgerrechts). Gemäss dem Handbuch Bürgerrecht des Staatssekretariats für Migration (SEM) für Gesuche bis 31. Dezember 2017 (Kapitel 4: Gemeinsame Voraussetzungen und Einbürgerungskriterien), setzt der Einbezug des Kindes in die ordentliche oder erleichterte Einbürgerung (Art. 27 BüG) des in der Schweiz wohnhaften Elternteils voraus, dass das Kind ebenfalls in der Schweiz wohnt (nicht zwingend bei den Eltern) und im Wesentlichen das Erfordernis des Vertrautseins mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen erfüllt (Art. 14 Bst. b BüG; vgl. Urteil BGer 1C_281/2017 vom 21.9.2017 Erw. 2.2 f.). Kleinkinder bis zum Alter von 2 Jahren werden ohne weitere Abklärungen einbezogen. Ältere Kinder werden einbezogen, wenn sie seit mindestens zwei Jahren in der Schweiz wohnen, es sei denn, sie seien erst kurz vor ihrer Mündigkeit in die Schweiz gekommen. In letzterem Fall klärt das Staatssekretariat für Migration ab, ob das Kind wirklich als genügend integriert im Sinne von Art. 33 BüG betrachtet werden kann. Der Grundsatz, dass Minderjährige in das Gesuch der Eltern einzubeziehen und Familien als Ganzes einzubürgern sind, kennt indes verschiedene Ausnahmen und Durchbrechungen: Ab dem 16. Altersjahr können Minderjährige nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung eingebürgert werden (Art. 34 Abs. 2 BüG); Minderjährige können in begründeten Fällen auch vom Gesuch der Eltern ausgenommen werden, und sie können selbständig, d.h. ohne Eltern (nur durch sie vertreten) um Einbürgerung nachsuchen (Art. 34 Abs. 1 BüG). Zudem muss das Kind bzw. der Jugendliche, das/der in ein Gesuch einbezogen wird, grundsätzlich die Einbürgerungsvoraussetzungen seinem Alter entsprechend selber erfüllen (bsp. Integration, Beachten der Rechtsordnung). Daher kann eine Trennung der Gesuche und Nichteinbürgerung der Minderjährigen im Einbezug gemäss Art. 33 BüG dann angezeigt sein, wenn gegen den Minderjährigen (nicht aber die Eltern) individuelle Einbürgerungshindernisse vorliegen (z.B. ungenügender strafrechtlicher Leumund; vgl. BVR 2012 S. 529 Erw. 5; Handbuch Bürgerrecht, a.a.O., Ziff. 4.3.2.1, Praxis, Allgemeine Grundsätze). Eltern und Kinder können somit in bestimmten Fällen unabhängig voneinander eingebürgert werden und müssen nicht zwingend das gleiche Bürgerrecht tragen. 8.4 Der noch minderjährige Sohn C.________ erfüllt zweifelsfrei die soeben aufgeführten Voraussetzungen für den Einbezug gemäss Art. 33 BüG. Er wohnt seit Geburt in der Schweiz, mithin länger als zwei Jahre. Die Abklärungen der Vorinstanz bei der von Sohn C.________ besuchten Montessori-Tagesschule ergaben keine Einbürgerungshindernisse. Es ist davon auszugehen, dass die vorinstanzliche Begründung der Gesuchsablehnung mit dem fehlenden Wohnsitzerfordernis für Sohn C.________ vor dem Hintergrund einer eigenständigen,
31 von den Eltern losgelösten Einbürgerung von Sohn C.________ erfolgte (die Ausführungen erfolgten am Schluss des angefochtenen Beschlusses, nachdem für die Eltern von C.________ die Einbürgerungsgesuche abgelehnt worden waren). Da gemäss dem vorliegenden Verfahrensausgang jedenfalls für die Mutter von C.________ das Einbürgerungsverfahren fortzusetzen ist, ist das Gesuch von Sohn C.________ weiterhin unter dem Gesichtspunkt des Einbezugs gemäss Art. 33 BüG zu beurteilen, mit der Konsequenz, dass die Wohnsitzerfordernisse von Art. 15 BüG (vom 29.9.1952) nicht zur Anwendung gelangen. Damit ist die Beschwerde auch in Bezug auf den Beschwerdeführer Ziff. 3 gutzuheissen und die Sache zur Fortsetzung des ordentlichen Einbürgerungsverfahrens auch des Beschwerdeführers Ziff. 3 an die Vorinstanz zurück zu weisen. 9. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Die Vorinstanz hat in Überschreitung des ihr zukommenden Ermessenspielraums für die Beschwerdeführerin Ziff. 2 zu Unrecht die Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen verneint und gestützt darauf das Gemeindebürgerrecht zu Unrecht nicht erteilt. Da gegen den Beschwerdeführer Ziff. 3 keine individuellen Einbürgerungshindernisse vorliegen und eine gemeinsame Einbürgerung zusammen mit seiner Mutter möglich ist, ist sein Gesuch mit jenem der Mutter weiter zu bearbeiten. Hingegen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Ziff. 1 das Gemeindebürgerrecht nicht erteilt hat. 10. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten zu zwei Drittel der Gemeinde G.________ und zu einem Drittel dem Beschwerdeführer Ziff. 1 auferlegt. Die anwaltschaftlich vertretene Gemeinde G.________ hat den beanwalteten Beschwerdeführern zudem eine diesem Ergebnis resp. Obsiegen entsprechend reduzierte Parteientschädigung zu entrichten, welche nach Massgabe der im Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975 enthaltenen Kriterien (siehe § 2 GebTRA: Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand, und § 14 GebTRA: ordentlicher Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.--) ermessensweise und unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens der Vorinstanz auf Fr. 1'000.-- festgelegt wird.
32 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung wird der angefochtene Beschluss vom 14. September 2017 aufgehoben, soweit damit das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführer Ziff. 2 und 3 abgelehnt wurde. Die Vorinstanz wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, das Gesuch der Beschwerdeführer Ziff. 2 und 3 um Einbürgerung weiter zu behandeln. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.1 Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und zu zwei Drittel (Fr. 600.--) der Gemeinde G.________ und zu einem Drittel (Fr. 300.--) dem Beschwerdeführer Ziff. 1 auferlegt. 2.2 Die Gemeinde G.________ hat ihr Treffnis (Fr. 600.--) innert 30 Tagen seit Zustellung auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu bezahlen. 2.3 Die Beschwerdeführer haben am 24. Oktober 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einbezahlt, wovon ihnen Fr. 500.—zurückzuerstatten sind. 3. Den Beschwerdeführern wird zu Lasten der Gemeinde G.________ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mwst) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R; unter Beilage der Eingabe der Vorinstanz vom 16.11.2018) - den Rechtsvertreter der Vorinstanz (R) - und das Departement des Innern.
33 Schwyz, 28. November 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 30. November 2018