Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2017 190 Entscheid vom 23. Februar 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Felix Keller, Herrengasse 3, B.________, 6431 Schwyz, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug des Führerausweises)
2 Sachverhalt: A.1 A.________ (geboren am A.________1979) wurde am 30. August 2001 der Führerausweis für drei Monate entzogen, weil er am 14. Juli 2001 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 42 km/h überschritten hatte (act. 1). Am 1. Mai 2002 folgte wegen einer erneuten Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit eine Entzugsverfügung für 4 Monate (act. 2). A.2 Gestützt auf einen eingegangenen Bericht der Stadtpolizei Zürich, wonach der dringende Verdacht einer Drogensucht bestehe, ordnete das Verkehrsamt am 16. September 2002 für A.________ einen vorsorglichen Sicherungsentzug an (act. 3). Nach Eingang eines Berichts des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 13. März 2003 hat das Verkehrsamt A.________ den Führerausweis unter Auflagen wieder erteilt (u.a. Nachweis der Drogenabstinenz mit Urinprobenkontrollen etc., vgl. act. 4). A.3 Mit Verfügung vom 4. Juni 2003 hat das Verkehrsamt erneut einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass A.________ Auflagen missachtet und dem Aufgebot des betreffenden Arztes nicht Folge geleistet habe (act. 5). Nach einem IRM-Bericht vom 22. September 2003 hat das Verkehrsamt mit Verfügung vom 3. November 2003 die Fahreignung unter Einhaltung von Auflagen bejaht und den vorsorglichen Sicherungsentzug aufgehoben (act. 6). A.4 Nachdem A.________ in Wollerau einen Personenwagen nach dem Konsum von Alkohol und Drogen gelenkt und dabei einen Unfall verursacht hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 20. Januar 2004 der Führerausweis wieder vorsorglich entzogen (act. 7). Für diesen Verkehrsunfall wurde mit Verfügung vom 13. Juli 2004 der Führerausweis für 6 Monate entzogen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass gemäss Verfügung vom 3. November 2003 ein weiterer Arztbericht über die Einhaltung der Drogenabstinenz eingereicht werden müsse. Falls bis spätestens 27. Juli 2004 kein solches Arztzeugnis eingereicht werde, müsste erneut ein vorsorglicher Sicherungsentzug angeordnet werden (act. 8). A.5 Am 28. Juli 2004 verfügte das Verkehrsamt erneut einen vorsorglichen Sicherungsentzug mit der Begründung, dass das geforderte Arztzeugnis über die Einhaltung der Drogenabstinenz nicht eingereicht worden sei (act. 9). Gestützt auf einen IRM-Bericht vom 14. Dezember 2004 bejahte das Verkehrsamt die Fahreignung unter Auflagen und hob den vorsorglichen Sicherungsentzug auf (act. 10). Unter Hinweis auf einen weiteren Bericht des IRM vom 30. Mai 2005
3 entliess das Verkehrsamt mit Verfügung vom 14. Juni 2005 A.________ aus der medizinischen Kontrolle (act. 12). A.6 Rund 11 Monate später ordnete das Verkehrsamt am 16. Mai 2006 einen vorsorglichen Sicherungsentzug an mit der Begründung, gemäss einem eingegangenen Bericht der Kantonspolizei Schwyz bestehe der dringende Verdacht einer Drogensucht (act. 13). Nach Eingang eines IRM-Berichts vom 19. Mai 2008 verfügte das Verkehrsamt am 30. Juni 2008 einen Sicherungsentzug, wobei die Wiedererteilung des Führerausweises von der Erfüllung diverser Auflagen abhängig gemacht wurde (act. 14). A.7 Mit Verfügungen vom 11. Februar 2009 und vom 25. September 2009 bejahte das Verkehrsamt die Fahreignung unter Einhaltung von diversen Auflagen (act. 15, act. 17). Am 23. Dezember 2009 folgte erneut ein vorsorglicher Sicherungsentzug, weil A.________ gemäss Polizeibericht gegen die Auflage zur Einhaltung einer Drogenabstinenz verstossen hatte (act. 18). Unter Hinweis auf einen IRM-Bericht vom 22. Februar 2010 bejahte das Verkehrsamt unter Einhaltung von Auflagen die Fahreignung und hob den vorsorglichen Sicherungsentzug auf (act. 19). Solche Auflagen wurden mit Verfügung vom 26. November 2010 erneuert (act. 20). A.8 Mit Verfügung vom 30. März 2011 hat das Verkehrsamt A.________ den Führerausweis erneut vorsorglich entzogen mit der Begründung, dass er in der Stadt Zürich am 3. Januar 2011 auf der Zurlindenstrasse in verbotener Fahrtrichtung einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand sowie unter Einfluss von Drogen (Cocain und Cannabis) gelenkt hatte (act. 21). A.9 Nach einer verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 22. Januar 2013 wurde im IRM-Gutachten vom 28. Februar 2013 die Fahreignung verneint (act. 23). Eine weitere verkehrsmedizinische Untersuchung erfolgte am 11. November 2013 (mit IRM-Gutachten vom 30.1.2014), worauf das Verkehrsamt mit Verfügung vom 14. Februar 2014 den Führerausweis unter Einhaltung von verschiedenen Auflagen wieder erteilte (act. 24). Solche Auflagen wurden gestützt auf jeweilige IRM-Berichte (vom 24.7.2014, 3.2.2015, 18.8.2015, 15.3.2016) mit Verfügungen vom 5. September 2014, vom 6. März 2015, vom 7. Oktober 2015 und vom 6. Mai 2016 erneuert (act. 26 bis act. 29). B. Mit Schreiben vom 22. August 2016 forderte das Verkehrsamt A.________ auf, sich im September 2016 erneut beim IRM für eine Kontrolluntersuchung inkl. Haaranalyse zu melden. Diese Untersuchung erfolgte am 17. Oktober 2016, worauf das IRM mit Kurzbericht vom 3. November 2016 die Fahreignung unter
4 Einhaltung einer Drogenabstinenz bejahte mit erneuter Kontrolle im April 2017 (vgl. Vi-act. 3, 4). In der Folge gewährte das Verkehrsamt am 17. und 24. November 2016 das rechtliche Gehör hinsichtlich der künftigen Auflagen (Vi-act. 5 bis 7). C. Am 19. Dezember 2016 hat die Kantonspolizei Schwyz A.________ den Führerausweis aufgrund eines Vorfalles vom 18. Dezember 2016 vorläufig abgenommen mit der Begründung „Verkehrsunfall mit Körperverletzung und Fahrerflucht“ (Vi-act. 8). Am 27. Dezember 2016 ging beim Verkehrsamt der Polizeirapport zum Verkehrsunfall vom 18. Dezember 2016 (Sonntag, 15.50 Uhr) in Einsiedeln ein (Vi-act. 11). Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 ans Verkehrsamt ersuchte der Rechtsvertreter von A.________ um umgehende Aushändigung des Führerausweises (Vi-act. 14). D. Am 26. Januar 2017 ging beim Verkehrsamt ein pharmakologischtoxikologisches Gutachten ein, welches die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln beim IRM in Auftrag gegeben hatte und auf Blut- sowie Urinproben basiert, welche A.________ am 19. Dezember 2016 im Spital Einsiedeln entnommen worden waren (Vi-act. 13). Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 gewährte das Verkehrsamt A.________ das rechtliche Gehör hinsichtlich des Erlasses eines Sicherungsentzuges auf unbestimmte Zeit (Vi-act. 15). Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 ersuchte der Rechtsvertreter das Verkehrsamt darum, dass mit dem Erlass einer Verfügung zuzuwarten sei, bis der rechtskräftige Strafentscheid vorliege (Vi-act. 16). In der Antwort vom 2. März 2017 stimmte das Verkehrsamt dem beantragten Zuwarten grundsätzlich zu, allerdings mit der Ergänzung, dass der von der Kantonspolizei abgenommene Führerausweis weiterhin entzogen bleibe (Vi-act. 17). E. Mit Eingabe vom 16. März 2017 ersuchte A.________ um Vornahme einer Abstinenzkontrolle bzw. einer verkehrsmedizinischen Abklärung (Vi-act. 20). Nach Erhalt des Anmeldeformulars machte A.________ in einem Schreiben vom 24. März 2017 an das Verkehrsamt geltend, es gehe ihm nur um eine abschliessende Kontrolluntersuchung in einer längst laufenden Abstinenzkontrolle, derweil der Einsiedler-Vorfall vom 18. Dezember 2016 Gegenstand der strafrechtlichen Sachverhaltsuntersuchung bilde (vgl. Vi-act. 21). Dazu äusserte sich das Verkehrsamt mit Schreiben vom 28. März 2017 (vgl. Vi-act. 22). Mit Schreiben vom 25. April 2017 orientierte A.________ das Verkehrsamt über das Ergebnis einer in der Praxis des Hausarztes am 1. Februar 2017 eingeholten Urinprobe (Vi-act. 24). Nachdem A.________ vom IRM ein Aufgebot zur Fahreignungsabklärung für
5 den 23. Juni 2017 erhalten hatte, beantragte er mit Schreiben vom 24. April 2017, dass das Verkehrsamt beim IRM um einen früheren Termin nachsuchen solle (Vi-act. 26). F. In der Folge fand am 12. Juni 2017 beim IRM eine verkehrsmedizinische Untersuchung statt. Das entsprechende IRM-Gutachten wurde am 4. August 2017 erstattet (Vi-act. 30). Erneut gewährte das Verkehrsamt mit Schreiben vom 24. August 2017 das rechtliche Gehör hinsichtlich eines vorgesehenen Sicherungsentzuges (Vi-act. 31). Davon machte der Rechtsvertreter von A.________ in Eingaben vom 11. September 2017 und vom 18. September 2017 Gebrauch (vgl. Vi-act. 33 und 36). Zur von A.________ vorgebrachten Kritik nahm das IRM mit Schreiben vom 22. September 2017 Stellung (Vi-act. 37). G. Mit Verfügung vom 27. September 2017 ordnete das Verkehrsamt einen Sicherungsentzug des Führerausweises an, wobei im Dispositiv u.a. was folgt festgehalten wurde (Vi-act. 38): 1. In Anwendung von Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b, Art. 17 Abs. 3 + 5 SVG (SR 741.01) und evtl. Art. 28, Art. 33 Abs. 4 und Art. 36 Abs. 1 VZV (SR 741.51) wird Ihnen der Führerausweis entzogen. (…) 2. Dauer des Entzuges: unbestimmte Zeit. 3. Der Entzug begann am 19.12.2016 (vorsorglicher Sicherungsentzug). 4. Voraussetzung für die Aufhebung des Entzuges ist die Erfüllung von folgenden Auflagen: Alkoholproblematik - Einhaltung einer Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise; Drogenproblematik - Einhaltung einer Drogenabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise; - Nachweis einer Cannabisabstinenz durch eine Urinprobenkontrolle jeden Monat auf Cannabis gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise; Psychische Problematik - Abklärung bei einem Facharzt oder einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie; Weiteres Vorgehen Einreichen des ausführlichen psychiatrischen Berichts an unsere Amtsstelle; Das weitere Vorgehen wird anhand eines Aktengutachtens festgelegt; Verkehrsmedizinischer Untersuch; Verkehrspsychologischer Untersuch; Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung. 5. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 250.00 (…).
6 6. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen (§ 36 und 42 Abs. 2 VRP, SRSZ 234.110). H. Gegen diese am 28. September 2017 eingegangene Verfügung liess A.________ fristgerecht am 16. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Die vom Verkehrsamt Schwyz, Abteilung Massnahmen, am 27. September 2017 gegen A.________ erlassene Verfügung betr. Sicherungsentzug des Führerausweises sei aufzuheben. 2. a) Das A.________ betreffende Massnahmeverfahren (Ausweis 84089) sei ohne Weiterung einzustellen sowie A.________ von Auflagen zu befreien und es sei A.________ sein Führerausweis umgehend wieder auszuhändigen; b) eventualiter sei im Verfahren ‚Ausweis 84089‘ mit der Anordnung von Massnahmen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheides zuzuwarten und A.________ sein Führerausweis vorläufig wieder auszuhändigen. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei bezüglich der Dispositiv-Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2017 (Verfahrenskostenauflage und Zahlungsfristansetzung) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. wieder zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. I. Mit Vernehmlassung vom 7. November 2017 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Mit gerichtlichem Schreiben vom 10. November 2017 wurde das Verkehrsamt aufgefordert, die Akten aus den früheren Verfahren zur Fahreignung nachzureichen. Nach Eingang dieser ergänzenden Unterlagen (act. 1 bis act. 29) erhielt der Rechtsvertreter Gelegenheit, sich dazu (sowie zur vorinstanzlichen Vernehmlassung) zu äussern. Davon machte der Rechtsvertreter in einer Eingabe vom 9. Dezember 2017 (= Datum der Postaufgabe) Gebrauch. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 16 Abs. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958; SR 741.01) sind Ausweise zu entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr bestehen oder die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Auflagen missachtet werden. Ein Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit erfolgt insbesondere, wenn der Lenker an einer Sucht leidet, welche seine Fahreignung ausschliesst (vgl. Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Der gestützt auf eine Fahreignungsabklärung im Sinne von Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die
7 betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen (Art. 17 Abs. 5 SVG). 1.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Wiedererteilung des Führerausweises im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SVG (nach einem Sicherungsentzug wegen Alkohol- oder Drogensucht bzw. einer entsprechenden Fahreignungsabklärung) insbesondere an die Auflage einer befristeten und ärztlich kontrollierten Suchtabstinenzkontrolle geknüpft werden. In der Regel hat die medizinische Nachkontrolle (nach Ablauf einer Sperrfrist bzw. Probezeit) mindestens ein Jahr zu dauern. Die Auflage, während der betreffenden Zeit abstinent zu leben und dies ärztlich kontrollieren zu lassen, steht in solchen Fällen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überwindung einer Suchtkrankheit, welche die Fahreignung des Betroffenen beeinträchtigt. Vermag die betroffene Person die mit der Wiedererteilung des Führerausweises auferlegte befristete und ärztlich kontrollierte Abstinenz nicht einzuhalten, ist ihr der Ausweis in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 17 Abs. 5 SVG wieder zu entziehen. Während beim Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG sorgfältigen verkehrsmedizinischen Abklärungen grosse Bedeutung zukommt (vgl. u.a. BGE 129 II 82 Erw. 6.2.2 S. 91), rechtfertigt die Nichteinhaltung einer mit der Wiedererteilung des Führerausweises verknüpften Bedingung den erneuten Entzug des Ausweises, ohne dass zuvor noch einmal verkehrsmedizinische Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung notwendig wären (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_523/2011 vom 5.3.2012 Erw. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Philippe Weissenberger, SVG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2014, N 27 zu Art. 16 SVG; Rütsche, Basler Kommentar SVG [BSK-SVG], Basel 2014, N 26 zu Art. 16 mit Verweis auf Art. 17 Abs. 5 SVG). 1.3 Gemäss konstanter Praxis ist der Richter grundsätzlich an die Auffassung von Sachverständigen gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und soweit nicht triftige Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_5/2014 vom 22.5.2014 Erw. 3.3 mit Verweis auf BGE 132 II 257 Erw. 4.4.1 und dort enthaltene Hinweise). 2.1 Als Ausgangslage ist auf die im Ingress unter lit. A enthaltene Auflistung von administrativrechtlichen Massnahmen des Verkehrsamtes hinzuweisen. Zusammengefasst verhält es sich so, dass bis zum Vorfall vom 18. Dezember 2016 dem Beschwerdeführer seit 2002 der Führerausweis siebenmal vorsorglich im Sinne von Art. 30 VZV und einmal gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (i.V.m.
8 Art. 16c Abs. 1 lit. a, c und f SVG) entzogen wurde. In dieser Auflistung sind auch zwei Fahrten des Beschwerdeführers unter Alkohol- und Drogeneinfluss dokumentiert, wobei er einen Verkehrsunfall (21.10.2003) verursachte bzw. in der Stadt Zürich in verbotener Fahrtrichtung fuhr (3.1.2011, vgl. Ingress, lit. A.4 und A.8). Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2011 im Alter von 31 Jahren - ungeachtet der damals bereits sechs erfolgten vorsorglichen Sicherungsentzügen (zuletzt am 23.12.2009) - sich nicht davon abhalten liess, in der Stadt Zürich nach Konsum von Alkohol und unter Einfluss von Drogen (Cocain und Cannabis) ein Fahrzeug zu lenken. 2.2 Nach der Wiedererteilung des Führerausweises am 14. Februar 2014 unter Einhaltung von Auflagen, welche insbesondere die Einhaltung einer Alkoholtotalabstinenz und einer Drogenabstinenz umfassten (vgl. act. 26 bis 28), erneuerte die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Mai 2016 nochmals diese Auflagen, wobei in der rechtskräftigen Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass bei Missachtung dieser Auflagen der Führerausweis sofort wieder entzogen werde (vgl. act. 29 = Vi-act. 2). Bei der folgenden Kontrolluntersuchung vom 17. Oktober 2016 gelangte das IRM zum Ergebnis, dass die Fahreignung unter Einhaltung der Auflage einer Drogenabstinenz bejaht werden könne (Vi-act. 4). Bevor die Vorinstanz dieses IRM-Ergebnis in eine neue Verfügung überführen konnte, ereignete sich der Vorfall vom 18. Dezember 2016, welcher dazu führte, dass die Kantonspolizei Schwyz dem Beschwerdeführer den Führerausweis am 19. Dezember 2016 vorläufig abnahm (vgl. Vi-act. 8). 2.3.1 Dieser Vorfall vom 18. Dezember 2016 in Einsiedeln wurde im Bericht der Kantonspolizei Schwyz vom 21. Dezember 2016 wie folgt umschrieben (Vi-act. 11, S. 4): Am Sonntag, 18. Dezember 2016, nachmittags, gingen V.M. und V.A. auf der Klostermühlestrasse in Richtung Dorfzentrum. Um ca. 15.50 Uhr warteten sie vor dem Fussgängerstreifen auf Höhe der Liegenschaft Eisenbahnstrasse 7 und schauten nach dem Verkehr. Gleichzeitig fuhr K.R. (= Beschwerdeführer) vom Klosterplatz her über die Schmiedenstrasse in die Ochsnerstrasse. Bei der Einmündung der Ochsnerstrasse in die Eisenbahnstrasse ist ‚kein Vortritt‘ signalisiert. K.R. musste wegen dem herrschenden Verkehr anhalten. Ein von links herannahendes Fahrzeug erkannte die wartenden Fussgänger und stoppte etwas oberhalb des Fussgängerstreifens. Der wartende K.R. war der Ansicht, dass der gestoppte Personenwagen angehalten hatte, um ihm die Einfahrt zu ermöglichen. Er fuhr an und winkte dankend dem gestoppten Fahrzeuglenker. Unmittelbar danach kam es zur Kollision mit der Fussgängerin V.M.
9 K.R. parkierte sein Fahrzeug bei der Einmündung in die Migros Tiefgarage und kehrte zu den Fussgängern zurück. Er erkundigte sich bei V.M., ob er sie ins Spital fahren soll. Kurz darauf kamen der Ehemann und der Bruder von V.M. hinzu. K.R. machte einen dringenden Termin geltend, übergab dem Bruder von V.M., D.B., seine Visitenkarte. D.B. verlangte von ihm, dass er auf der Unfallstelle bleibe. Trotzdem verliess K.R. die Unfallstelle. Am Sonntag, 18. Dezember 2016, 15.51 Uhr, meldete Schutz und Rettung Zürich einen Verkehrsunfall mit einer verletzten Fussgängerin in Einsiedeln auf der Eisenbahnstrasse auf die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Schwyz. Bei meinem Eintreffen um ca. 16.00 Uhr befand sich K.R. nicht mehr am Unfallort. Er meldete sich kurz darauf telefonisch auf der Einsatzzentrale. K.R. wurde durch die Einsatzzentrale mehrfach aufgefordert an die Unfallstelle zurückzukehren. K.R. leistete diesen Aufforderungen keine Folge. In der Folge wurde K.R. im Fahndungssystem RIPOL zur Festnahme ausgeschrieben. Auch für seinen Personenwagen wurde eine Fahndung herausgegeben. K.R. stellte sich am Montag, 19. Dezember 2016, 11.15 Uhr, auf dem Polizeiposten in Goldau. 2.3.2 Einen Tag nach dem Vorfall vom 18. Dezember 2016 suchte der Beschwerdeführer den Polizeiposten auf. Im Auftrag der zuständigen Staatsanwaltschaft wurde ihm im Spital Einsiedeln um 15.12 Uhr Blut sowie um 15.00 Uhr Urin abgenommen. Die Auswertung dieser Proben erfolgte im pharmakologischtoxikologischen Gutachten des IRM vom 25. Januar 2017 durch die Apothekerin Annika Dally. Diesem IRM-Gutachten sind u.a. folgende Angaben zu entnehmen (Vi-act. 13): 1.3 Ergebnisse der gezielten forensisch-toxikologischen Analyse des peripheren Blutes Ethylalkohol (Trinkalkohol): nicht nachweisbar Cocain: Spur nachgewiesen Methylecgonin: 19 µg/L (Cocain-Metabolit) Benzoylecgonin: 310 µg/L (Cocain-Metabolit) Ethylcocain: nicht nachgewiesen (Cocain-Alkohol-Metabolit) THC: 1.4 (0.9 - 1.9) µg/L (THC = Terahydrocannabinol) HydroxyTHC: 0.9 µg/L (aktiver THC-Metabolit) THC-Carbonsäure: 28 µg/L (THC-Metabolit) Alle Angaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Blutentnahme. 2.1 Ethylalkohol (Trinkalkohol)
10 Im Zeitpunkt der Blutentnahme befand sich kein Ethylalkohol im Blut. Da zwischen dem Zeitpunkt des Ereignisses und der Blutentnahme 23 ½ Stunden verstrichen sind, kann eine Alkoholisierung im Zeitpunkt des Ereignisses nicht ausgeschlossen werden, denn Ethylalkohol wird relativ rasch aus dem Blut eliminiert. Im linearen Bereich werden pro Stunde minimal 0.10 bzw. maximal 0.20 Gewichtspromille abgebaut. 2.2 Cocain Im Blut wurden die pharmakologisch unwirksamen Cocain-Metaboliten (Cocain- Stoffwechselprodukte) Benzoylecgonin und Methylecgonin wie auch unverändertes Cocain nachgewiesen. Dadurch ist ein Cocain-Konsum bewiesen. Da Cocain psychische und motorische Erregung, Enthemmung, Euphorie, erhöhte Risikobereitschaft, Antriebssteigerung, Aggressionen, Verfolgungswahn, Stimmungs- und Wahrnehmungsveränderungen - insbesondere ein psychisches Tief („Down“), verbunden mit Erschöpfung und Reizbarkeit beim Nachlassen der Wirkung - hervorrufen kann, ist von einer negativen Auswirkung auf die Fahrfähigkeit auszugehen. Ob im Zeitpunkt des Ereignisses eine Wirkung und damit eine Fahrfähigkeitsverminderung durch Cocain vorgelegen hat, kann aufgrund der grossen Zeitdifferenz zwischen Ereignis und Blutentnahme von etwa 23 ½ Stunden unseres Erachtens nicht sicher ausgesagt werden. Auch wurde gemäss Art. 2 Abs. 2 VRV der in der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) Art. 34 festgelegte Nachweisgrenzwert unter Berücksichtigung des Vertrauensbereiches nicht überschritten. (…) 2.4.1 Das Gericht hat keinen Anlass, die Ergebnisse dieses IRM-Gutachtens vom 25. Januar 2017 in Frage zu stellen. Es ist nicht ersichtlich, dass die betreffenden Abklärungen bzw. Auswertungen der betreffenden Blut- und Urinproben nicht lege artis vorgenommen wurden. Insbesondere liegen auch keine Anhaltspunkte für Kontaminationen dieser zu untersuchenden Substanzen vor. In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass ein gewisser Konsum von Kokain im Blut des Beschwerdeführers nachgewiesen worden ist. Soweit dazu in der Beschwerde (S. 15 oben) eingewendet wird, dass der Beschwerdeführer sich den Nachweis dieser Betäubungsmittelsubstanzen „nur mit ungewollter Aufnahme beim intensiven Küssen einer Frau und dem Aufenthalt an einem Partyanlass erklären kann“, fällt zum einen auf, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage keine substantiierten Angaben dazu machte, wo er wann eine Party besucht habe und mit welcher Person er damals in Kontakt war (siehe dazu auch das Befragungsprotokoll vom 19.12.2016, Fragen 14 bis 18 = Vi-act. 11/Anhang). Zum andern wurde dazu im IRM-Gutachten vom 4. August 2017 vom Sachverständigen Dr.med. C.________ (Abteilungsleiter-StV./Verkehrsmediziner SGRM) überzeugend entgegengehalten, „dass über den Speichel wenn überhaupt nur geringste Mengen an Drogen übertragen werden, dass die im Blut von Herrn K. ermittelten
11 Konzentrationen von Cannabis und Cocain sowie deren Stoffwechselprodukte aber für einen Konsum beweisend waren“ (vgl. Vi-act. 30, S. 6, Mitte). 2.4.2 Wie die Werte für Ethylalkohol und für Cocain gelautet hätten, wenn die Blut- und Urinproben unmittelbar nach dem Vorfall vom 18. Dezember 2016 entnommen worden wären, lässt sich im Nachhinein nicht mehr rekonstruieren. Nachdem der Einsatzzentrale der Kantonspolizei am 18. Dezember 2016 um 15.51 Uhr der Vorfall in Einsiedeln mit Fussgängerbeteiligung gemeldet worden war, worauf die Polizeipatrouille um ca. 16.00 Uhr vor Ort eintraf, hätte die Abklärung der Fragestellung, ob beim betreffenden Lenker allenfalls ein Konsum von Suchtmitteln mitbeteiligt war (Alkohol-, Drogenschnelltest etc.), offenkundig zum Standardprozedere gehört. Nachdem der Beschwerdeführer bereits nicht mehr anwesend war, konnten solche Abklärungen unmittelbar nach dem Vorfall nicht erfolgen. 2.4.3 Dass solche Abklärungen nach einem Verkehrsunfall vorgenommen werden, war dem Beschwerdeführer offensichtlich bekannt, zumal er diesbezüglich entsprechende Erfahrungen aufweist (vgl. Ingress lit. A.4 und A.8). Mithin musste dem Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit bewusst sein, dass die Polizei bei ihm als betroffener Fahrzeuglenker des Vorfalles vom 18. Dezember 2016 eine Überprüfung des allfälligen Konsums von Suchtmitteln veranlassen werde. Nachdem er am Folgetag selber gegenüber der Polizei ausführte, dass er „seit vier Jahren in einem Programm vom Verkehrsamt“ sei (siehe Vi-act. 11/Anhang, Einvernahmeprotokoll, Antworten zu Fragen 12 und 13, u.a.: „Ich darf keinen Alkohol konsumieren. Ich muss ja in diese Kontrolle und wenn man in der Haaranalyse Alkohol findet, dann habe ich ein Problem…“), lässt sich die Weigerung des Beschwerdeführers, noch am 18. Dezember 2016 am Unfallort bzw. bei einem Polizeiposten zu erscheinen, nach den konkreten Umständen grundsätzlich nur dadurch plausibel erklären, dass er solche Abklärungen unmittelbar nach dem Vorfall vermeiden wollte. Dies gilt erst recht, wenn man die Ergebnisse der nachträglich, rund 23 Stunden nach dem Vorfall erhobenen Blutund Urinproben mitberücksichtigt (vgl. oben, Erw. 2.3.2). Der Beschwerdeführer macht im Übrigen vor Verwaltungsgericht nicht substantiiert geltend, dass die Feststellung im Polizeibericht (Vi-act. 11, S. 4), wonach er beim Telefongespräch vom 18. Dezember 2016 mit der Einsatzzentrale der Polizei mehrfach aufgefordert worden sei, an den Unfallort „zurückzukehren“, wahrheitswidrig sei. In der Beschwerde (S. 10 unten) wendet der Beschwerdeführer lediglich ein, „die angeblichen‚ mehrfachen Aufforderungen, auf dem Unfallplatz zu bleiben“, habe es effektiv nicht gegeben. Allerdings bezieht sich die Darstellung im Polizeibericht „auf dem Unfallplatz zu bleiben“ eindeutig auf die Angaben des Bruders der Ge-
12 stürzten, welcher in Anwesenheit des Beschwerdeführers offenbar von letzterem verlangt hatte, „dass er auf der Unfallstelle bleibe“. Demgegenüber hat sich der Beschwerdeführer mit den Ausführungen im Polizeibericht zu (mündlichen) Anweisungen der Polizeieinsatzzentrale im vorliegenden Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht befasst, womit es dabei bleibt, dass er solche polizeilichen Aufforderungen missachtet hat. Abgesehen davon ist es glaubhaft und naheliegend, dass der (für Notfälle geschulte) Polizeimitarbeiter, welcher bei seinem Dienst in der Einsatzzentrale telefonisch mit dem betreffenden Fahrzeuglenker Kontakt hatte, diese Person aufforderte, sich bei der Polizeipatrouille persönlich zu melden, welche zuvor an den Ort des Geschehens aufgeboten worden war. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme liegen nicht vor. Dass der Beschwerdeführer nach dem erwähnten Vorfall seine Mutter in der Nähe des Flughafens Kloten habe abholen müssen (vgl. Einvernahmeprotokoll, Antwort zur Frage 6), vermag sein Verhalten (nicht an den Unfallort zurückzukehren) keineswegs zu entschuldigen. Denn zum einen offerierte er glaubhaft der gestürzten Fussgängerin, sie ins Spital zu chauffieren (woraus abzuleiten ist, dass die vorgebrachte Fahrt nach Kloten ohne weiteres aufschiebbar war). Zum andern hätte für den Fall, dass eine solche Abholungsfahrt tatsächlich vereinbart war, der Beschwerdeführer seine Mutter auch dahingehend informieren können, dass er - infolge der polizeilichen Aufforderung, an den betreffenden Ort zurückzukehren - erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreffen werde. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer auch noch eine andere Abholungsvariante organisieren können (und sei es nur, dass die Mutter den öffentlichen Verkehr benutzt hätte; dies wäre beispielsweise auch dann nötig gewesen, wenn beispielsweise das Fahrzeug des Beschwerdeführers beim Vorfall vom 18. Dezember 2016 erheblich beschädigt worden oder unabhängig davon eine Autopanne aufgetreten wäre). Wieso der Beschwerdeführer - in Kenntnis der polizeilichen Aufforderung vom 18. Dezember 2016 - erst am Folgetag um 11.15 Uhr die Kantonspolizei aufsuchte, hat er vor Verwaltungsgericht nicht plausibel erklären können. 2.5 Soweit in der Beschwerdeschrift (namentlich S. 8 f.) sinngemäss argumentiert wird, dass am 18. Dezember 2016 sich in Einsiedeln weder eine Kollision, noch ein Verkehrsunfall ereignet habe, ist klarzustellen, dass die richtige Beurteilung dieses Vorfalles Gegenstand des pendenten Strafverfahrens bildet. Für das vorliegende Verfahren von Relevanz ist, wie sich der Beschwerdeführer als involvierter Fahrzeuglenker nach dem Vorfall und namentlich nach dem Telefongespräch mit der Polizei-Einsatzzentrale (welches unbestrittenermassen stattgefunden hat) effektiv verhalten hat. Diesbezüglich fällt zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er (trotz polizeilicher Aufforderung) nicht an
13 den Ort des Geschehens zurückkehrte (was zur Ausschreibung im Fahndungssystem RIPOL) führte, und deswegen eine umgehende Abklärung des allfälligen Konsums von relevanten Substanzen verhindert wurde. Aus einer solchen, auf Vereitelung von Massnahmen zur Abklärung der Fahrfähigkeit gerichtetes Verhalten kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Kontext nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies gilt erst recht, als bei den nachgeholten Abklärungen am Folgetag (rund 23 Stunden nach dem Vorfall) ein gewisser Konsum von Cocain und Cannabis hinreichend nachgewiesen werden konnte (siehe Erw. 2.3.2). 2.6 Im Übrigen vermögen auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers am hinreichenden Nachweis des Cannabis- und Cocainkonsums nichts zu ändern. So macht er u.a. geltend, das Analyseergebnis vom 25. Januar 2017 (Vi-act. 13) belege den Cocain- und Cannabiskonsum nicht, da die ausgewiesenen Werte unter den Nachweisgrenzen gemäss Art. 34 VSKV-ASTRA (Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008; SR 741.013.1) lägen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten diese Richtwerte aber in erster Linie für den Straftatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, welche gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG massgeblich sind. Für die Frage eines Sicherungsentzugs bzw. hier für die Missachtung einer entsprechenden Auflage sind diese Richtwerte hingegen nicht ausschlaggebend (Bundesgerichtsurteil 1C_365/2013 vom 8.1.2014 Erw. 4.3). Ebenso schlägt der Verweis des Beschwerdeführers auf BGE 140 II 334 fehl, da dieser Entscheid ausschliesslich den Nachweis von Alkohol bzw. Ethylglucuronid thematisiert, nicht aber jenen von Cocain, Cannabis und derer Abbauprodukte. 3.1 Im Lichte all dieser Ausführungen ist nach der vorliegenden Aktenlage erstellt, dass der Beschwerdeführer trotz der ihm mit Verfügung vom 6. Mai 2016 auferlegten Verpflichtung, eine Drogenabstinenz einzuhalten, im Dezember 2016 Cocain und Cannabis konsumiert hat. Verhielte es sich so, dass vor dem Dezember 2016 nur der Vorfall vom 3. Januar 2011 (als der Beschwerdeführer angetrunken und unter Einfluss von Drogen in Zürich ein Fahrzeug in verbotener Fahrtrichtung gelenkt hatte, vgl. Ingress lit. A.8) aktenkundig wäre, würde sich allenfalls die Frage stellen, ob angesichts der günstig lautenden IRM-Berichte vom 21. Juli 2014, vom 22. Juli 2014, vom 19. und 29. Januar 2015, vom 5. und 6. August 2015, vom 22. und 25. Februar 2016 sowie vom 26. Oktober 2016 und noch vom 1. November 2016 (siehe Vi-act. 36/Anhang) hier ein verkehrsrelevanter Eignungsmangel verneint werden dürfte und gegebenenfalls ein Warnungsentzug ausreichen würde, um den Lenker in Zukunft zuverlässig von Fahrten unter Einfluss von Suchtmitteln abzuhalten (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_320/2017 vom 9.1.2018 Erw. 2.6 per analogiam). Indes fällt es aufgrund der stark be-
14 lastenden Vorgeschichte mit derart vielen (vorsorglichen) Sicherungsentzügen im konkreten Fall ausser Betracht, von der vom Gesetzgeber in Art. 17 Abs. 5 SVG normierten Regelung abzuweichen. Der Beschwerdeführer hatte gemäss der erwähnten Verfügung vom 6. Mai 2016 u.a. eine Drogenabstinenz einzuhalten mit der Androhung, dass bei Missachtung dieser Auflagen der Ausweis wieder entzogen werde. Der Beschwerdeführer hat mit dem dargelegten Drogenkonsum im Dezember 2016 diese Auflage klar missachtet, weshalb der von der Vorinstanz erneut verfügte Sicherungsentzug im Ergebnis keinen Anlass zur Beanstandung gibt. 3.2 An diesem Ergebnis vermögen sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich die Kritik des Beschwerdeführers am letzten IRM-Bericht vom 4. August 2017, weil für den vorliegenden Sicherungsentzug grundsätzlich nicht die Wertung des betreffenden Sachverständigen vom 4. August 2017, sondern die bereits im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 25. Januar 2017 festgestellte Missachtung einer für den Beschwerdeführer geltenden Drogenabstinenz (i.V.m. der gesamten Vorschichte) ausschlaggebend ist. Abgesehen davon wurde im IRM- Bericht vom 4. August 2017 überzeugend (sinngemäss) darauf hingewiesen, dass das ganze Verhalten des Beschwerdeführers im Längsschnitt eine auffällige charakterliche Problematik aufzeigt, welche eine verkehrspsychologische Untersuchung rechtfertigt. Sodann widerspricht der Umstand, wonach in den weiteren Proben, insbesondere derjenigen vom 12. Juni 2017 weder Cocain noch Cannabis nachgewiesen werden konnten (vgl. Vi-act. 30), dem Ergebnis vom 25. Januar 2017 nicht, welche auf Blut- und Urinproben vom 19. Dezember 2016 basieren, derweil die negativ ausgefallene Haarprobe vom 12. Juni 2017 stammt. Die rückwirkende Aussagekraft der Haarprobe ist auf drei bis maximal sechs Monate beschränkt (vgl. Vi-act. 30, S. 4 unten) und überschneidet sich grundsätzlich nicht mit dem Nachweiszeitraum der Proben vom 19. Dezember 2016. Auch das Zeugnis des Hausarztes, wonach sämtliche Urinproben, unter anderem jene vom 3. November 2016 und 1. Februar 2017 negativ ausgefallen seien (Vi-act. 30, S. 6 oben), vermag den Befund vom 25. Januar 2017 nicht umzustossen, zumal Cocain und dessen Abbauprodukte sich lediglich etwa 3 bis 4 Tage im Urin nachweisen lassen (vgl. IRM-Gutachten vom 25.1.2017 = Vi-act. 13, S. 5 in fine; siehe auch http://www.sucht.bs.ch/drogen/kokain/nachweisbarkeit-kokainkonsum.html und http://www.suchtschweiz.ch/infos-und-fakten/substanzen-und-sucht/nachweis/). Ferner kann der Beschwerdeführer aus dem in der Eingabe vom 8. Dezember 2017 (S. 8) enthaltenen Einwand, wonach die Vorinstanz nicht umgehend einen Sicherungsentzug erlassen habe, hier nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er
15 übersieht in diesem Kontext, dass im vorinstanzlichen Schreiben vom 2. März 2017 ausdrücklich daran festgehalten wurde, dass der Führerausweis weiterhin (vorsorglich) entzogen bleibe (vgl. Vi-act. 17). 4. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 23. Februar 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift
16 Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 27. Februar 2018