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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.12.2017 III 2017 161

20. Dezember 2017·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,363 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Planungs- und Baurecht (Erschliessungshilfe) | Planungs- und Baurecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2017 161 Entscheid vom 20. Dezember 2017 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen 1. Gemeinderat Wollerau, Hauptstrasse 15, Postfach 335, 8832 Wollerau, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 4. B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Alexander Frei, Färberstrasse 4, Postfach, 8832 Wollerau, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Erschliessungshilfe)

2 Sachverhalt: A. B.________ ist Eigentümerin des Grundstückes KTN 001. Sie plant auf ihrem Grundstück den Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses und den Neubau eines Zweifamilienhauses. Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt ________ und aufgrund von Projektänderungen ein zweites Mal im Amtsblatt ________ publiziert und öffentlich aufgelegt. B. Auf dem Grundstück KTN 001 befinden sich eine Meteor- und eine Schmutzwasserleitung. Beide Leitungen führen zunächst auf einer Länge von rund 8.90 m über den nordwestlichen Bereich des östlich an KTN 001 anschliessenden Grundstücks KTN 002 welches sich im Eigentum von A.________ befindet, und weiter über das Grundstück KTN 003, welches nördlich an die beiden Grundstücke KTN 001 und KTN 002 angrenzt, bis zu den öffentlichen Werkleitungen in der C.________ (-Strasse) (KTN 004). Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für den Neubau des Zweifamilienhauses auf KTN 001 wurde bemerkt, dass das Grundstück KTN 001 über kein im Grundbuch eingetragenes Durchleitungsrecht zulasten der Grundstücke KTN 002 und KTN 003 verfügt. Am 30. August 2016 ersuchte B.________ den Gemeinderat Wollerau, zugunsten ihres Grundstückes KTN 001 und zulasten der Grundstücke KTN 002 sowie KTN 003 mittels Erschliessungshilfe ein dingliches Anschluss- und Durchleitungsrecht einzuräumen. A.________ beantragte am 27. Oktober 2016 die Ablehnung dieses Gesuchs. Mit dem Eigentümer von KTN 003 konnte B.________ am 22. Dezember 2016 einen Dienstbarkeitsvertrag abschliessen und das Durchleitungsrecht im Grundbuch eintragen lassen. Am 30. Dezember 2016 passte B.________ das Gesuch um Erschliessungshilfe entsprechend an. C. Mit Beschluss (GRB) Nr. 2017.32 vom 23. Januar 2017 entschied der Gemeinderat Wollerau wie folgt über das Erschliessungshilfegesuch: 1. Der Gemeinderat beschliesst, dass die Eigentümerin der Liegenschaft KTN 002 verpflichtet wird, zu Gunsten der Liegenschaft KTN 001 und zu Lasten der Liegenschaft KTN 002 ein uneingeschränktes Anschluss- und Durchleitungsrecht gemäss Servitutsplan "Abwasser Werkplan" für die Schmutz- und Meteorwasserleitungen zu dulden. 2. Der Eigentümerin der Liegenschaft KTN 002 wird die Gelegenheit eingeräumt, bis am 24.2.2017 entsprechende Dienstbarkeitsverträge abzuschliessen. Diese sind dem Gemeinderat innert gleicher Frist einzureichen. 3. Für den Fall, dass innert der angesetzten Frist gemäss Ziff. 2 vorstehend kein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen wird, enteignet der Gemeinderat bereits mit diesem Beschluss vorsorglich das uneingeschränkte Anschluss- und Durchleitungsrecht gemäss Ziff. 1 vorstehend (suspensiv bedingte Ent-

3 eignungsverfügung, d.h. der Beginn der Wirksamkeit der Enteignungsverfügung wird aufgeschoben bis zum Ablauf der ungenutzt verstrichenen Frist gemäss Ziff. 2 vorstehend). Ferner werden diesfalls die Akten an die Schätzungskommission des Bezirks Höfe mit dem Begehren überwiesen, die Beiträge für Entschädigung und Unterhalt festzusetzen. (3.1 Gebühren von Fr. 500.--) 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. (5.-6. Rechtsmittelbelehrung/Mitteilung). D. Gegen diesen Beschluss erhob A.________ mit (undatierter) Eingabe (Postaufgabe am 15.2.2017) Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des GRB und dem konkreten Antrag auf "erneute Überprüfung". E. Mit Beschluss (RRB) Nr. 568/2017 vom 16. August 2017 entschied der Regierungsrat wie folgt über die Beschwerde: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit deren Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- zu bezahlen. (4.-6. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung). F. Mit (undatiertem) Schreiben (Postaufgabe am 11.9.2017) wandte sich A.________ ans Verwaltungsgericht, wobei sie namentlich verschiedene Fragen stellte. Auf Aufforderung des instruierenden Richters vom 12. September 2017 hin reicht A.________ am 25. September 2017 (Datum der Postaufgabe) innert Frist (26.9.2017) eine verbesserte Beschwerde ein mit den Anträgen auf nicht Eingehen auf Erschliessungshilfe zu Gunsten von B.________, Beschwerdegegnerin, ________, sowie die verursachten Kosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu belasten. G. Das Sicherheitsdepartement beantragt vernehmlassend am 28. September 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin teilt mit Schreiben vom 29. September 2017 im Interesse der Verfahrensbeschleunigung den Verzicht auf eine Stellungnahme mit. Ebenso verzichtet das Amt für Raumentwicklung vernehmlassend am 3. Oktober 2017 auf weitere Ausführungen oder eine explizite Antragstellung. Der Gemeinderat Wollerau verweist mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2017 grundsätzlich auf

4 seine Vernehmlassung vom 8. März 2017 im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Sicherheitsdepartement bringt vor, das Verwaltungsgericht habe von Amtes wegen zu prüfen, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde den Anforderungen von § 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 genüge. Eine Beschwerde hat einen Antrag, eine Begründung, die Angabe allfälliger Beweismittel sowie die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters zu enthalten (§ 38 Abs. 2 VRP). An Laienbeschwerden werden praxisgemäss weniger hohe Anforderungen gestellt als an Beschwerden beanwalteter Parteien (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_521/2014 und 2C_522/2014 vom 3.6.2014 i.S. A. gegen Steuerverwaltung des Kantons Schwyz Erw. 2.2; VGE 99/04 vom 13.4.2005 Erw. 1.2). Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang heraus und unter Zuhilfenahme der Begründung zumindest sinngemäss erkennbar ist, was der Beschwerdeführer will (vgl. VGE III 2011 68 vom 6.10.2011 Erw. 1.1 mit weiteren Hinweisen). Auch eine Laienbeschwerde muss indessen die deutliche Absicht zeigen, dass die Aufhebung oder Änderung eines Entscheids oder einer Verfügung verlangt wird (Bundesgerichtsurteil 1P.585/2004 vom 12.1.2005 Erw. 1.3; BGE 117 Ia 126 Erw. 5.c; vgl. VGE III 2014 72 vom 22.5.2014 Erw. 1.1). Die Beschwerdeführerin hat auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts eine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht (vgl. vorstehend Ingress lit. F). Diese unterscheidet nach "Antrag" und "Begründung". Zwar wird nicht explizit die Aufhebung des angefochtenen RRB (und des diesem zugrunde liegenden GRB) beantragt. Der formulierte Antrag lässt jedoch keinen Zweifel offen, dass die Beschwerde dieses Ziel verfolgt. Dieser Antrag wird im Weiteren mit unter drei Ziffern formulierten unterschiedlichen Argumenten begründet. Die verbesserte Beschwerde erweist sich mithin als rechtsgenüglich. Nicht darauf einzutreten müsste als überspitzt formalistisch erachtet werden. 2.1 Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (VGE III 2015 98 vom 26.8.2015 Erw. 1.3.1; VGE II 2012 108 vom 24.10.2012 Erw. 2.1; VGE III 2014 194 vom 27.11.2014 Erw. 2.1). Diese

5 Rechtsprechung gilt analog, wenn die Vorinstanz nur teilweise auf Begehren der Beschwerde führenden Person nicht eingetreten ist (vgl. VGE III 2011 44 vom 26.10.2011 Erw. 1.1.2 mit Verweis auf VGE III 2010 196 vom 20.1.2011 Erw. 1.3; VGE III 2007 158 vom 30.10.2007 Erw. 1.3; auf eine gegen diesen VGE erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 5A_5/2008 vom 3.1.2008 nicht eingetreten). 2.2.1 § 41 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 regelt die Mitbenützung von Anlagen der Feinerschliessung durch Dritte (sog. Erschliessungshilfe). Der Gemeinderat verpflichtet die Eigentümer und direkten Anstösser bestehender privater Erschliessungsanlagen, die Mitbenützung und den Ausbau durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern dies zumutbar und für eine landsparende oder zweckmässige technische Lösung notwendig ist (Abs. 1). Können sich die Beteiligten nicht einigen, enteignet der Gemeinderat die erforderlichen Rechte zugunsten des interessierten Dritten und veranlasst nach Bezahlung der Entschädigung die Eintragung im Grundbuch (Abs. 2). Die Entschädigung wird, sofern sich die Beteiligten nicht darauf einigen können, auf Begehren des Enteigneten, des Dritten oder der Gemeinde von der nach dem Enteignungsgesetz zuständigen Schätzungskommission festgesetzt. Sie legt auch den Betrag des Dritten an die Kosten des Unterhalts fest (Abs. 3). § 41 PBG kann auch beansprucht werden, um die erforderliche hinreichende Erschliessung nachträglich herbeizuführen, so wenn sich beispielsweise herausstellt, dass eine überbaute Liegenschaft über kein grundbuchlich gesichertes Fahrwegrecht verfügt, obwohl ein solches seit Jahren ausgeübt und toleriert wurde (J. Hensler, Die Mitbenützung privater Erschliessungsanlagen durch Dritte [sog. Erschliessungshilfe nach § 41 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Schwyz], in: EGV-SZ 2004 S. 281 ff., S. 297 Ziff. 2.1.1). 2.2.2 Wie bereits der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid (Erw. 2.2) unter Zitierung der Rechtsprechung dargelegt hat, setzt die Erschliesssungshilfe mithin voraus, dass sie für eine landsparende oder zweckmässige technische Lösung notwendig ist (i), für den betroffenen Grundeigentümer zumutbar ist (ii) und sie der betroffene Grundeigentümer nur gegen volle Entschädigung dulden muss (iii). Im Weiteren hat der Regierungsrat (Erw. 2.3) auch auf § 14 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG; SRSZ 712.110) vom 19. April 2000 hingewiesen, welche Bestimmung im Unterschied zu § 41 Abs. 1 PBG das Kriterium der landsparenden Lösung nicht kennt, sich ansonsten nicht entscheidend von § 41 PBG unterscheidet. Auch diesbezüglich kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

6 3.1.1 Die Beschwerdeführerin machte im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren Folgendes geltend: - Die Beschwerdegegnerin nutze die Abwasser- und Meteorleitung seit 37 Jahren, ohne sich an deren Wartung oder Unterhalt zu beteiligen; mehrmalige Versuche, dies zu erreichen, seien erfolglos abgewiesen worden. - Schaden, welche durch Rückstau des Schmutzwassers in ihrem Keller entstünden, würden ausschliesslich durch sie selber behoben. - Mit dem Ersatz des Einfamilienhauses durch ein Zweifamilienhaus werde die bereits ältere Leitung einer Doppelbelastung ausgesetzt; die Konsequenzen habe aber nur sie zu tragen. - Andere Häuser an der D.________ (-Strasse) hätten die unglückliche Lösung gemeinsamer Leitungen bei einem Umbau erledigt und eigene Leitungen angelegt. Es sei nicht einsichtig, dass dies im Falle der Beschwerdegegnerin nicht möglich sein sollte. - Sie sei nicht mehr bereit, die Kosten und Konsequenzen einer gemeinsamen Leitung alleine zu tragen und verlange rückwirkend zehnjährige Unterhaltskosten sowie Schadenersatz für die zweimalige Überflutung des Kellers. 3.1.2 Was das Argument der Beschwerdeführerin anbelangt, nicht mehr bereit zu sein, die Kosten für die gemeinsame Meteor- und Schmutzwasserleitung alleine zu tragen, verwies der Regierungsrat auf § 41 Abs. 1 PBG, wonach die Mitbenützung durch Dritte nur gegen volle Entschädigung zu dulden ist. Richtig sei auch, dass der anspruchsberechtigte Dritte einen Anteil der Unterhaltskosten zu übernehmen habe (§ 41 Abs. 3 zweiter Satz PBG). Für die Festlegung der Entschädigung und des Unterhaltskostenverteilers sei in strittigen Fällen nicht der Gemeinderat, sondern die Schätzungskommission zuständig. Die Festsetzung der Entschädigung und des Unterhaltskostenbeitrags setze jedoch die rechtskräftige Enteignungsverfügung voraus. Soweit die Beschwerdeführerin (sinngemäss) eine Entschädigung und einen Beitrag an die Unterhaltskosten geltend mache, falle dies nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates als Vorinstanz und folglich auch nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörde. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Entschädigung und Unterhaltskosten könne daher infolge Unzuständigkeit nicht eingetreten werden (angefochtener Entscheid Erw. 1.2). 3.1.3 Mit ihren Eingaben vom 11. September 2017 wie auch vom 25. September 2017 beanstandet die Beschwerdeführerin weiterhin, die Beschwerdegegnerin bezahle keinen Unterhalt (Ziff. 4 f. bzw. Ziff. 3).

7 Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Regierungsrates verwiesen werden. Von Gesetzes wegen ist die Erschliessungshilfe gemäss § 41 PBG vom belasteten Grundstück nicht entschädigungslos hinzunehmen. Indessen fällt die Beurteilung der vollen Entschädigung für die Rechtseinräumung wie auch für den Beitrag des berechtigten Grundstückes bzw. Dritten an die Unterhaltskosten in den Zuständigkeitsbereich der Schätzungskommission. Ein Tätigwerden der Schätzungskommission setzt indessen zum einen die rechtskräftige Verpflichtung des betroffenen Grundeigentümers (d.h. vorliegend der Beschwerdeführerin) zur Mitbenützung der Anlage durch den Dritten (d.h. vorliegend die Beschwerdegegnerin), zum andern das Fehlen einer Einigung der Beteiligten betreffend die Entschädigung und den Unterhaltsbeitrag voraus. Im Übrigen hat bereits der Gemeinderat festgehalten, dass die Entschädigungsthematik nicht Gegenstand des Erschliessungshilfeverfahrens bildet (GRB vom 23.1.2017 S. 4 Ziff. 8) und dies auch im Dispositiv seines Beschlusses (Disp.-Ziff. 3) zum Ausdruck gebracht. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen, soweit sie sich inhaltlich gegen das (teilweise) Nichteintreten richtet. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die aktenkundigen Entwürfe der Dienstbarkeitsverträge zwischen der Beschwerdeführerin und dem Eigentümer von KTN 003 einerseits bzw. dem Eigentümer von KTN 003 einerseits und der Beschwerdegegnerin anderseits zwar eine unentgeltliche Einräumung der Dienstbarkeit vorsahen, jedoch die Kosten für Betrieb, Unterhalt, Reparatur und Erneuerung der Schmutzwasser- und Meteorwasserleitungen regeln wollten. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, eine Doppelbelastung der Abwasserleitung infolge des Ersatzes des bestehenden Einfamilienhauses durch das geplante Zweifamilienhaus auf KTN 001 sei verantwortungslos, da bereits die bestehende Leitung den Bedürfnissen nicht gerecht werde und zu Rückstauungen und Überflutungen des Kellers führe (Beschwerde vom 25.9.2017 Ziff. 1). Damit stellt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der zweckmässigen technischen Lösung sowie der Zumutbarkeit der Erschliessungshilfe in Frage (vorstehend in Erw. 2.2.2 als Kriterien i und ii aufgeführt). 3.2.2 Die aktuelle Situation der Schmutz- und Meteorwasserleitung besteht laut dem GRB vom 23. Januar 2017 bereits seit dem Bewilligungszeitpunkt, d.h. seit dem 6. März 1980 (S. 1 Ziff. 2). Gemäss der Abklärung des Kontrollorgans der Gemeinde, der E.________ AG (________), sei eine andere Variante der Abwasserleitung nicht möglich oder würde einen unverhältnismässigen Aufwand generieren. Im Rahmen der Baueingabe seien die Leitungen untersucht worden. Gemäss der Bestätigung des Kontrollorgans bestehe kein Sanierungsbedarf

8 (S. 3 Ziff. 3). Der Gemeinderat bejahte auch die Zumutbarkeit. Aufgrund des beabsichtigten Bauvorhabens könne nicht von einem unverhältnismässig gesteigerten Gebrauch der privaten Leitungen ausgegangen werden. Die bestehenden Leitungen seien mittels Kanalaufnahmen geprüft und gemäss der Bestätigung des kommunalen Prüforgans für die beanspruchte Nutzung als ausreichend erachtet worden (S. 3 Ziff. 4). Die bestehende Schmutzwasserleitung tangiere das Grundstück KTN 002 an der nordwestlichen Grundstücksecke auf einer Länge von rund 8.9 m; die bestehende Meteorwasserleitung verlaufe in einem geringen Abstand zur Schmutzwasserleitung im gleichen Grundstücksbereich und weise auf KTN 002 eine Länge von rund 12.40 m auf. Für beide Werkleitungen werde ein Bereich von rund 30 m2 an der nordwestlichen Grundstücksecke belegt. Die Beeinträchtigung des Grundstückes KTN 002 sei damit verhältnismässig gering, zumal das Schmutzwasser dieser Liegenschaft ebenfalls über diese beiden Leitungen entsorgt werde (S. 3 f. Ziff. 7). 3.2.3 Der Regierungsrat erachtete, die vom Gemeinderat für KTN 001 gewährte Erschliessungshilfe als "offensichtlich technisch zweckmässig". Er berücksichtigte bei seiner Beurteilung, dass das Grundstück KTN 001 heutzutage auch direkt an die Leitungen der D.________ (-Strasse) angeschlossen werden könnte. Indes erwog er, dass es lediglich um die grundbuchliche Sicherung eines faktisch bereits seit Jahrzehnten (1980) ausgeübten und tolerierten Durchleitungsrechts gehe. Der Bestand und Betrieb der Abwasserleitungen habe über 36 Jahre lang rechtlich nicht gesichert werden können, weshalb die beantragte Erschliessungshilfe notwendig (geworden) sei. Sie erweise sich auch als verhältnismässig. Zum einen werde relativ wenig Fläche (von KTN 002) dauernd beansprucht. Zum andern profitiere auch die Beschwerdeführerin von einer rechtlichen Sicherstellung, weil im Dienstbarkeitsvertrag auch Betrieb und Unterhalt geregelt würden. Bauliche Massnahmen seien keine erforderlich (angefochtener Entscheid Erw. 3.2). Ebenso wenig bestehe Anlass, die technisch hinreichende Erschliessung für die bestehende Überbauung auf dem Grundstück KTN 001 in Frage zu stellen. Ob die bestehenden Kanalisationsleitungen auch für das geplante Zweifamilienhaus technisch hinreichend seien, müsse nicht im Erschliessungshilfeverfahren geprüft werden. In diesem Verfahren gehe es nicht um die Frage der hinreichenden Erschliessung in tatsächlicher Hinsicht (angefochtener Entscheid Erw. 3.3). Die Duldung der Durchleitung und Mitbenützung der Meteor- und Schmutzwasserleitungen zu Gunsten des Grundstückes KTN 001 und zu Lasten des Grundstückes KTN 002 sei auch zumutbar, zumal die Beschwerdeführerin selber einen Teilstrang der umstrittenen Leitungen mitbenütze. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die

9 Beschwerdeführerin selber ihr Schmutzwasser und Meteorwasser zusammen mit der Beschwerdegegnerin über die gleichen Teilstränge des Grundstückes KTN 003 in die gemeindeeigenen Sammelleitungen in der C.________ (-Strasse) abführen lasse (angefochtener Entscheid Erw. 3.4). 3.2.4 Die Beurteilungen des Gemeinderates wie auch des Regierungsrates geben entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin zu keinen Beanstandungen Anlass. Die von den Vorinstanzen beschriebene Situierung der fraglichen Leitungen lässt sich anhand des aktenkundigen "Abwasser Werkplan" vom 23.3.2015 im Massstab 1:500 (RR-act. II/01/3 Beilage 7) verifizieren. Die entsprechenden Meteor- und Schmutzwasserleitungen des Hauses der Beschwerdeführerin führen ebenfalls durch den Nordwestteil der Liegenschaft KTN 002. Die zusätzliche Beschränkung dieses Grundstückteils durch die zur und von der Liegenschaft KTN 001 weg führenden Leitungen ist mithin sehr minim, wobei zu beachten ist, dass sich die betreffenden Leitungen der beiden Grundstücke vereinigen und die Meteor- und Schmutzwasserleitungen ab ca. der für die Dienstbarkeit beanspruchten Längen von insgesamt rund 8.9 m bzw. 12.40 m in einer gemeinsamen Leitung weiter durch das Grundstück KTN 003 geführt werden. Das Gebäude auf dem Grundstück KTN 003 wird hingegen direkt ab der C.________ (-Strasse) erschlossen und nicht über die Leitungen, welche KTN 001 und KTN 002 ver- bzw. entsorgen. Es besteht des Weiteren auch kein Anlass, an der vom Gemeinderat wiedergegebenen Beurteilung des Kontrollorgans (E.________ AG) zu zweifeln, dass eine andere Variante der Abwasserleitung nicht möglich ist oder einen unverhältnismässigen Aufwand generieren würde. Ebenso spricht nichts dagegen, dass die fraglichen Leitungen für die beanspruchte Nutzung genügend sind, wie dies vom kommunalen Prüfungsorgan bestätigt wurde. Das Gegenteil lässt sich auch nicht aus den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rückstauungen und Kellerüberflutungen ableiten und/oder mit den von ihr eingereichten Rechnungen nachweisen; namentlich sagen diese Rechnungen nichts aus über den Grund dieser Probleme und die Leitungskapazitäten. Nachdem die konkrete Erschliessungssituation mittels dieser Leitungen nunmehr seit über 30 Jahren tatsächlich besteht, ist es sinnvoll, sie weiterhin aufrecht zu erhalten und rechtlich zu sichern, womit das Baugrundstück KTN 001 (endlich) seine rechtsgenügliche Erschliessung erhält. Das Grundstück KTN 002 erfährt hierdurch keine Änderung. Die (bisherige) Zumutbarkeit der Durchleitung ist mithin (weiterhin) gegeben und somit auch die Zumutbarkeit der rechtlichen Sicherung auf dem Wege der Erschliessungshilfe. Weil mit der gewährten Erschliessungshilfe, wie gesagt, nur die bestehende Situation, d.h. die

10 Mitbenützung der bestehenden Leitungen, rechtlich gesichert wird und keine baulichen Massnahmen erforderlich sind, bleibt auch die Verhältnismässigkeit der Erschliessungshilfe ohne Weiteres gewahrt (vgl. auch VGE III 2013 164 vom 27.3.2014 Erw. 2.2.3). Schliesslich hat der Regierungsrat ebenfalls zu Recht darauf hingewiesen, dass auch die Beschwerdeführerin ihrerseits von der Möglichkeit der Ableitung des Meteor- und Schmutzwassers über ein Nachbargrundstück (KTN 003) profitiert (angefochtener Entscheid Erw. 3.4). 3.3 Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, drei der nachbarschaftlichen Liegenschaften hätten die Umbauten jeweils zum Ausbau bzw. zur Neuverlegung der eigenen Leitungen genutzt. Der Gemeinderat nimmt in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2017 zu dieser Rüge Stellung. Er führt aus, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Liegenschaften (D.________ (-Strasse) bzw. KTN 005, KTN 006 und KTN 007) die Entwässerungsleitungen seit ihrer Erstellung in den Jahren 1977 (KTN 007), 1979 (KTN 006) und 1980 (KTN 005) einzeln geführt hätten. Die Begutachtung der Baudossiers dieser Liegenschaften habe ergeben, dass auf keiner dieser Liegenschaften jemals Änderungen an den Werkleitungen bewilligt worden seien. Der vom Gemeinderat eingereichte Ausschnitt aus dem WebGIS der Gemeinde Wollerau bestätigt diese Angaben. Er zeigt überdies, dass auch die Werkleitungen von diesen an die D.________ (-Strasse) anstossenden Liegenschaften nicht in diese, sondern ebenfalls in die C.________ (-Strasse) führen, wofür sie auf Durchleitungsrechte zu Lasten der jeweils nördlich angrenzenden Liegenschaften angewiesen sind. Bei dieser Sachlage kann die Beschwerdeführerin mithin auch keinen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgebot ableiten. 3.4 Die Beschwerde erweist sich im Sinne der vorstehenden Erwägungen insgesamt als unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin (§ 72 Abs. 2 VRP). Nachdem die beanwaltete Beschwerdegegnerin auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Nachdem sie am 26. September 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt hat, sind ihr Fr. 1'000.-- aus der Gerichtskasse zurück zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R) - den Gemeindesrat Wollerau (R) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst - und das Amt für Raumentwicklung. Schwyz, 20. Dezember 2017 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

12 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 19. Januar 2018

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