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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.01.2018 III 2017 158

26. Januar 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·8,625 Wörter·~43 min·2

Zusammenfassung

Umweltschutzrecht (Lärmimmissionen von Viehglocken) | Umweltschutzrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2017 158 Entscheid vom 26. Januar 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Z.________ gegen 1. Amt für Landwirtschaft, Hirschistrasse 15, Postfach 5182, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 3. E.________, Beschwerdegegner, Gegenstand Umweltschutzrecht (Lärmimmissionen von Viehglocken)

2 Sachverhalt: A. Die in der Wohnzone W2 in Altendorf gelegenen Grundstücke KTN F.________ von A.________ und KTN G.________ von C.________ befinden sich unmittelbar, und das Grundstück KTN H.________ von B.________ um eine Häuserreihe zurückversetzt, nördlich der in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücke KTN I.________ (0.28 ha) und KTN J.________ (4.47 ha), welche von E.________ landwirtschaftlich genutzt werden. B. Mit Eingaben vom 20. Oktober 2016 und vom 10. November 2016 liessen A.________, B.________ sowie C.________ beim Amt für Landwirtschaft (nachfolgend: AfL) beantragen, es sei E.________ zu verbieten, seine Tiere auf den Grundstücken KTN J.________ und KTN I.________ sowie im und neben dem Stallgebäude Nr. D.________ mit Glocken weiden zu lassen (Vi-act. II-02 Bel. 1 und 2). C. Das AfL verfügte am 28. März 2017 was folgt (Vi-act. II-02 Bel. 6): 3.1.1 Für das Tragen von Glocken auf den Weiden KTN J.________ und KTN I.________ während des Tages (07.00 - 20.00 Uhr) gibt es keine Einschränkungen. 3.1.2 Das Tragen von Glocken auf den Weiden KTN J.________ und KTN I.________ während der Nacht (20.00 - 07.00 Uhr) ist grundsätzlich verboten. Die Ausnahme gemäss Ziff. 3.1.4 hiervor bleibt vorbehalten. 3.1.3 Das Tragen von Glocken im Stall (Gebäude Nr. D.________) und im Auslauf ist grundsätzlich verboten. Die Ausnahme gemäss Ziff. 3.1.4 hiervor bleibt vorbehalten. 3.1.4 Im Frühjahr, während 14 Tagen vor der Alpauffahrt, ist das Tragen von Glocken, zur Angewöhnung der Tiere an die bevorstehende Sömmerungszeit, auf den Weiden KTN J.________ und KTN I.________ und im Stall (Gebäude Nr. D.________) sowie im Auslauf auch während der Nacht (20.00 - 07.00 Uhr) zugelassen. 3.2-3.5 (Strafandrohung, Rechtsmittelbelehrung, Zufertigung). D. Dagegen liessen A.________, B.________ sowie C.________ mit Eingabe vom 21. April 2017 Beschwerde beim Regierungsrat erheben (Vi-act. I-01). E. Der Regierungsrat entschied mit RRB Nr. K.________ am 16. August 2017 (versandt am 22. August 2017) wie folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-werden den Beschwerdeführern auferlegt. (…). 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung, Zustellung).

3 F. Dagegen lassen A.________, B.________ sowie C.________ fristgerecht am 8. September 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen und beantragen: 1. Es seien der Entscheid des Regierungsrats vom 16. August 2017 und Dispositiv Ziffer 3.1.1 der Verfügung des Landwirtschaftsamts vom 28.3.2017 aufzuheben und es sei Herrn E.________ ab sofort zu verbieten, tagsüber zwischen 7 und 20 Uhr auf den Weiden Kat. Nr. J.________ und I.________ Tiere mit Glocken weiden zu lassen. Eventualiter sei ihm dies mindestens an den Samstagen, Sonn- und Feiertagen zu verbieten. 2. Es sei der Entscheid des Regierungsrats vom 16. August 2017 aufzuheben und die Ausnahmebestimmung Dispositiv Ziffer 3.1.4. des Entscheids des Landwirtschaftsamts vom 28.3.2017 aufzuheben 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuz. MWSt, zu Lasten des Beschwerdegegners. Zudem stelle ich ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit den Anträgen: Es seien für die Dauer des Verfahrens die Dispositiv Ziffern 3.1.2., 3.1.3., 3.1.4. und 3.2. des Entscheids des Landwirtschaftsamts vom 28.3.2017 vorsorglich in Kraft zu setzen (Ziffer 3.1.4 nur für die Dauer des Verfahrens), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuz. MWST, zu Lasten des Beschwerdegegners. G. Das instruierende Justizdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 15. September 2017 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Mit Vernehmlassung vom 26. September 2017 ersucht das AfL um Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner beantragt am 27. September 2017 die Beschwerde sei abzuweisen; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Zugleich hält er fest, er werde im Sinne eines Entgegenkommens ab sofort die Bedingungen gemäss den Dispositiv-Ziffern 3.1.1, 3.1.2, 3.1.3 und 3.1.4 der Verfügung des AfL vom 28. März 2017 einhalten, obschon diese Verfügung noch nicht rechtskräftig sei. Die Beschwerdeführer lassen mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 an ihren Ausführungen in der Beschwerde vom 8. September 2017 festhalten. Der Beschwerdegegner werde darauf behaftet, dass er bereit sei, in der Nacht sowie im Stall und im Auslauf tags und nachts (mit Ausnahme von 14 Tagen vor der Alpzeit) auf Glocken zu verzichten. Tatsächlich seien die Tiere des Beschwerdegegners nach der Alpzeit 2017 bis dato nicht auf die Grundstücke zurückgekehrt, um die es in diesem Verfahren gehe. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Nachdem sich der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 27. September 2017 bereit erklärt hat, ungeachtet der fehlenden Rechtskraft der Verfügung des

4 AfL vom 28. März 2017, die Bedingungen gemäss den Dispositiv-Ziffern 3.1.1, 3.1.2, 3.1.3 und 3.1.4 einzuhalten und die Beschwerdeführer am 6. Oktober 2017 ausführen liessen, dass die Tiere des Beschwerdegegners nach der Alpzeit 2017 bis zu diesem Datum nicht auf die verfahrensrelevanten Grundstücke zurückgekehrt seien (vgl. Ingress lit. F hiervor), liegt in casu kein dringlicher Fall im Sinne von § 23 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (SRSZ 234.110; VRP) vom 6. Juni 1974 vor, welcher es geboten hätte, die Dispositiv-Ziffern 3.1.2, 3.1.3, 3.1.4. und 3.2 der Verfügung des AfL vom 28. März 2017 für die Dauer des Verfahrens vorsorglich in Kraft zu setzen, bzw. Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu behandeln. 2.1 Das Lärmschutzrecht des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01; USG) vom 7. Oktober 1983 und der Lärmschutzverordnung (SR 814.41; LSV) vom 15. Dezember 1986 erfasst hauptsächlich den Lärm, der durch den Bau und den Betrieb von Anlagen hervorgerufen wird. Für den Vollzug der Lärmschutzverordnung bei landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen im Kantons Schwyz ist gemäss § 30 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG, SRSZ 711.111) vom 3. Juli 2001 das Amt für Landwirtschaft zuständig (vgl. auch EGV-SZ 2008 B 8.11 Erw. 2.4 S. 13). Der Anlagebegriff des Lärmschutzrechtes wird weit ausgelegt (Art. 7 Abs. 7 USG; Art. 2 Abs. 1 LSV). Über diesen technischen Lärm hinaus werden vom Umweltschutzrecht alle einem Betrieb zurechenbaren Lärmemissionen erfasst, d.h. alle Geräusche, die durch die bestimmungsgemässe und zonenkonforme Nutzung einer Anlage durch Menschen, Maschinen oder Tiere verursacht werden, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb einer Anlage bzw. des Anlagebetriebs entstehen. Erfasst werden mit anderen Worten all jene Lärmemissionen, auf welche der Anlageinhaber bzw. -betreiber mit technischen oder organisatorischen Massnahmen reagieren kann. Insofern muss auch der Alltagslärm, wie er durch Menschen oder Tiere bei Benützung von Anlagen verursacht wird, einbezogen werden (vgl. Jäger/Bühler, Schweizerisches Umweltrecht, 2015, Rz. 302 f. mit weiteren Hinweisen). Kuhglocken bzw. Weiden mit Kühen sind im Grundsatz nicht zu den Anlagen zu zählen. Gemäss USG sind jedoch insbesondere auch diejenigen Geräte den Anlagen gleichgestellt, die ausserhalb von ortsfesten Anlagen zum Einsatz kommen oder kommen können und gleichzeitig von einer gewissen umweltschutzrechtlichen Bedeutung sind. Im Hinblick auf die Lärmimmissionen stellen Kuhglocken Geräte im Sinne des USG dar. Wenn die Kühe unmittelbar beim Bauernhof weiden und so als Bestandteil des Lärms des Bauernbetriebs wahrgenommen werden, ist der Lärm der Glocken dem gesamten Betriebslärm zuzurechnen und nach den Vorschriften über ortsfeste

5 Anlagen zu begrenzen (vgl. BAFU [HrsG.], Beurteilung Alltagslärm, Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm, 2014, [nachfolgend: BAFU-Vollzugshilfe], S. 31, mit Hinweis auf Keller, in: Kommentar zum USG, Art. 7 N 36 ff. sowie auf Art. 4 Abs. 4 LSV, wonach die Emissionen von Geräten und Maschinen, die dem Betrieb einer ortsfesten Anlage dienen, nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen begrenzt werden). Der von Kuh- und anderen Tierglocken ausgehende Lärm steht auch dann im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die Tiere sich nicht unmittelbar auf dem Hofgelände, sondern ausserhalb auf der Weide befinden. Auch das bewirtschaftete Land gehört zum Betrieb und das USG ist auf Lärm anwendbar, der vom Betrieb der Weiden ausgeht (vgl. Kölz-Ott, Die Anwendbarkeit der bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften auf menschlichen Alltagslärm und verwandte Lärmarten, URP 1993 S. 397). 2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge, unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung, so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG). Solche Begrenzungen werden gemäss Art. 12 Abs. 2 USG durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das Umweltschutzgesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben. Schutzmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind nicht erst zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird, sondern es müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip die unnötigen Emissionen vermieden werden. Diese Grundsätze sind allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder im strengen Sinne unnötige Lärm völlig untersagt werden müsste und die Betroffenen überhaupt keine Belastungen hinzunehmen hätten. Es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe. Das Vorsorgeprinzip hat nach der Konzeption des USG nur einen emissionsbegrenzenden, nicht jedoch einen emissionseliminierenden Charakter. Wohnzonen bieten keinen umfassenden Schutz vor aussen liegenden Immissionen. Geringfügige, nicht erhebliche Störungen sind hinzunehmen (Art. 15 USG; Wagner Pfeifer, Umweltrecht. Allgemeine Grundlagen, 2017 N 53 und N 486; Urteil des Bundesgerichts 1C_297/2009 vom 18.1.2010 Erw. 2.1, mit weiteren Hinweisen u.a. auf BGE 133 II 169 Erw. 3.1 f., vgl. auch Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 168; EGV-SZ 2008 B 8.11 Erw. 3.4 S. 133). § 19 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (SRSZ 400.100; PBG) vom 2. Dezember 1997 und Art. 49 Abs. 2 des Baureglements der Gemeinde Altendorf (BauR) statuieren, dass Immissionen aus der üblichen landwirtschaftlichen Nutzung in benachbarten Bauzonen hinzunehmen sind.

6 2.3 Belastungsgrenzwerte sind Immissionsgrenzwerte, Planungswerte und Alarmwerte. Sie werden nach der Lärmart, der Tageszeit und der Lärmempfindlichkeit der zu schützenden Gebäude und Gebiete festgelegt (Art. 2 Abs. 5 LSV). Nach Art. 38 Abs. 1 LSV werden die Lärmimmissionen als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt. Gemäss Art. 40 Abs. 1 LSV beurteilt die Vollzugsbehörde die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. Laut Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BauR werden in den Zonenvorschriften Empfindlichkeitsstufen (ES) gemäss den Lärmvorschriften der Lärmschutzverordnung (Art. 43 LSV) zugeordnet. In der Wohnzone W2 gilt die ES II (= nicht störende Betriebe) (Art. 48 BauR; Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV) und in der Landwirtschaftszone die ES III (= mässig störende Betriebe) (Art. 49 Abs. 1 BauR, Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV). Art. 40 Abs. 1 LSV i.V.m. den Anhängen 3 ff. schreiben für Strassenverkehrs- und Eisenbahnlärm sowie für Industrie- und Gewerbelärm (Anhänge 3, 4 und 6) in der ES II einen Immissionsgrenzwert (Lr) für den Tag von 60 dB(A) und für die Nacht von 50 dB(A) vor und in der ES III einen Immissionsgrenzwert für den Tag von 65 dB(A) und für die Nacht von 55 dB(A). Fehlen für eine bestimmte Art lärmverursachender Anlagen Grenzwerte, so kann deshalb nicht einfach ein anderer Anhang der LSV sinngemäss herangezogen werden. Die in den Anhängen 3 - 9 LSV festgelegten Grenzwerte stellen in diesem Sinne nicht rein objektive Messgrössen dar, sondern beinhalten ein Werturteil über die subjektiv wahrgenommene Lärmbelästigung (vgl. Wagner Pfeifer, a.a.O., N 465; Urteil des Bundesgerichts 1C.299/2009 vom 12.1.2010; BGE 133 II 292 Erw. 3.3; 123 II 325 Erw. 4d/bb). 2.4 Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen (wie beispielsweise das Läuten von Kirchen- oder Kuhglocken, das Musizieren sowie das Halten von Reden mit Lautverstärkern an Anlässen in der Öffentlichkeit) können nicht völlig vermieden und in der Regel auch nicht in der Lautstärke wesentlich reduziert werden, ohne dass zugleich der Zweck der sie verursachenden Tätigkeit vereitelt würde. Derartige Lärmemissionen als unnötig und unzulässig zu qualifizieren, würde implizieren, die betreffende Tätigkeit generell als unnötig zu betrachten. Für solchen untechnischen Alltagslärm enthält das LSV keine Belastungsgrenzwerte. Die Rechtsprechung hat derartige Emissionen im Allgemeinen zwar aufgrund des Umweltschutzgesetzes nach Art. 15 USG (unter Berücksichtigung der Art. 19 und 23 USG) beurteilt, diese unter Beachtung des Interesses an der Lärm verursachenden Tätigkeit aber nicht völlig verboten,

7 sondern bloss einschränkenden Massnahmen unterworfen, welche in der Regel nicht in einer Reduktion des Schallpegels, sondern in einer Einschränkung der Betriebszeiten bestehen (BGE 126 II 366 Erw. 2d; 126 II 300 Erw. 4c/cc; 119 Ib 463 Erw. 4-6; 118 Ib 234 Erw. 2b; Wagner Pfeifer, a.a.O., N 496; Schradel/Loretan, Kommentar zum USG, Art. 12 N 29; Jäger/Bühler, a.a.O., Rz. 308; BGE 140 II 33 Erw. 6.2; BAFU-Vollzugshilfe S. 12). Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit. Zu beachten sind insbesondere der Charakter des Lärms, Zeitpunkt, Dauer und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. -vorbelastung der betroffenen Zone (vgl. Art. 40 Abs. 3 LSV mit Verweis auf Art. 15, 19 und 23 USG; Hänni, a.a.O. S. 382 f. mit Hinweisen in Fn 37; URP 2011 S. 143; Jäger/Bühler, a.a.O. Rz. 331; Walker, Umweltrechtliche Beurteilung von Alltags- und Freizeitlärm, in: URP 2009 S. 65 und 82 f.; EGV-SZ 2008 B 8.11 Erw. 3.6 S. 133 f. mit weiteren Hinweisen u.a. auf BGE 126 II 300 Erw. 4c/aa; 126 II 366 Erw. 2c und das Urteil 1A.195/2006 vom 17.7.2007 [BGE 133 II 292] Erw. 3.3). Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen (vgl. BGE 133 II 292 Erw. 3.3 mit Hinweisen; EGV-SZ 2008 B 8.11 Erw. 3.6 S. 134). Geht es um lokale Traditionen, so steht den Behörden bei der Abwägung zwischen Ruhebedürfnissen der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (Wagner Pfeifer, a.a.O. N 482 mit div. Hinweisen in Fn 167; Urteil des Bundesgerichts 1C_297/2009 vom 18.1.2010 Erw. 2; BGE 126 II 300 Erw. 4c/dd, 126 II 366 Erw. 2d). 2.5 Laut Artikel 15 USG sind die IGW für den Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Wo es für eine bestimmte Lärmquelle in der LSV keinen Immissionsgrenzwert gibt, prüft die Vollzugsbehörde im Einzelfall direkt anhand der Kriterien des Art. 15 USG, ob übermässige Einwirkungen vorliegen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Die "sinngemässe" Anwendung von Grenzwerten, namentlich der Grenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm hierfür beurteilt das Bundesgericht als grundsätzlich problematisch (vgl. BGE 133 II 292 Erw. 3.3; 123 II 325 Erw. 4d/bb; Wagner Pfeifer, a.a.O. N 497; Erw. 2.3 i.f. hiervor). Nach der BAFU-Vollzugshilfe (S. 16) erfolgt die Quantifizierung der Störwirkung von Lärmimmissionen durch verbale Beschreibungen, welche einen direkten Zusammenhang mit der Beschreibung der Planwerte (PW), der

8 Immissionsgrenzwerte (IGW) und der Alarmwerte (AW) haben. Als höchstens geringfügig störend gelten Lärmimmissionen wenn sie die PW einhalten (Störungskategorie 0), lediglich als störend im Bereich zwischen den PW und den IGW (Störungskategorie 1). Lärmimmissionen, welche die IGW überschreiten gelten als erheblich störend (Störungskategorie 2). Als sehr stark störend werden Lärmimmissionen bezeichnet, welche die AW − die in der Regel um 5 bis 15 dB(A) über den IGW liegen − überschreiten (Störungskategorie 3). Bei der Beurteilung der Störung einer Lärmimmission sind sowohl Quellen- als auch Empfängercharakteristiken zu berücksichtigen. Zu den Quellencharakteristiken gehören der Zeitpunkt der Lärmimmissionen (Tag, sensible Zeiten wie morgens, mittags, abends, nachts, Wochenende); die Wahrnehmbarkeit des Lärms; die Häufigkeit der Lärmereignisse; sowie der Charakter des Lärms (zeitliche Variation, Ton-/Impuls-/Informationsgehalt, Frequenzaspekte). Zu den Empfängercharakteristiken gehören die Lärmempfindlichkeit der betroffenen Gebiete (ES gemäss Art. 43 LSV); speziell betroffene Personengruppen (sensible Bevölkerungsgruppen wie Betagte, Kinder, Jugendliche, Kranke oder Schwangere); sowie die Lärmvorbelastung der betroffenen Nutzungszonen (normaler Hintergrundpegel, sehr ruhiges Gebiet) (vgl. BAFU-Vollzugshilfe S. 16). 3.1 Vorliegend streitig ist das Tragen von Glocken auf den Weiden KTN J.________ und KTN I.________ während des Tages (07.00 - 20.00 Uhr) sowie das Tragen von Glocken während 14 Tagen vor der Alpauffahrt zur Angewöhnung der Tiere an die bevorstehende Sömmerungszeit, auf den Weiden KTN J.________ und KTN I.________, im Stall (Gebäude Nr. D.________) und im Auslauf auch während der Nacht (20.00 - 7.00 Uhr) (vgl. Verfügung des AfL vom 28.3.2017 Dispositiv-Ziffern 3.1.1, 3.1.2 je Satz 2, 3.1.3 Satz 2 und 3.1.4). Demgegenüber ist das grundsätzliche Verbot des Tragens von Glocken auf den Weiden KTN J.________ und KTN I.________ während der Nacht (20.00 - 07.00 Uhr) sowie im Stall (Gebäude Nr. D.________) und im Auslauf (Dispositiv-Ziffern 3.1.2 und 3.1.3 je Satz 1) unangefochten geblieben. 3.2 Für das Läuten von Kuhglocken bestehen keine Belastungsgrenzwerte. Nach Lehre, Rechtsprechung und auch der BAFU-Richtlinie (S. 12 und S. 31) handelt es sich dabei um Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist anhand einer Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit zu beurteilen, ob und wieweit solche Geräusche eingeschränkt werden können oder müssen. Dabei sind insbesondere der Charakter des Lärms, Zeitpunkt, Dauer und Häufigkeit

9 seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. -vorbelastung der betroffenen Zone zu beachten (vgl. Erw. 2.4 hiervor). Die BAFU-Vollzugshilfe konkretisiert unbestimmte Rechtsbegriffe von Gesetzen und Verordnungen und soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Sie beschreibt einen gangbaren Weg zur Beurteilung der Störwirkung von Alltagslärmsituationen mit dem Ziel, aufgrund weniger Beschreibungsmerkmale der Lärmsituationen eine Quantifizierung der Störwirkung zu ermitteln. Auch andere Lösungen sind zulässig, sofern sie rechtskonform sind (vgl. BAFU-Vollzugshilfe S. 2 und S. 54). Die BAFU-Vollzugshilfe beschreibt mithin ein mögliches Vorgehen zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung. Es besteht indessen weder eine Verpflichtung zu deren Anwendung durch die Vollzugsbehörden, noch verletzt deren Nichtanwendung per se Bundesrecht. 4.1 In der Verfügung vom 28. März 2017 (Vi-act. II-02 Bel. 6) hat das AfL ausgeführt, das Grundstück KTN J.________ werde im Frühjahr und im Herbst jeweils für ca. je 6 Wochen mit Glocken tragendem Jungvieh beweidet (Sachverhalt Ziff. 1.2) und in der Dispositiv-Ziffer 3.1.1 festgelegt, für das Tragen von Glocken auf den Weiden KTN J.________ und KTN I.________ während des Tages (07.00 - 20.00 Uhr) gebe es keine Einschränkungen. In der Dispositiv- Ziffer 3.1.3 (Satz 1) hat das AfL statuiert, das Tragen von Glocken im Stall (Gebäude Nr. D.________) und im Auslauf sei grundsätzlich verboten. Eine eigentliche Abgrenzung der Begriffe "auf den Weiden" und "im Auslauf" enthält die Verfügung vom 28. März 2017 nicht. Dagegen hat das AfL in seiner Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren vom 23. Mai 2017 eine entsprechende Differenzierung vorgenommen. Danach ernähren sich Tiere "auf den Weiden" ausschliesslich vom Gras auf dem Wiesland. Diese Haltung der Tiere "auf den Weiden" dauert gemäss AfL bei den vorliegenden Verhältnissen im Frühling und im Herbst jeweils ca. 6 Wochen vor und nach der Sömmerung (vom 20. Mai bis 14. September) auf der Alp. Demgegenüber werden Tiere "im Auslauf" wie auch "im erweiterten Auslauf" mit Heu zugefüttert. Während sich Tiere "im Auslauf" lediglich draussen auf dem Auslaufplatz beim Stall befinden, um sich bewegen zu können, werden die Tiere "im erweiterten Auslauf" zur grösseren Bewegung zusätzlich zum Auslaufplatz beim Stall auch auf die Weide geschickt. Das Anziehen von Glocken ist weder "im Auslauf" noch "im erweiterten Auslauf" nötig und es kann darauf verzichtet werden. Hier hat der Beschwerdegegner aus Sicht des AfL den Beschwerdeführern entgegen zu kommen, soweit er dies nicht bereits schon praktiziert hat. Die Verfügung des AfL vom 28. März 2017 zielt dahin, dass das Tragen der Glocken "auf der Weide" am Tag erlaubt ist (vgl. Vi-act. II-03, Vorbe-

10 merkungen S. 2 oben; ad. I.1 S. 2 f.). Es geht für das AfL danach nur noch um die Beurteilung von Lärmemissionen von 6 Wochen Frühlingsweide und 6 Wochen Herbstweide. Im Dezember wird es gemäss seiner Verfügung keinen Lärm von Viehglocken mehr geben (vgl. Vi-act. II-03, ad V.6 S. 4). In seiner zweiten Stellungnahme im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren vom 23. Juni 2017 hat das AfL weiter präzisiert, dass die Weidezeit des Beschwerdegegners nur 6 Wochen dauern kann, da das Gras irgendwann abgefressen ist. "Im erweiterten Auslauf" werde das Vieh die Glocken gemäss Ziff. 3.1.3 der Verfügung vom 28. März 2017 grundsätzlich nicht tragen können (Vi-act. II-04, ad. Vorbemerkungen S. 1). In der Vernehmlassung vom 26. September 2017 im vorliegenden Verfahren (S. 1) bekräftigt das AfL dieses Begriffsverständnis. 4.2 Der Regierungsrat hat sich im angefochtenen RRB Nr. K.________ vom 16. August 2017 ebenfalls zur Dauer der Beweidung geäussert und anhand meteorologischer Überlegungen und der Aufzählung von weiteren (möglichen) Faktoren einen Durchschnittswert von ca. 6 Wochen als realistisch erachtet, wobei das Weiden bei günstigen Umständen auch über einen längeren Zeitraum möglich sei. Im Weiteren hält er es für fraglich, inwiefern es für die Beschwerdeführer überhaupt von Bedeutung sei, ob die Tiere über Mitte Oktober hinaus noch weiden, zumal Garten bzw. Sitzplatz auf diesem Zeitraum temperaturbedingt ohnehin oft nur noch eingeschränkt nutzbar seien. In Bezug auf Zeitpunkt und Häufigkeit anerkennt der Regierungsrat zwar, dass der Lärm von Kuhglocken unregelmässig und auch an Wochenenden oder Feiertagen ertönen könne. Indessen würden sich die Tiere witterungsbedingt nicht täglich auf der Weide befinden. Die Zeit, in welcher das Vieh weide bzw. es zu einem Konflikt mit dem Ruhebedürfnis der Beschwerdeführer komme, sei somit sehr beschränkt (RRB Nr. K.________ Ziff. 2.2 S. 3 und 4.3 S. 5). 4.3 Hinsichtlich der zeitlichen Dauer der Lärmimmission kann es nicht zum Vornherein ohne Bedeutung sein, ob das Vieh des Beschwerdegegners ausschliesslich während der eigentlichen Weidehaltung ca. 6 Wochen im Frühling vor der Alpsömmerung und während ca. 6 Wochen im Herbst nach Ende der Alpsömmerung Glocken tragen darf, oder ob sich diese Dauer − je nach den Umständen − um einen zeitlich unbestimmten Zeitraum verlängern, im Herbst allenfalls gar mehr als verdoppeln darf. Soweit der Regierungsrat die Möglichkeit der verlängerten Haltung von Vieh auf der Weide mit günstigen meteorologischen Verhältnissen begründet, scheint es überdies nicht abwegig, dass entsprechend günstige Verhältnisse zumindest teilweise auch eine verlängerte Nutzung der Aussenräume der Beschwerdeführer gestatten würden.

11 4.4 In der Verfügung vom 28. März 2017 hat es das AfL noch versäumt, die Beweidung mit Glocken tragenden Tieren von jeweils ca. je 6 Wochen im Frühjahr und im Herbst als zeitlich abschliessenden Rahmen klar vom (erweiterten) Auslauf abzugrenzen. Dagegen hat sich das AfL in seinen Vernehmlassungen im vorinstanzlichen Verfahren vom 23. Mai 2017 und vom 23. Juni 2017 sowie im vorliegenden Verfahren vom 26. September 2017 nachdrücklich darauf festgelegt, die Verfügung ziele dahin, dass das Tragen der Glocken "auf der Weide" am Tag erlaubt sei, "im erweiterten Auslauf" könne das Vieh die Glocken gemäss Dispositiv-Ziffer 3.1.3 der Verfügung vom 28. März 2017 dagegen nicht mehr tragen (vgl. Erw. 4.1 hiervor). Der Beschwerdegegner hat gegen dieses Verständnis des AfL der Begriffe "auf den Weiden" und "im (erweiterten) Auslauf" der Dispositiv-Ziffern 3.1.1 und 3.1.3 der Verfügung vom 28. März 2017 weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren opponiert. Dagegen ist der Vernehmlassung des AfL im vorinstanzlichen Verfahren vom 23. Mai 2017 zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner gegenüber dem AfL kundgetan hat, er habe am 24. Oktober 2016 (knapp 6 Wochen nach dem Ende der Sömmerung vom 14. September) die Tiere eingestallt. Ab diesem Datum seien die Tiere gefüttert und ihnen die Glocken ausgezogen worden. Auch danach hätten sich die Tiere − im Rahmen des erweiterten Auslaufs − auf der Weide befunden, aber ohne Glocken (vgl. Vi-act. II-03, ad I.2 S. 3). Auch wenn seitens der Beschwerdeführer bestritten wird, dass die Tiere des Beschwerdegegners ab dem 24. Oktober 2016 keine Glocken mehr getragen haben, ergibt sich aus diesen Auskünften des Beschwerdegegners gegenüber dem AfL gleichwohl, dass der Beschwerdegegner − welchem das Verständnis der Begriffe "auf der Weide" und "im Auslauf" als Fachmann geläufig sein dürfte − die Dispositiv-Ziffer 3.1.3 der Verfügung vom 28. März 2017 ebenfalls so verstanden hat, dass sein Vieh nach der Herbstweide, "im erweiterten Auslauf" keine Glocken mehr tragen darf. Es ist daher entsprechend der dargelegten Absicht des AfL sowie dem offenbar übereinstimmenden Verständnis des AfL und des Beschwerdegegners davon auszugehen, dass das Verbot des Tragens von Glocken im Stall und "im Auslauf" gemäss der Dispositiv-Ziffer 3.1.3 (Satz 1) der Verfügung des AfL vom 28. März 2017 das Verbot des Tragens von Glocken "im erweiterten Auslauf" mitumfasst. 4.5 Bei dieser Sachlage zielt der Vorhalt der Beschwerdeführer in der Verwaltungsbeschwerde vom 21. April 2017 (Vi-act. I-01 Ziff. I.2 S. 5) und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. September 2017 (Ziff. IV.1 S. 7), wonach die Immissionen am Tag im Durchschnitt während eines viel längeren

12 Zeitraums vorkämen und deshalb ihr Interesse an der Lärmreduktion viel grösser sei, als von den Vorinstanzen angenommen, ins Leere. Soweit die Beschwerdeführer in Bezug auf Zeitpunkt und Häufigkeit festhalten, dass der Lärm zu jedem Zeitpunkt, auch an Wochenenden oder Feiertagen ertöne (Beschwerdeschrift V.4 S. 10), kann der Einschätzung des Regierungsrates gefolgt werden, wonach sich das Vieh auch während der jeweils ca. 6 Wochen dauernden Frühlings- und Herbstweide witterungsbedingt nicht täglich auf der Weide befindet und die Zeit, in welcher sich die Tiere des Beschwerdegegners auf den Weiden befinden und es zu einem Konflikt mit dem Ruhebedürfnis der Beschwerdeführer kommt, durchaus beschränkt ist. Die Tiere weiden überdies naturgemäss auf dem gesamten ca. 4.5 ha grossen Weidland und halten sich folglich nicht dauernd in der Nähe der Grundstücksgrenze zu den Beschwerdeführern auf. Mit zunehmendem Abstand reduziert sich auch der Lärmpegel (vgl. Wolf, Kommentar zum USG, Vorbem. zu Art. 19-25 N 14). 5.1 Hinsichtlich des Interesses an der Lärm verursachenden Tätigkeit hat das AfL in der Verfügung vom 28. März 2017 (Vi-act. II-02 Bel. 6) und in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 23. Mai 2017 (Vi-act. II-03) im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdegegner habe ein Interesse an einer traditionsgemässen und tiergerechten Haltung. Als ländlich geprägter Kanton mit grosser Sömmerungsaktivität sei die Kuhglocke im Kanton Schwyz traditionell verankert. Aufgrund der vorherrschend ländlich ausgeprägten Lage der betroffenen Parzellen und der lokalen Tradition sei eine Einschränkung für das Tragen von Glocken während der Tageszeit (07.00 - 20.00 Uhr) auf der Weide nicht gerechtfertigt. Nur Tiere auf der Weide, die sich ausschliesslich vom Gras auf dem Wiesland ernährten, würden Glocken tragen. Da sie nicht zugefüttert würden, würden die Tiere jungen Gräsern nachgehen, weshalb es häufig vorkomme, dass sie auf der Suche nach schmackhafterem Futter die Umzäunung durchbrechen und weglaufen würden, was im Siedlungsgebiet zu Schäden in fremden Gärten, auf fremden Weiden oder im Strassenverkehr führen könne, für welche der Tierhalter hafte. Oftmals werde das Vieh auch von spazierenden Hunden getrieben, so dass es durchbreche. Mit dem Tragen von Glocken in der Nähe des Siedlungsgebiets könnten die Tiere nicht nur geortet werden, sondern es könne auch rasch festgestellt werden, wenn sich das Vieh nicht mehr auf der Weide befinde. Ein GPS- Sender vermöge gegenüber diesen Vorteilen der Glocke nicht mitzuhalten. Demgegenüber habe das Vieh während der Nacht nicht denselben Fresstrieb wie am Tag. Es ruhe oftmals, und breche bedeutend weniger aus. Auch sei das Schadenspotential während der Nacht aufgrund der geringeren Verkehrsdichte weniger hoch. Wenn sich Tiere im erweiterten Auslauf befinden würden (also zu-

13 gefüttert und zur grösseren Bewegung zusätzlich zum Auslaufplatz auch auf die Weide geschickt würden), gierten sie ebenfalls nicht mehr derart nach Gras, womit die Ausbruchsgefahr nicht gross sei. Die Viehwirtschaft mit Alpsömmerung werde im Kanton Schwyz nach wie vor in überwiegender Mehrheit praktiziert. Auch der Beschwerdegegner sömmere sein Vieh. Dabei würden die Älpler von mehreren Bauern Vieh zur Sömmerung annehmen. Auf der Alp sei eine Glocke nach wie vor die effizienteste und preisgünstigste Art, ein entlaufenes Tier zu lokalisieren und wieder zur Herde zu führen. Auch könne man von den Älplern nicht erwarten, dass diese eine EDV- Infrastruktur anschaffen und die angenommenen Tiere mit GPS-Systemen überwachen würden. Die regelmässige Beweidung der landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Glocken tragendem Rindvieh zähle zur Schwyzer Tradition. Für die Sömmerung müsse das Vieh an das Tragen der Glocken gewöhnt werden. 5.2 Der Regierungsrat hat dazu u.a. festgehalten, der Gemeinde Altendorf könne trotz beträchtlicher Entwicklung in der Vergangenheit eine ländliche Prägung nicht abgesprochen werden. Die Bauzonen in Altendorf würden über weite Strecken an landwirtschaftlich genutztes Land angrenzen und auch Wohnzonen würden sich am Siedlungsrand zur Landwirtschaftszone befinden. Entsprechend stelle auch Tierglockengeläut ein nach wie vor durchaus ortsübliches Geräusch dar. Auch wenn es dem Beschwerdegegner technisch und betrieblich möglich wäre, auch tagsüber auf das Glockentragen seines Viehs zu verzichten, stellte das Tragen von Viehglocken im schwyzerischen Voralpengebiet eine Tradition dar, was es zu berücksichtigen gelte (vgl. angefochtener RRB Nr. K.________ Ziff. 4.2 S. 5; Ziff. 5.2.1 S. 6). 5.3 Die Beschwerdeführer halten im Wesentlichen dafür, dass der Verzicht auf die Viehglocken am Tag technisch, wirtschaftlich und betrieblich ohne Weiteres möglich und problemlos machbar sei. Gegen das Entlaufen von Tieren bestehe ein Elektrozaun und die Weide befinde sich nicht in einem abgelegenen Gebiet. Ein allenfalls entlaufenes Tier könnte leicht aufgefunden werden. Es gebe auch die Möglichkeit, dem Vieh einen GPS-Sender anzulegen, um es beim allfälligen Entlaufen leichter zu finden, ohne dass Lärm entstehe (Vi-act. II-02 Bel. 1 S. 3). Mit den Viehglocken werde in unnötiger und störender Weise den Anwohnern die Anwesenheit und der Standort der Tiere bekannt gegeben (vgl. Beschwerdeschrift vom 8.9.2017 Ziff. V.4 S. 10). 5.4 Das Interesse des Beschwerdegegners seinen Tieren tagsüber "auf der Weide" Glocken anzulegen, ist im Sinne der Ausführungen des AfL ausgewiesen. Das AfL hat sich dabei einerseits auf die ortsübliche Tradition des Haltens von

14 Vieh mit Glocken in Altendorf sowie auf die im Kanton Schwyz verbreitete Alpsömmerung in entlegenem, weitläufigem Berggebiet gestützt, wo eine Glocke nach wie vor die effizienteste und preisgünstigste Art ist, ein entlaufenes Tier zu lokalisieren und wieder zur Herde zu führen. Andererseits gestattet das Tragen von Glocken frühzeitig zu erkennen, dass überhaupt Vieh entlaufen ist, was wiederum ein rasches Eingreifen ermöglicht. Darin manifestiert sich auch der Sinn der dem Tierglockengeläut inhärenten Information bezüglich des Standorts der Tiere. Da nicht angenommen werden kann, ein aus einer siedlungsnahen Landwirtschaftsparzelle in eine angrenzende (Quartier)Strasse entlaufenes, und dadurch verstörtes Tier werde an Ort und Stelle verharren, erscheint ein rasch mögliches Eingreifen zur Schadensabwehr durchaus geboten. Das AfL hat anhand verschiedener Szenarien auch nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Gefahr des Entlaufens als solche, trotz Elektrozäunen nicht per se auszuschliessen, sondern realistisch ist. Damit liegen objektive Gründe vor, welche auch in siedlungsnahen Parzellen für das Tragen von Glocken als Mittel zur Schadenseindämmung durch entlaufenes Vieh sprechen. 5.5 Soweit die Beschwerdeführer die Ortsüblichkeit von Tierglockengeläut bei der Siedlung M.________ bestreiten, ist darauf hinzuweisen, dass sie selber ausführen, das alte Bauernhaus auf KTN J.________ (Gebäude Nr. L.________) sei vor etlichen Jahren abgebrochen worden. Geblieben sei nur der Stall. Diesen Stall sowie den 'Umlauf' habe der Beschwerdegegner für sein Baugeschäft genutzt. Er habe damals lediglich ca. 2 Kälber mit Glocken auf der Weide gehalten (Beschwerdeschrift vom 8.9.2017 Ziff. IV.3 S. 8). Unabhängig vom (hier nicht interessierenden) genauen Datum des Abbruches des besagten Bauernhauses, welcher gemäss den auf www.swisstopo.admin.ch öffentlich einsehbaren Luftbildern im Zeitraum nach dem 16. September 2002 − als die Überbauung M.________ am Siedlungsrand zur Landwirtschaftszone im Entstehen war − (vgl. Bild-Nr. N.________) und vor dem 14. Juli 2007 (vgl. Bild-Nr. O.________) erfolgt sein muss, lässt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführer folgern, dass bei Entstehung der Überbauung M.________ unmittelbar daran angrenzend, auf der Liegenschaft KTN J.________ Landwirtschaft betrieben wurde, und auch nach dem Abbruch des alten Wohnhauses weiterhin zumindest "ca. zwei Kälber mit Glocken auf der Weide" gehalten wurden, womit die Ortsüblichkeit von Tierglockengeläut in der an die Überbauung M.________ unmittelbar angrenzenden Landwirtschaftszone grundsätzlich zu bejahen ist. Der Umstand, dass ein benachbarter Bauer, dessen Betrieb nicht unmittelbar an die Überbauung M.________ angrenzt, seinen Milchkühen keine Glocken anhängt, vermag daran nichts zu ändern.

15 6.1 Bezüglich des Charakters des Lärms hat das AfL in der Verfügung vom 28. März 2017 (Vi-act. II-02 Bel. 6) ausgeführt, beim Lärm von Kuhglocken handle es sich um ein eher helles Geräusch, welches sich vom Alltagsbrummen in Bezug auf die Höhe abhebe. Aufgrund der Bewegungen der Kühe sei der Lärm unregelmässig, so dass eine Gewöhnung daran schwieriger sei, als wenn es sich um ein monotones Geräusch handle. Da es sich vorliegend um ein verhältnismässig grosses Grundstück handle, sei die Intensität des Lärms stark vom Standort der Tiere abhängig und werde nicht zu jeder Zeit gleich gravierend empfunden. Das Klingeln der Kuhglocken werde von vielen Menschen im ländlich geprägten Dorf als ortsübliches Geräusch geschätzt. Mehr Glocken würden nicht erheblich mehr Lärm verursachen. Der Beschwerdegegner habe dem Vieh seit Frühling 2017 kleinere Schellen (faustgrosse Glöcklein) umgehängt und nicht alle Tiere, sondern nur die Leittiere damit ausgerüstet. Dadurch habe sich der Lärm sicherlich etwas reduziert und trage weniger weit (Vi-act. II-04). 6.2 Der Regierungsrat hält mit Verweis auf VGE III 2008 13 vom 2. April 2008 (EGV-SZ 2008 B 8.11 Erw. 4.1) fest, dass Tierglockengeläut tagsüber in einem ländlich geprägten Dorf, welches praktisch vollständig von Landwirtschaftszonen umgeben sei, ein durchaus ortsübliches Geräusch darstelle, das von vielen Menschen geschätzt, aber kaum je als Störung empfunden werde. Das Glockengeläut habe für die meisten Menschen einen Wohlklang und werde von ihnen zumindest tagsüber nicht als störend empfunden. Das Tierglockengeläut stelle in Altendorf nach wie vor ein ortsübliches und von vielen Menschen geschätztes Geräusch dar (vgl. angefochtener RRB Nr. K.________ Ziff. 4.2 S. 4 f.; Erw. 5.2 hiervor). 6.3 Die Beschwerdeführer halten fest, dass ihre Wohnhäuser in der Wohnzone W2 mit der Empfindlichkeitsstufe ES II liegen. Die Fassaden der Gebäude auf den Liegenschaften der Grundstücke KTN F.________ und KTN G.________ der Beschwerdeführer 1 und 3 seien lediglich 10 Meter von der Weide des Beschwerdegegners auf KTN J.________ entfernt und die Fassade des Gebäudes auf der Liegenschaft des Grundstückes KTN H.________ der Beschwerdeführer 2 sei 45 Meter von dieser Weide entfernt. Bei allen drei Wohnhäusern seien die Schlafzimmer sowie die Terrassen und Gärten auf die Weide ausgerichtet. Die Tiere würden auf der Weide herumlaufen und bis zur Grundstückgrenze der Beschwerdeführer kommen. Sie würden fressen, wiederkäuen und sich an den zwei Bäumchen unmittelbar vor der Grundstückgrenze der Beschwerdeführer kratzen. Die Bewegungen der Tiere und damit der Glocken würden erheblichen Lärm verursachen. Die Weide sei zunächst flach und steige allmählich an. Der Lärm sei

16 am lautesten, wenn sich die Tiere diesseits des Weges, gleich bei den Wohnhäusern oder neben dem Stall Geb.Nr. D.________ aufhalten würden, sowie im Bereich des ansteigenden Geländes. Dann seien die Beschwerdeführer gezwungen, Terrassen und Gärten zu verlassen, sich ins Hausinnere zu begeben und Türen und Fenster zu schliessen (vgl. Beschwerdeschrift vom 8.9.2017 Ziff. I S. 2 ff.). Bei den Viehglocken handle es sich um ein metallisches und teilweise schrilles, stark ton- oder impulshaltiges Geräusch, welches die anderen Geräusche übertöne. Der Lärm ertöne zu jedem Zeitpunkt, auch in empfindlichen Zeiten wie dem Wochenende. Bei 8 Tieren ertöne der Lärm sehr häufig (vgl. Beschwerdeschrift vom 8.9.2017 Ziff. V.4 S. 10). Die Lärmmessung der Firma P.________ Engineering GmbH vom Oktober 2015 (nachfolgend: P.________- Lärmmessbericht) habe (bei 2 bis 3 Tieren) einen massgebenden ½ h-Mittelwert des Geräuschpegels in der Nacht von 60 bis 70 dB(A) ergeben, mit Lärmspitzen von 75 bis 82 dB(A) (Vi-act. II-02 Bel. 1 Anhang 4). Die Lärmwerte würden damit um 10 bis 22 dB(A) über dem gemäss Lärmschutzverordnung in der ES II erlaubten Niveau von 60 dB(A) am Tag liegen. Als der Beschwerdegegner im Herbst 2016 8 Kälber mit Glocken auf der Weide gehalten habe, seien die Werte noch massiv höher gewesen. Die Immissionen der Tiere seien am Tag nicht anders als jene in der Nacht (Vi-act. I-01 Bel. 1). Am Tag würden lediglich noch weitere Immissionen dazukommen, die für den Tag typisch seien. Die Anpassung der rohen Werte in einem Berechnungsschema sei praxisgemäss (Bel. 2 S. 5; Beschwerdeschrift vom 8.9.2017 Ziff. IV.2 S. 7 f.). In Anwendung der BAFU-Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm (S. 54 f.) seien bei den Quellencharakteristiken für die Wahrnehmbarkeit 3 Punkte einzusetzen (sehr laut), für die Häufigkeit mind. 2 Punkte (sehr häufig), für den Charakter des Lärms 2 Punkte (sehr stark ton- oder impulshaltig) und für sensible Tageszeiten 1 Punkt (morgens, mittags, abends, Wochenende). Bei den Empfängercharakteristiken (Empfindlichkeitsstufe des betroffenen Gebiete, Spezielle Personengruppen, bzw. sensible Bevölkerungsgruppen, Örtliche Gegebenheiten, Lärmvorbelastung) seien 0 Punkte einzusetzen. Dies ergebe ein Total von 2.66 Punkte (8 Punkte / 3). Damit liege die Störung am Tag zwischen erheblich störend (zwischen IGW und AW = Störungskategorie 2) und sehr stark störend (über AW = Störungskategorie 3) (vgl. BAFU-Vollzugshilfe S. 16 und S. 54). Es seien Massnahmen zu prüfen (BAFU-Vollzugshilfe S. 18), mit welchen die Immissionen mindestens unter den IGW gesenkt würden. Zusätzlich sei das Vorsorgeprinzip anzuwenden (Vi-act. II-02 Bel. 1 S. 7).

17 6.4 Das AfL hat eingeräumt, beim Lärm von Kuhglocken handle es sich um ein sich vom Alltagsbrummen in Bezug auf die Höhe abhebendes Geräusch, welches aufgrund der Bewegung der Tiere unregelmässig erfolge, was eine Gewöhnung daran erschwere, wobei die Intensität des Lärms jeweils stark vom Standort der Tiere auf der knapp 4.5 ha grossen Weide abhängig sei (vgl. Erw. 6.1 hiervor). Dies korrespondiert mit den Ausführungen der Beschwerdeführer insofern, als diese den Lärm der Glocken als umso störender empfinden, je näher sich die Tiere an der Grundstücksgrenze zu ihren Liegenschaften befinden und je mehr sie sich bewegen, wie beispielsweise beim Kratzen an Bäumchen (vgl. Erw. 6.3 hiervor). Es handelt sich mithin unbestreitbar um ein ton- und impulshaltiges Geräusch, dessen Intensität sowohl vom Standort als auch der Aktivität der Tiere abhängig ist. Auch bei einer etwas höheren Anzahl als zwei bis drei weidenden Tieren ist aufgrund dauernder Ortswechsel der Tiere (vgl. dazu auch P.________-Lärmmessbericht S. 5) nicht unbesehen auf eine häufigere oder erheblich intensivere Lärmeinwirkung zu schliessen, zumal sich auch der Lärmpegel mit zunehmendem Abstand reduziert (vgl. Wolf, Kommentar zum USG, Vorbem. zu Art. 19 - 25 N 14; Erw. 4.5 hiervor). Die Beschreibung des Tons von Glocken als hell (AfL) oder als metallisch schrill (Beschwerdeführer) widerspiegelt weitgehend eine (eher gewogene resp. eine ablehnende) Haltung gegenüber diesem Geräusch; für den Charakter des Lärms sind diese subjektiv gefärbten Beschreibungen dagegen von geringer Aussagekraft. Nachdem die Ortsüblichkeit von Tierglockengeläut in der unmittelbarer an die Überbauung M.________ angrenzenden Landwirtschaftszone erstellt ist (vgl. Erw. 5.5 hiervor), gehört das Klingeln von Kuhglocken mit zur (quartier)üblichen Geräuschkulisse. Solche Geräusche stören grundsätzlich wenig und werden von vielen Menschen im ländlichen geprägten Dorf als ortsübliches Geräusch geschätzt, wie der Regierungsrat zutreffend festgehalten hat (vgl. Erw. 6.2 hiervor; EGV-SZ 2008 B 8.11 Erw. 4.1). Störend werden solche Geräusche erst dann, wenn sie eine besondere Lautstärke annehmen oder während der Nacht erzeugt werden (vgl. URP 2008 S. 82). 6.5 Die Beschwerdeführer gehen anhand des P.________-Lärmmessberichtes (Vi-act. II-02 Bel. 1 Anhang 4 und Vi-act. I-01 Bel. 1) i.V.m. ihrer Ermittlung der Störwirkung von Alltagslärmsituationen im Sinne der BAFU-Beurteilungshilfe (S. 54 f.) (Vi-act. II-02 Bel. 1 S. 7; Erw. 6.3 hiervor) von einer Störung am Tag aus, welche zwischen erheblich störend und sehr stark störend liege. Die Ermittlung des Beurteilungspegels anhand der (sinngemässen Übernahme) der Vorgaben des Anhangs 6 zur LSV im P.________-Lärmmessbericht (Vi-act. II-02 Bel. 1 Anhang 4) vermag jedoch weder für sich alleine zu überzeugen, noch

18 in Verbindung mit der anschliessend von den Beschwerdeführern anhand der BAFU-Beurteilungshilfe vorgenommenen Bestimmung der Störwirkung von Alltagslärmsituationen. 6.5.1 Die P.________ Engineering GmbH hat einen ½ h-Mittelwert des Geräusch-pegels von 50 dB(A) bis 60 dB(A) gemessen. Dieser Pegel muss infolge der angewandten Methode der Messung vor geschlossenem Fenster um -5 (dB) korrigiert werden (vgl. BAFU [HrsG.], Methode zur Ermittlung der Aussenlärm-Immissionen bei geschlossenem Fenster, Vollzugshilfe zur Lärmschutzverordnung, 2015), wovon auch der P.________-Lärmmessbericht selber ausgeht (S. 4). Daraus resultiert ein ½ h-Mittelwert des Geräuschpegels von 45 dB(A) bis 55 dB(A), welcher jedenfalls die für den Strassenverkehrs- und Eisenbahnlärm oder für Industrie- und Gewerbelärm geltenden Immissionsgrenzwerte in der Zone ES II für den Tag von 60 dB(A) (vgl. Erw. 2.3 erster Absatz hiervor) deutlich unterschreitet. 6.5.2 Obschon bei Fehlen von Grenzwerten für eine bestimmte Art lärmverursachender Anlagen nicht einfach ein anderer Anhang der LSV sinngemäss herangezogen werden kann (vgl. Erw. 2.3 letzter Absatz sowie Erw. 2.5 erster Absatz hiervor), wurden im P.________-Lärmmessbericht diese Werte durch eine (sinngemässe) Heranziehung der Pegelkorrekturen K1 (um 5 dB für Anlagen der Landwirtschaft), K2 (um 6 dB für stark hörbarem Tongehalt) und K3 (um 4 dB für stark hörbarem Impulsgehalt) gemäss Ziff. 33 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. d und Abs. 3 lit. c des Anhangs 6 zur LSV auf einen Beurteilungspegel von 60 dB(A) bis 70 dB(A) angehoben, ohne dass dieses Vorgehen erläutert worden wäre. Betreffend die Anwendung der Pegelkorrektur K1 (um 5 dB für Anlagen der Landwirtschaft) in Analogie zu Ziff. 33 Abs. 1 lit. a Anhang 6 zur LSV ist festzuhalten, dass zu den Lärmimmissionen von Landwirtschaftsbetrieben vorwiegend der technische Lärm von Maschinen und Fahrzeugen gehört, während für den Lärm von Tieren, welche sich innerhalb des Betriebes oder in unmittelbarer Nähe aufhalten, eine Beurteilung gemäss Industrie- und Gewerbelärm nicht störungsgerecht ist und eine Einzelbeurteilung der Störung aufgrund der Kriterien von Art. 15 USG erfolgen muss (vgl. BAFU [HrsG.], Grundlagen Industrie- und Gewerbelärm, 2008, S. 28). Vorliegend steht die Immission eines singulären Geräusches (des Tierglockengeläutes) in Frage, welches − auch von den Beschwerdeführern − nicht als Bestandteil des vorwiegend technischen Lärms von Maschinen und Fahrzeugen eines Landwirtschaftsbetriebes wahrgenommen wird. Die Anwendung der kommentarlos vorgenommenen Pegelkorrektur K1 um 5 dB in Analogie zu Ziff. 33 Abs. 1 lit. a Anhang 6 zur LSV erscheint daher in casu nicht sachgerecht.

19 6.5.3 Die weiter erfolgten Pegelkorrekturen K2 (um 6 dB für stark hörbarem Tongehalt) und K3 (um 4 dB für stark hörbarem Impulsgehalt) führten zusammen mit der vorerwähnten Pegelkorrektur K1 (um 5 dB) zur Erhöhung des gemessenen (und aufgrund der gewählten Messmethode um - 5 dB korrigierten) Beurteilungspegel von 45 dB(A) bis 55 dB(A) um 15 dB auf 60 dB(A) bis 70 dB(A). Das Bestehen einer Praxis für eine derartige Anpassung bei Alltagslärm ist nicht ersichtlich, und wurde von den Beschwerdeführern zwar behauptet (Beschwerdeschrift vom 8.9.2017 S. 8), nicht aber belegt. Es gilt im Grundsatz vielmehr, dass die Bestimmungen der LSV über die Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen nicht übernommen, sondern nur beschränkt (als Wertungshilfen) herangezogen werden können (vgl. Erw. 2.5 hiervor; URP 2008 S. 612). Gemäss der LSV ergibt sich die Störungswirkung des Lärms nicht nur aus dem gemessenen Schallpegel, sondern es sind zusätzlich eine oder mehrere Pegelkorrekturen K zu berücksichtigen, welche die relative Lästigkeit der fraglichen Geräusche kennzeichnen (vgl. URP 2009 S. 92). Für Glockengeläut sieht das Gesetz dagegen keine − sinngemäss anzuwendende − Pegelkorrekturen zur Ermittlung der spezifischen Störungswirkung vor. Die Beschwerdeführer haben die Störwirkung anhand der "Praktische[n] Methode zur Ermittlung der Störwirkung von Alltagslärmsituationen" im Sinne der BAFU- Beurteilungshilfe (S. 54 f.) in einem zweiten Schritt (nochmals) bewertet (Vi-act. II-02 Bel. 1 S. 7; Erw. 5.3 letzter Absatz hiervor). Dabei haben sie den (aufgrund der erfolgten Pegelkorrekturen u.a. wegen stark hörbarem Impuls- und Tongehalt) auf 60 dB(A) bis 70 dB(A) erhöhten Beurteilungspegel bei der Quellencharakteristik 'Wahrnehmbarkeit' mit 3 Punkten (für sehr laut) gewichtet und darüber hinaus den Impuls- und Tongehalt bei der Quellencharakteristik 'Charakter des Lärms' mit 2 Punkten (sehr stark ton- oder impulshaltig) ein weiteres Mal berücksichtigt (vgl. Erw. 6.3 letzter Absatz hiervor). 6.6 Die derart ermittelte Störwirkung der Tierglocken beruht mithin auf einer mehrfachen Gewichtung des Ton- und Impulsgehalts des Glockengeräusches und erweist sich damit als offensichtlich mangelbehaftet, weswegen sich diese Beurteilung nicht unbesehen übernehmen lässt. Geht man in Anwendung der Methode der BAFU-Beurteilungshilfe dagegen von einem nicht bewerteten ½ h-Mittelwert des gemessenen (und aufgrund der gewählten Messmethode um - 5 dB korrigierten) Geräuschpegels von 45 dB(A) bis 55 dB(A) aus (vgl. Erw. 6.5.1 hiervor), welcher die für den Strassenverkehrs- und Eisenbahnlärm oder für Industrie- und Gewerbelärm geltenden Immissionsgrenzwerte in der Zone ES II (= nicht störende Betriebe) für den Tag von 60 dB(A) deutlich unterschreitet, ist die Quellencharakteristik 'Wahrnehmbarkeit' bei 2 bis 3

20 weidenden Jungtieren mit 0 Punkten (gering) oder − unter der Annahme von bis zu 8 weidendem Jungvieh − mit maximal 1 Punkt (Mittel) zu berücksichtigen. Aufgrund der in vorstehender Erw. 4.5 erreichten Feststellung, wonach der Zeitraum durchaus beschränkt ist, in welchem sich die Tiere des Beschwerdegegners mit Glocken auf KTN J.________ und KTN I.________ aufhalten dürfen, und es zu einem Konflikt mit dem Ruhebedürfnis der Beschwerdeführer kommt, ist die Quellen-charakteristik 'Häufigkeit' nicht mit 'sehr häufig', sondern mit maximal 'häufig' d.h. mit maximal 1 Punkt zu berücksichtigen. Unter Addition von 2 Punkten bei der Quellencharakteristik 'Charakter des Lärms' (sehr stark ton- oder impulshaltig) sowie 1 Punkt bei der Quellencharakteristik 'Sensible Tageszeiten' (Morgens, mittags, abends, Wochenende) wie sie die Beschwerdeführer in ihrer Ermittlung berücksichtigt haben, resultieren 5 Punkte / 3 = 1,66 Punkte, was einer Störung entspricht, welche den Wert von 2 Punkten für erheblich störend klar nicht erreicht (vgl. BAFU-Beurteilungshilfe S. 16 und S. 54, Erw. 2.5 zweiter Absatz hiervor). 6.7 Zusammenfassend kann bei einer Beweidung von Tieren mit Glocken tagsüber, während zweimal ca. sechs Wochen im Jahr auf KTN J.________ und KTN I.________ nicht von einer erheblichen Störung der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden durch das Tierglockengeläut gesprochen werden, welches im Gebiet der Überbauung M.________ am Siedlungsrand zur Landwirtschaftszone ein ortsübliches Geräusch darstellt und im ländlich geprägten Dorf von vielen Menschen geschätzt wird. Mit den verbindlichen Einschränkungen, dass das Tragen von Glocken auf den Weiden KTN J.________ und auf KTN I.________ tagsüber lediglich während je ca. 6 Wochen vor und nach der Alpsömmerung gestattet, während der Nacht sowie im Stall und im Auslauf − auch im erweiterten Auslauf (vgl. insb. Erw. 4.4 letzter Absatz hierfür) − dagegen grundsätzlich verboten ist, wurde die Häufigkeit des Auftretens von Viehglockenlärm wirksam beschränkt. Das Ruhe- und Erholungsbedürfnis der Beschwerdeführer und auch die erhöhte Lärmempfindlichkeit der Beschwerdeführerin Ziff. 1 (vgl. Bf-act. 6) wurden dabei gebührend, während der Nacht gar umfassend berücksichtigt. Hinzu kommt, dass sich die Tiere auch während dieser beschränkten Zeitdauer einerseits nicht andauernd vor den Grundstücken der Beschwerdeführer aufhalten, sondern auf dem gesamten ca. 4.5 ha grossen Weidland grasen, wobei sich der Geräuschpegel mit zunehmendem Abstand reduziert (vgl. Erw. 4.5 hiervor) und sich das Vieh andererseits witterungsbedingt auch nicht täglich auf der Weide befindet. Vor diesem Hintergrund haben die Vorinstanzen den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum nicht verletzt, indem sie keine zusätzlichen Wochenend- oder Feiertags-Beschränkungen der Beweidung auf KTN J.________ und KTN I.________ durch Tieren mit Glocken während des Tages angeordnet

21 haben. Die Möglichkeit der Verwendung von kleineren Glocken wurde von den Beschwerdeführern grundsätzlich verworfen, weil diese nach ihrem Dafürhalten keine geringere Störung verursachen würden (vgl. Vi-act. I-04 S. 2). Andererseits wurde korrekterweise auch das sachlich dargelegte Interesse des Beschwerdegegners, seinen Tieren während der zeitlich eng umrissenen Weidehaltung ohne Zufütterung Glocken anzulegen − als probatestes Mittel zur Schadensbeschränkung −, berücksichtigt und damit auch die entsprechende ortsübliche Tradition angemessen gewichtet (vgl. Erw. 5.4 f. hiervor). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist es bei der Interessenabwägung nicht unzulässig, die Bestimmungen von § 19 Abs. 3 PBG und Art. 49 Abs. 2 BauR (Erw. 2.2 i.f. hiervor) miteinzubeziehen, soweit es im Rahmen des der Vollzugsbehörde zustehenden Beurteilungsspielraums darum geht, emissionsbegrenzende Massnah-men zu ergreifen. Diese kantonalen und kommunalen Bestimmungen stipulieren denn auch ein gewisses öffentliches Interesse an der üblichen (traditionellen) landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, auch wenn Bauzonen ans Landwirtschaftsland angrenzen (vgl. BGE 126 II 366 Erw. 4a; Erw. 2.4 i.f. hiervor). Anzufügen ist, dass mit den angeordneten zeitlichen Einschränkungen des Tragens von Tierglocken das Vorsorgeprinzip nicht verletzt wurde. Das Vorsorgeprinzip hat nur einen emmissionsbegrenzenden, nicht jedoch einen emissionseliminierenden Charakter, und Wohnzonen bieten auch keinen umfassenden Schutz vor aussen liegenden Immissionen (vgl. Erw. 2.2 hiervor). Eine Verletzung von Art. 6, 8 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101; EMRK) vom 4. No-vember 1950 ist nicht erkennbar. 7.1 Betreffend die Ausnahme von Dispositiv-Ziff. 3.1.4 der Verfügung vom 28. März 2017, während 14 Tagen vor der Alpauffahrt das Tragen von Glocken, zur Angewöhnung der Tieren an die bevorstehende Sömmerungszeit, auf den Weiden, im Stall sowie im Auslauf auch während der Nacht zuzulassen, hat das AfL in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 23. Mai 2017 (Vi-act. II-03) auf die speziell während der Sömmerung wichtige (Überwachungs)Funktion der Glocken hingewiesen (vgl. dazu Erw. 5.1 letzter Absatz hiervor). Für die Sömmerung müsse das Vieh an das Tragen der Glocken gewöhnt werden. Die Glocken könnten nicht von einem Tag auf den anderen umgehängt werden. Eine Umstellung vom Talgebiet auf die Alp (Tragen von Glocken, Höhenunterschied, fremde Herde, Rangkämpfe, anderes Futterangebot) bedeute für die Tiere Stress. Von diesen Faktoren könne einzig die Angewöhnung an die Glocke simuliert werden, so dass sich wenigstens in dieser Hinsicht der Stress reduzieren lasse. Die hierfür benötigte Ausnahmeregelung des Glockentragens daure lediglich zwei Wochen im Jahr. Auch handle es sich nicht um eine permanente Störung der Nachtruhe,

22 sondern es könne zu Aufwachreaktionen kommen. Die Tiere würden sich auch nicht dauernd vor dem Schlafzimmerfenster der Beschwerdeführer aufhalten, sondern sich auf der grossen Weide von knapp 4.5 ha bewegen (Vi-act. II-03 S. 4 f.). Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. K.________ vom 16. August 2017 das Interesse des Beschwerdegegners an einer Angewöhnung an das Glockentragen vor der Alpsömmerung anerkannt und ist zum Ergebnis gelangt, dass es aus betrieblichen Gründen nicht möglich sei, zumindest zur Angewöhnung auf das uneingeschränkte Anlegen von Glocken während zwei Wochen vor der Sömmerung zu verzichten (Erw. 5.4 S. 7). 7.2 Den Vorinstanzen ist zuzustimmen, dass bei der Alpsömmerung das Tragen von Glocken einerseits einer langen Tradition im Kanton Schwyz entspricht, welche auch von den (Berg)Touristen geschätzt wird und andererseits nach wie vor die effizienteste und preisgünstigste Art ist, um ein entlaufenes Tier im entlegenen Gebiet zu lokalisieren und wieder zur Herde zu führen. Von den Älplern, welche von verschiedenen Bauern Vieh zur Sömmerung annehmen, kann mithin nicht erwartet werden, dass sie die angenommenen Tiere mit GPS-Systemen überwachen (vgl. Erw. 5.1 letzter Absatz hiervor). Dass das Vieh eine Angewöhnungsphase an das ununterbrochene Glockentragen benötigt, wird implizit auch von den Beschwerdeführern zugestanden (vgl. Beschwerde vom 8.9.2017 Ziff. VI S. 13). Entgegen ihrer Ansicht bestehen indessen sachliche Gründe dafür, dass diese Angewöhnung vor der Alpsömmerung erfolgt, insbesondere weil der Beginn der Alpsömmerung für die Tiere mit verschiedenen, stresshaltigen Umstellungen verbunden ist, welche durch eine Angewöhnung an das ununterbrochene Glockentragen erst zu Beginn der Sömmerung zusätzlich verstärkt würden (vgl. dazu Erw. 7.1 hiervor). Es besteht somit ein ernsthaftes Interesse, den Tieren zur Angewöhnung an die Alpsömmerung, während eines Zeitraumes von zwei Wochen im Frühjahr Glocken uneingeschränkt anzulegen. Diesem Interesse steht hauptsächlich das Nachtruhebedürfnis der Beschwerdeführer gegenüber (vgl. Beschwerde vom 8.9.2017 Ziff. VI S. 13). Bei der Interessenabwägung fällt einerseits der beschränkte Zeitraum der Ausnahme von lediglich zwei Wochen ins Gewicht. Andererseits müssen die Fenster einer Wohnung in aller Regel nicht ständig bzw. nicht vollständig offen stehen, wodurch der im Inneren der Räume wahrgenommene Lärm reduziert werden kann (vgl. Wagner Pfeifer N. 497). Im Ergebnis liegt die fragliche Ausnahme in einem Toleranzspielraum, in welchem die kurzzeitige, durch das Interesse des Beschwerdegegners begründete Störung von den Beschwerdeführern hinzunehmen ist. Anzufügen ist, dass der

23 Geräuschpegel im Innern der Schlafzimmer nochmals kleiner ist als der gemessene (vgl. Vi-act. II-02 Bel. 1 Anhang 4 S. 5 Fn. 1) und sich dieser durch das Schliessen der Fenster während der Nacht − was während zwei Wochen durchaus zumutbar ist − weiter reduzieren lässt. Die Ausnahmeregelung von Dispositiv-Ziff. 3.1.4 der Verfügung vom 28. März 2017 erscheint nach dem Gesagten ausgewogen und angemessen im Sinne von Art. 15 USG. Sie hält auch vor dem Vorsorgeprinzip stand (vgl. dazu Erw. 2.2 hiervor). 8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (§ 74 Abs. 2 Satz 1 VRP).

24 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden den Beschwerdeführern auferlegt. Nachdem diese am 14. September 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- einbezahlt haben, ist die Rechnung ausgeglichen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (4/R) - den Beschwerdegegner (R) - das Amt für Landwirtschaft - den Regierungsrat - und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst Schwyz, 26. Januar 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 16. Februar 2018

III 2017 158 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.01.2018 III 2017 158 — Swissrulings