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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.07.2017 III 2017 1

24. Juli 2017·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,730 Wörter·~34 min·5

Zusammenfassung

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Neubau Mehrfamilienhaus) | Planungs- und Baurecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2017 1 Entscheid vom 24. Juli 2017 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch RA lic.iur. B.________ und / oder RA MLaw C.________, gegen 1. Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 4. E.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. F.________, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Neubau Mehrfamilienhaus)

2 Sachverhalt: A. Am 14. September 2015 reichte die E.________ AG ein Baugesuch für "Abbruch Wohnhaus, Neubau Mehrfamilienhaus" auf der in der Wohnzone W3 gelegenen Parzelle KTN __01 Freienbach (G.________, H.________ __; 759 m2; Miteigentümer zu je 1/2: I.________ und J.________) ein. Das Gesuch wurde im Amtsblatt Nr. __ vom ____ 2015 (S. ____) publiziert und öffentlich aufgelegt. Gegen dieses Bauvorhaben liess die A.________ mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 beim Gemeinderat Freienbach Einsprache erheben mit dem Antrag auf Abweisung des Baugesuchs. Am 15. Oktober 2015 erhob zudem eine Drittperson Einsprache mit demselben Antrag. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 informierte die kommunale Hochbaukommission die Baugesuchstellerin unter Angabe der Gründe, dass die Baubewilligung vorläufig nicht in Aussicht gestellt werden könne und die Bauherrschaft zur Projektüberarbeitung und -ergänzung eingeladen werde. Am 12. November 2015 reichte die Baugesuchstellerin angepasste Planunterlagen ein. Hierzu konnten sich die Einsprecher äussern. Am 17. Dezember (und 18. Dezember) 2015 reichte die Bauherrschaft weitere (revidierte) Unterlagen ein. Auch hierzu konnten sich die Einsprecher äussern. Mit Gesamtentscheid vom 26. Februar 2016 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung im Sinne der Erwägungen unter Auflagen und Nebenbestimmungen (Disp.-Ziff. 1). Die Einsprachen wurden, soweit kantonale Zuständigkeit bestand, abgewiesen (Disp.-Ziff. 2). Die Einspracheentscheide und die Baubewilligung der Gemeinde blieben vorbehalten (Disp.- Ziff. 3). Mit Beschluss (GRB) Nr. 76 vom 17. März 2016 erteilte der Gemeinderat Freienbach unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE die Bewilligung für Abbruch Wohnhaus, Neubau Mehrfamilienhaus auf KTN __01 unter Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten (Disp.-Ziff. 3). Die Einsprache der A.________ wurde abgewiesen (Disp.-Ziff. 2). Die Einsprache der Drittpartei wurde teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen (Disp.-Ziff. 3). Diese teilweise Gutheissung betraf Eventualanträge zur Aufnahme von Auflagen in die Baubewilligung (namentlich zeitliche Beschränkung lärmintensiver Arbeiten). B. Gegen diese Baubewilligung erhob die A.________ mit Schreiben vom 18. April 2016 Beschwerde beim Regierungsrat mit den Anträgen auf Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses und Abweisung des Baugesuchs; eventualiter wurde die Zurückweisung der Sache an den Gemeinderat beantragt.

3 C. Mit Beschluss (RRB) Nr. 1001/2016 vom 6. Dezember 2016 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1), auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- (inklusive Kanzleikosten) der Beschwerdeführerin (Disp.-Ziff. 2) und verpflichtete diese, der beanwalteten E.________ AG sowie der beanwalteten Gemeinde Parteientschädigungen von je Fr. 1'000.-- zu bezahlen (Disp.- Ziff. 3). D. Gegen diesen Regierungsratsbeschluss (Versand am 13.12.2016) lässt die A.________ mit Eingabe vom 3. Januar 2017 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz Nr. 1001/2016 vom 06.12.2016 sei aufzuheben. 2. Der Beschluss des Gemeinderates Freienbach Nr. 76 vom 17.03.2016 sei aufzuheben. 3. Das im Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. __ vom ____2015, S. ____, für das Grundstück KTN __01, Grundbuch Freienbach, publizierte Baugesuch sei abzuweisen. 4. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz 3 zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates und der Beschwerdegegnerin. E. Mit Vernehmlassungen vom 10. Januar 2017 und 13. Januar 2017 beantragen das ARE und das Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Der Gemeinderat Freienbach beantragt vernehmlassend am 17. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin beantragt am 16. März 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. F. Replizierend hält die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2017 an den mit der Beschwerde vom 3. Januar 2017 gestellten Anträgen fest.

4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin lässt unbegründet, dass bzw. inwiefern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, sondern hält nur fest, Legitimation und Rechtzeitigkeit der Beschwerde seien von Amtes wegen zu prüfen (Vernehmlassung S. 2 Ziff. I.1). Betreffend die Legitimation kann auf die vorinstanzlichen Entscheide (Baubewilligung; angefochtener RRB; vgl. auch Beschwerde S. 3 f. Ziff. 4.1 f.) verwiesen werden; an der Legitimation der Beschwerdeführerin hat sich mit Blick auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts geändert. Die Beschwerde wurde auch rechtzeitig erhoben (vgl. vorstehend Ingress lit. D; Bf-act. 2). Gegeben sind auch die weiteren von § 27 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 verlangten Entscheidungsvoraussetzungen. 2.1 Auf dem rechteckigen Grundstück mit einem Grundriss von rund 35 m (in Nord-Südrichtung) und 22 m (in West-Ostrichtung) soll das derzeit bestehende Wohnhaus (Grundfläche 54 m2) abgerissen, das bestehende Garagengebäude (46 m2) hingegen erhalten werden. Der Neubau (Grundriss von 11.80 m x 11.65 m) sieht ein zweites Untergeschoss (Kellerräume, Haustechnik), ein erstes Untergeschoss (mit insgesamt sieben Parkplätzen [wovon auf zwei Parkplätze über nördlich angelegte Einzeltore eingefahren wird], zuzüglich zwei Parkplätze in der bestehenden Garage, davon ein Behindertenparkplatz), ein Erdgeschoss und ein erstes Obergeschoss (mit je zwei Wohnungen mit identischen Grundrissen) sowie ein zweites Obergeschoss und ein Dachgeschoss (mit insgesamt einer Wohnung) vor. Das erste und das zweite Obergeschoss weisen auf der West-, Nord- und Ostseite jeweils Balkone auf. Der Dachgiebel verläuft in Ost- West-Richtung. Im Südbereich ist − auf einer Bauverbotsfläche von insgesamt 266 m2 − eine Erholungsfläche von 87.5 m2 vorgesehen. Eine Spielfläche von 31.7 m2 (mit Sandkasten und Federgerät; gesichert durch ein Geländer von 1 m Höhe) ist zudem auf dem Dach der bestehenden Garage geplant. Die Erschliessung soll − wie bis anhin für die bestehende Baute − über den Ostteil der privaten Strasse "H.________" (via die bei der K.________-strasse beginnende L.________-strasse) erfolgen. Die Bauliegenschaft ist von Osten her betrachtet die dritte Liegenschaft südlich der H.________-strasse. Von der Bauliegenschaft führt die H.________ in westlicher Richtung weiter, dreht leicht nach Nordwesten und mündet in die M.________-strasse; nach rund drei Fünftel ihrer Länge zweigt von ihr eine Sackgasse in leicht südwestlicher Richtung ab (ebenfalls unter der Bezeichnung H.________).

5 2.2 In der Einsprache vom 13. Oktober 2015 machte die Beschwerdeführerin ungenügende Baugesuchsunterlagen geltend (namentlich fehlende Unterschrift der Grundeigentümer, fehlende Angaben zur Nutzung, fehlende Plankoten, fehlende Material- und Farbwahl, fehlende Unterlagen zur Heizung [Wärmepumpe], fehlende Angaben zu den Kinderspielplätzen, zur Zufahrt, zum Grundwasserund Immissionsschutz, zu den Schutzzonen), eine fehlende strassenmässige Erschliessung, eine nicht rechtsgenügliche Tiefgarage und nicht verkehrssichere Einfahrt in die H.________-strasse. Sie rügte weiter, die Problematik des Standortes im Gewässerschutzbereich Au sei nicht hinreichend abgeklärt und das gewachsene Terrain nicht korrekt ermittelt worden; der Grenzabstand könne aufgrund der ungenügenden Pläne nicht überprüft werden; das Einordnungsgebot werde verletzt; der Quartiercharakter lege eine Umzonung des Quartiers in die Zone W2 nahe. Der Gemeinderat erachtete die Rügen der Beschwerdeführerin − nach Ergänzung der Baugesuchsunterlagen durch die Bauherrschaft (vgl. vorstehend Ingress lit. A) − als unbegründet. 2.3.1 Mit der Verwaltungsbeschwerde vom 18. April 2016 rügte die Beschwerdeführerin namentlich eine ungenügende Erschliessung (S. 5 ff. Ziff. 3), eine ungenügende Abklärung der Zulässigkeit der Neubaute im Gewässerschutzbereich Au (S. 16 ff. Ziff. 4) sowie eine fehlende Einordnung (S. 18 Ziff. 5). 2.3.2 Der Regierungsrat erachtete im angefochtenen Entscheid (Erw. 2) vorab den von der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein (Verwaltungsbeschwerde S. 19 Ziff. 6) als nicht erforderlich. Die Erschliessung beurteilte er im Lichte des Bundesgerichtsurteils 1C_178/2014 vom 2. Mai 2016 (Erw. 4.4) als hinreichend, da die Kapazitäten für die künftige Erschliessung von noch unüberbautem Bauland bei der Frage der hinreichenden Erschliessung eines konkreten Bauprojektes nicht miteinzuberechnen seien (angefochtener Entscheid Erw. 3.3 f.). Die Zufahrt erachtete er auch als verkehrssicher (Erw. 3.7). Mit dem Thema des Grundwasserschutzes habe sich der Gemeinderat sehr wohl auseinandergesetzt und entsprechende Auflagen verfügt; damit werde dem Grundwasserschutz hinreichend Rechnung getragen (Erw. 4.3). Die Einordnung der Neubaute habe auch ohne die Einzelfrage der Materialwahl, Farbgebung, Putzstruktur und Umgebungsgestaltung, die in ein späteres Verfahren verwiesen werden könne, geprüft werden können. Bei dieser Prüfung habe der Gemeinderat seinen Ermessensspielraum nicht überschritten (Erw. 5.3). 2.3.3 Vor Verwaltungsgericht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (S. 24 ff. Ziff. 5), eine fehlende Erschliessung

6 (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 3) und hält daran fest, dass der gewässerschutzrechtliche Aspekt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei; namentlich sei auch nicht klar, ob die Auflagen ausreichten; die Sache sei zur weiteren Sachverhaltsabklärung an den Gemeinderat zurückzuweisen (Beschwerde S. 22 ff. Ziff. 4). 3.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rüge einer ungenügenden Erschliessung im Wesentlichen wie folgt: Der Gemeinderat gehe davon aus, dass der H.________-weg 33 Parkplätze erschliesse, mithin 33 Personenwagen (PW) diene, was wie folgt errechnet werde. Grundstück3 Fläche (m2) AZ1 BGF2 (m2) PW KTN __02 879 0.60 527.40 5 KTN __03 703 0.60 421.80 4 KTN __04 538 0.60 322.80 3 KTN __05 447 0.60 268.20 3 KTN __06 424 0.60 254.40 3 KTN __07 1'000 0.45 450.00 7 KTN __01 759 0.60 455.40 8 1) Ausnützungsziffer 2) Bruttogeschossfläche 3) Die Grundstücke __02 bis __05 befinden sich (in dieser Reihenfolge) auf der Südseite beginnend beim östlichen Anfang des H.________-weges. Die Parzellen KTN __02 (vollständig) und KTN __03 (teils) befinden sich in der Zentrumszone, die Liegenschaften KTN __01 bis __05 in der W3-Zone. Die beiden Parzellen KTN __06 und __07 befinden sich weiter westlich (KTN __06 nördlich der H.________, vor der Abzweigung der Sackgasse; KTN __07 am nördlichen Ende dieser Sackgasse). Zu berücksichtigen sei jedoch die zu erwartende Gesamtbeanspruchung der H.________. Das Bundesgerichtsurteil 1C_178/2014 vom 2. Mai 2016 sei nicht einschlägig (Beschwerde S. 7 ff. Ziff. 3.4.1 ff.). Das kantonale Recht könne insbesondere das Ausmass der Erschliessungsanlagen und die Anforderungen an die genügende Zugänglichkeit in abstrakter Weise festlegen. Hiervon habe der Kanton Schwyz Gebrauch gemacht. Das − nicht publizierte − Bundesgerichtsurteil stelle zudem keine Änderung der bundesgerichtlichen Praxis zur Berücksichtigung der zu erwartenden Gesamtbelastung dar. Dieser Entscheid sei auch nicht einschlägig, da er eine kommunale Basiserschliessungsanlage betroffen habe und überdies eine Zufahrt, welche unüberbautes Bauland erschliesse. In casu habe die Gemeinde nicht unüberbautes Bauland eingezont, es aber verpasst, eine entsprechende Erschliessung zu erstellen bzw. auszubauen. Sämtliche Grundstücke seien zwar überbaut, wenn auch deutlich unternutzt. Eine Verbesserung der Erschliessung oder eine Rückzonung, wie sie im erwähnten Bundesgerichtsurteil verlangt worden sei, falle ausser Betracht, weil die Feinerschliessung nicht in die Zuständigkeit der Gemeinde falle.

7 Unternutzt seien insbesondere das Grundstück der Beschwerdeführerin (KTN __08) sowie das Grundstück KTN __09. Auf KTN __08 der Beschwerdeführerin mit einer Fläche von 6'705 m2 in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen seien Alterswohnungen denkbar. Die Erschliessung H.________ diene aber der Erschliessung des gesamten Gebietes H.________. Die Grundstücke KTN __10, __11 und __12 verfügten über ein Fuss- und Fahrwegrecht über den östlichen H.________-weg. Zu beachten sei, dass bei sämtlichen Grundstücken auch ausnützungsprivilegierte Attikageschosse erstellt werden könnten. Insgesamt habe der H.________-weg folgender Anzahl von Personenwagen zu genügen: Grundstück Fläche (m2) AZ BGF (m2) PW KTN __02 879 0.60 527.40 7 KTN __03 703 0.60 421.80 5 KTN __01 759 0.60 455.40 8 KTN __04 538 0.60 322.80 4 KTN __05 447 0.60 268.20 4 KTN __06 424 0.60 254.40 4 KTN __07 1'000 0.45 450.00 9 KTN __08 4'830 0.80 3'830.00 39 KTN __09 2'798 0.45 1'29.10 13 KTN __10 909 0.45 409.00 5 KTN __11 2'110 0.45 949.50 13 KTN __12 1'352 0.45 608.40 8 Total 119 Der H.________-weg erfülle die (bau-)rechtlichen Voraussetzungen (Ausbaugrösse), einen solchen Verkehr aufzunehmen, nicht. Er sei nicht verkehrssicher. Aufgrund der fehlenden Zugänglichkeit sei das Baugrundstück nicht erschlossen. 3.2.1 Land ist erschlossen, wenn unter anderem die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700] vom 22.6.1979; vgl. § 37 Abs. 1 des Planungsund Baugesetzes [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987). Das Gemeinwesen hat die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen (Art. 19 Abs. 2 erster Teilsatz RPG). Voraussetzung einer (Bau-)Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. a und b RPG; vgl. § 53 PBG). In Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG wird der Erschliessungsbegriff von Art. 19 Abs. 1 RPG wieder aufgenommen (Ruch, Kommentar RPG, Art. 22 N 83). Der Begriff der Erschliessung ist grundsätzlich ein Begriff des Bundesrechts; die

8 rechtlichen Anforderungen an die Erschliessung ergeben sich im Einzelnen indes aus dem kantonalen Recht (BGE 123 II 337 Erw. 5.b). 3.2.2 Bei der Erschliessung ist auf eine haushälterische Nutzung des Bodens Rücksicht zu nehmen (§ 37 Abs. 2 PBG). Genügende Zugänglichkeit setzt eine rechtlich gesicherte und technisch hinreichende Zufahrt, ausnahmsweise einen blossen Zugang voraus. Technisch hinreichend ist eine Zufahrt, wenn sie verkehrssicher und so beschaffen ist, dass sie der zu erwartenden Beanspruchung durch Benützer und öffentliche Dienste gewachsen ist (§ 37 Abs. 3 PBG). Der Erschliessungspflicht wird primär mit der Grob- und Feinerschliessung gemäss Art. 4 f. des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG; SR 843) vom 4. Oktober 1974 nachgekommen. Art. 4 Abs. 1 WEG definiert "Groberschliessung" als die Versorgung eines zu überbauenden Gebiets mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen (vgl. § 37 Abs. 4 PBG). Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen (Art. 4 Abs. 2 WEG; vgl. § 37 Abs. 5 PBG). Als Anlagen der Feinerschliessung gelten gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen (SRSZ 400.220) vom 7. Februar 1990 "Strassen und Fusswege, die der parzellenweisen Erschliessung eines Quartiers dienen". Die Gemeinden sind für die Groberschliessung der Bauzone verantwortlich (§ 38 Abs. 1 Satz 1 PBG). Die Feinerschliessung der Baugrundstücke obliegt den Grundeigentümern, soweit sie nicht nach den einschlägigen Gemeindevorschriften oder durch Ersatzvornahme von der Gemeinde besorgt wird (§ 40 Abs. 1 PBG). § 41 PBG regelt die Mitbenützung von (Fein- )Erschliessungsanlagen durch Dritte (sog. Erschliessungshilfe), welche auch den allenfalls erforderlichen Ausbau mitbeinhaltet. 3.2.3 Art. 19 Abs. 1 RPG will mit dem Erfordernis der ausreichenden Erschliessung vor allem polizeiwidrige Zustände verhindern. Es soll sichergestellt sein, dass keine Bauten entstehen, die wegen fehlender Zufahrten sowie Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen feuer- und gesundheitspolitische Gefahren bieten oder sonstige öffentliche Interessen gefährden. Die Zufahrt muss die Verkehrssicherheit der Benützer gewährleisten und den Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes sowie weiteren wichtigen Anforderungen der Raumplanung (wie der haushälterischen Bodennutzung)

9 genügen. Dient eine Zufahrt der Erschliessung einer ganzen Zone, so muss sie sämtlichen Verkehr dieser Zone aufnehmen können. Was als hinreichende Zufahrt gilt, hängt von den massgeblichen (namentlich örtlichen) Umständen des Einzelfalls ab. Bei deren Beurteilung steht den kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_273/2014 vom 13.11.2014 Erw. 4.3.2 [i.Sa. A.] mit Hinweisen). Der Umstand, dass eine Erschliessung nicht einer Idealvorstellung entspricht, sondern in Einzelfällen gewisse Probleme aufweisen mag, macht sie nicht ohne weiteres im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 lit. b RPG ungenügend (Bundesgerichtsurteil 1C_237/2007 vom 13.2.2008 Erw. 4.3). 3.2.4 Aufgrund des Gesetzeswortlautes (Art. 19 Abs. 1 RPG; vgl. § 37 Abs. 1 PBG) misst sich eine hinreichende Erschliessung an der Nutzung bzw. Gesamtbeanspruchung der betreffenden Zone. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts haben sich die Zufahrten nach den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Flächen zu richten, die sie erschliessen sollen (BGE 136 III 135 Erw. 3.3.2; BGE 117 Ib 314 Erw. 4.a; Bundesgerichtsurteil 1C_290/2011 vom 1.2.2012 Erw. 3.1). Betreffend den Kanton Schwyz hat das Bundesgericht mit Urteil 1P.539/2000 vom 20.12.2000 (Erw. 2.d) klargestellt, dass sich "aus der Bau- und Zonenordnung die zulässige Nutzungsintensität" ergibt, "so dass bekannt ist, für welche Verkehrsansprüche die Zufahrt ausgelegt werden muss". Die konkrete Ausgestaltung der Erschliessung ist entsprechend je nach Nutzungszone unterschiedlich. Die Erschliessung richtet sich an der zonenkonformen Nutzung sowie der konkret beanspruchten Grundstücksnutzung aus. In diesem Sinne ging das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der hinreichenden Erschliessung stets von der erwarteten Gesamtbeanspruchung der Erschliessungsstrasse unter Einschluss der Nachbarschaft und der Allgemeinheit aus (EGV-SZ 1999 Nr. 11; vgl. VGE III 2008 220 vom 12.3.2009 Erw. 4.1; VGE III 2013 103 vom 19.2.2014 Erw. 2.2, Erw. 2.6 und Erw. 4.2 f.). 3.2.5 Mit Urteil 1C_178/2014 vom 2. Mai 2016 (i.Sa. A. AG) hat das Bundesgericht unter anderem Folgendes erwogen (ohne Zitate): 4.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ob für künftige Bauprojekte auf den verbleibenden Bauflächen eine genügende Erschliessung vorhanden sei, könne erst bei Vorliegen eines konkreten Bauprojekts unter Beurteilung der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Verkehrssituation beurteilt werden. Da das unüberbaute Gebiet in der Industriezone über verschiedene Strassen erschlossen werden könne und es unklar sei, ob und wann in diesem Gebiet überhaupt gebaut werde, könne für das vorliegende Bauprojekt die hinreichende Erschliessung nicht aufgrund der möglichen zukünftigen (übermässigen) Gesamtbeanspruchung der Seewernstrasse Nord verneint werden. Bei ungenügender Erschliessung der noch

10 unüberbauten Industrie- und Gewerbezonen müsse als letzte Möglichkeit eine Auszonung dieser oder weiterer Bauzonen vorgenommen werden. Davon sei das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid VGE III 2008 220 vom 12. März 2009 in E. 4.3 selber ausgegangen. 4.4. Gemäss Art. 19 Abs. 2 RPG hat das Gemeinwesen die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen; es kann die Erschliessung bei Bedarf etappieren. Die Erschliessung hat sich nach den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Fläche zu richten, die sie erschliessen soll (vgl. BGE 121 I 65 E. 3a S. 68 mit Hinweisen). Die Festlegung von Bauzonen bewirkt daher die Verpflichtung der Gemeinwesen, diese fristgerecht zu erschliessen. Diese Verpflichtung verschafft den betroffenen Grundeigentümern jedoch keinen durchsetzbaren Anspruch auf Erschliessung ihrer Grundstücke. Wenn das Gemeinwesen die Bauzonen nicht fristgerecht erschliesst, können die Eigentümer von Bauzonenland gemäss Art. 19 Abs. 3 PRG jedoch verlangen, dass ihnen gestattet wird, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen. Kann oder möchte ein Gemeinwesen seiner Obliegenheit zur Erschliessung des unüberbauten Baulands nicht nachkommen, hat es nutzungsplanerische Konsequenzen zu ziehen, indem es restriktive Zonenvorschriften erlässt (z.B. Beschränkung der Ladenfläche) oder die Bauzonen redimensioniert. Das Gemeinwesen kann seiner Verpflichtung zur Erschliessung von Bauland jedoch nicht dadurch entgehen, dass es Baubewilligungen bereits vor Ausschöpfung der zu ihrer Erschliessung erforderlichen Strassenkapazitäten unter Verweis auf eine ungenügende künftige Erschliessung noch unüberbauten Baulands verweigert. Entsprechend führte das Verwaltungsgericht in seinem früheren Entscheid vom 12. März 2009 zutreffend aus, die Gemeinde dürfe zonenkonforme Baugesuche nicht mit dem Argument ablehnen, sie würden mit dem verursachten Verkehr keinen Raum für andere Bauvorhaben lassen. Vielmehr obliege der Gemeinde die Aufgabe, ihr Baugebiet hinreichend zu erschliessen und die nötigen Massnahmen vorzukehren. Dabei komme auch ein besonderes Verkehrsregime mit Temporeduktionen, Einbahnverkehr, Steuerung durch Lichtsignalanlagen usw. in Betracht (E. 4.3). 3.3 Art. 8 Abs. 1 des kommunalen Baureglements (BauR) vom 28. November 1993 bestimmt, dass Bauten nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden dürfen. Die Baureife ist gegeben, wenn unter anderem eine hinreichende Zufahrt vorhanden ist und in der Regel bis Baubeginn die Strasse mit der Tragschicht erstellt ist (lit. a). Soweit die Benützung privater Erschliessungsanlagen erforderlich ist, muss sich der Bauherr mit dem Baugesuch über die erforderlichen Benützungsrechte ausweisen (Art. 8 Abs. 2 BauR). Die Gemeinde sorgt für eine zweckmässige Erschliessung ihres Gebietes mit Verkehrsflächen. Entlang von Strassen und Wegen muss sowohl die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer als auch der Wohnlichkeit die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Gemeinde unterstützt und fördert Massnahmen zur Verkehrsberuhigung und Strassenraumgestaltung (Art. 9 Abs. 1 BauR). Die Gemeinde nimmt die Erschliessung nach Massgabe der §§ 38 ff. PBG sowie der dazugehörigen Vor-

11 schriften, namentlich der kantonsrätlichen Verordnungen (heute: Gesetz) über Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen, vor (Art. 9 Abs. 2 BauR). Über die Breite von Verkehrs- und Trottoirflächen kann der Gemeinderat namentlich aufgrund der bisherigen Erfahrungen, der zu erwartenden Verkehrsbelastung, der topografischen Verhältnisse Richtlinien erlassen (siehe Anhang D) (Art. 9 Abs. 3 BauR). In Anhang D ("Richtlinien für Strassenbreiten") wird für alle Zonen bis 40 Personenwagen (PW) eine Fahrbahnbreite von 3.00 m (kein Trottoir), bis 80 PW von 4.50 m (kein Trottoir), und für Wohnzonen bis 300 PW von 4.50 m zuzüglich ein Trottoir von 1.80 m vorgesehen. Die Anzahl PW entspricht der Anzahl Motorfahrzeugabstellplätze gemäss Art. 19 BauR. 3.4.1 Unbestritten und aufgrund des aktenkundigen Grundbuchauszugs erstellt ist, dass zu Gunsten und zu Lasten des Baugrundstückes ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten und zu Gunsten von KTN __13 und KTN __14 (L.________), KTN __02 sowie KTN __03 besteht, womit die Erschliessung von Osten her rechtlich gesichert ist. Ebenso besteht ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten und zu Lasten des Baugrundstücks zu Gunsten und zu Lasten der westlich der Bauliegenschaft gelegenen Grundstücke KTN __04, __05 und __08, was indessen mit Blick auf die (rechtlich) genügende Erschliessung nicht weiter von Belang ist. 3.4.2 Gemäss den Feststellungen des Gemeinderates in der Baubewilligung (S. 3 Erw. 1) ist die H.________ im Baubereich auf 3.40 m ausgebaut und verfügt über kein Trottoir. Im Bereich L.________ wurden 4.5 m gemessen; in Teilen sei dort auch ein Trottoir vorhanden. Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2016 im regierungsrätlichen Verfahren ist der Gemeinderat in Kenntnis der Messung der Strassenbreite durch die Beschwerdeführerin (Beilagen 5 und 6 zur Verwaltungsbeschwerde) bei seinem Standpunkt geblieben (S. 3 f. Ziff. III.1). Er hat festgehalten, erst westlich des Baugrundstückes verenge sich der Weg auf rund 2.85 m. Das Baugrundstück verfüge jedoch über kein Fahrwegrecht über die H.________ und die M.________-strasse. Der schmalere Wegteil werde daher nicht beansprucht. Mit einer Breite von 3.40 m erfüllte der östliche, gerade und übersichtliche H.________ die Voraussetzungen von Anhang D. Ein Ausbau der H.________ auf seiner gesamten Länge auf 3.40 m sei nicht nötig. Es besteht kein Grund, an diesen Feststellungen des mit den Örtlichkeiten zweifelsohne vertrauten Gemeinderates zu zweifeln. Was die von der Beschwerdeführerin fotographisch dokumentierte Strassenbreite anbelangt, hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls bereits im regierungsrätlichen Verfahren mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2016 zu Recht festgehalten (S. 10 Rz. 22), die Messung sei irreführend, da sie nur bis zur "Naht" der Fahrbahn messe, diese sich

12 jedoch bis zur Mauer erstrecke. Es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die H.________ auf der Höhe der Bauparzelle jedenfalls eine Mindestbreite von 3.0 m aufweist. Dies wird auch durch die Planunterlagen bestätigt (vgl. Katasterplanauszug im Massstab 1:500 vom 16.12.2014, in: Baumappe; vgl. RRact. IV/02/1). Hieraus lässt sich abmessen, dass die H.________ im Bereich der Bauparzelle ohne weiteres eine Mindestbreite von 3.0 m wahrt; nichts anderes ergibt sich aus den Bauplänen (Untergeschosse; Erdgeschoss). Eine Verengung beginnt frühestens ab der westlich anschliessenden Parzelle KTN __04 (wobei die Strassenbreite auch in diesem Bereich noch durchgehend mindestens 3.0 m aufweist). Bei dieser Sachlage konnte der Regierungsrat ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin von einem Augenschein absehen. Die diesbezügliche Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. 3.5.1 Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie das Bundesgerichtsurteil 1C_178/2014 vom 2. Mai 2016 auf den vorliegenden Fall nicht für massgeblich erachtet. Zutreffend ist zwar, dass die Feinerschliessung der Baugrundstücke grundsätzlich den Grundeigentümern obliegt und dass bereits überbautes in der Bauzone liegendes Bauland nicht mehr ohne weiteres redimensioniert werden kann. Vorbehalten bleiben indes einerseits allfällige einschlägige Gemeindevorschriften oder eine Ersatzvornahme der Gemeinde, anderseits die Mitbenützung durch Dritte (Erschliessungshilfe), zu welcher die Gemeinde (d.h. der Gemeinderat) Grundeigentümer verpflichten kann. Gemäss Art. 9 Abs. 2 BauR nimmt vorliegend grundsätzlich die Gemeinde die Erschliessung "nach Massgabe der §§ 38 ff. PBG" vor. Entscheidend ist jedoch die Hauptaussage des zitierten Bundesgerichtsurteils, wonach aus einer möglichen ungenügenden Erschliessung künftiger Bauprojekte nicht auf eine ungenügende Erschliessung eines konkret zu beurteilenden Bauprojekts geschlossen werden kann, das im Beurteilungszeitpunkt hinreichend erschlossen ist (Erw. 4.5). Diese Aussage hat unabhängig von der Qualifikation als Grob- oder Feinerschliessung und einer unterschiedlichen Zuständigkeit für die jeweilige Erschliessung ihre Gültigkeit. Dieses Urteil steht mithin auch nicht im Widerspruch zum Bundesgerichtsurteil 1C_257/2011 vom 3. Oktober 2011, auf welches sich die Beschwerdeführerin ebenfalls bezieht (Beschwerde S. 8 Ziff. 3.4.3). Mit diesem Urteil hat das Bundesgericht die vorinstanzliche Beurteilung als "nachvollziehbar" erachtet, dass nicht auf das nach den Bauvorschriften für die erschlossenen Grundstücke theoretisch mögliche Maximum an Wohneinheiten, sondern auf die unter den konkreten Umständen innerhalb von 15 Jahren zu erwartende Überbauungsdichte ab-

13 zustellen sei (Erw. 5.3), wobei zu beachten ist, dass es sich − im Unterschied zum vorliegenden Fall − um nicht bereits vollständig, sondern nur grösstenteils bereits überbaute Grundstücke handelte. Die Beschwerdeführerin anerkennt denn auch, dass vorliegend sämtliche Grundstücke, welche über den H.________-weg erschlossen werden, bereits überbaut sind (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 3.4.4). Sie macht jedoch eine deutliche Unternutzung dieser Grundstücke geltend; andere Bauvorhaben oder auch nur (Um-)Bauabsichten anderer Liegenschaften im Bereich H.________ werden jedoch nicht konkretisiert; ihre diesbezüglichen Ausführungen wie auch die Mutmassungen über die allfälligen Erschliessungsvarianten allenfalls möglicher Bauvorhaben bleiben im Spekulativen ("denkbar", vgl. Beschwerde S. 11 ff. Ziff. 3.4.7). Auch wenn die Liegenschaften KTN __09, __10, __11 und __12 (sowie die Liegenschaft KTN __08 der Beschwerdeführerin) grundsätzlich über das Recht zur Benützung des östlichen Teils der H.________ verfügen, ist den Vorinstanzen sowie der Beschwerdegegnerin (Vernehmlassung S. 3 f. Rz. 7) beizupflichten, dass die Zufahrt zu diesen Liegenschaften natürlicherweise über die M.________-strasse (und den westlichen Teil der H.________) erfolgt, bzw. die Erschliessung der Liegenschaften KTN __08, __09 und __15 über die N.________-strasse erfolgt. Es besteht mithin kein Anlass an der Richtigkeit der gemeinderätlichen Feststellung zu zweifeln, dass das Verkehrsaufkommen für den "Durchgangsverkehr" (bzw. genau genommen: Verkehr zu weiteren anliegenden Grundstücken) auf der H.________ "äusserst gering" ist (Baubewilligung S. 10). Bei seiner Ermittlung eines Abstellplatzbedarfes von 33 Plätzen ist der Gemeinderat im Übrigen von den entsprechenden Berechnungen der Beschwerdeführerin für die Liegenschaften KTN __02, __03, __04, __05 und __06 zuzüglich die Parkplätze für die Neubaute auf KTN __01 in der Einsprache vom 13. Oktober 2015 (S. 9 Ziff. 4.1.2) ausgegangen. Hinzu gerechnet hat der Gemeinderat zudem sieben Parkplätze für die Liegenschaft KTN __07; ohne Berücksichtigung möglicher Dachgeschossflächen hat er den Abstellbedarf von 33 Plätzen errechnet, womit der Schwellenwert von 40 PW nicht erreicht werde. Diese Berechnung ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung sowie angesichts der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Anzufügen ist hinsichtlich der Kreuzungs- und Wendemöglichkeit(en), dass hierfür neben anderen auch im Bereich der Bauliegenschaft KTN __01 (selbst nach der Realisierung der Neubaute) hinreichend Raum zur Verfügung stehen dürfte, wie sich aus den Planunterlagen ergibt (vgl. auch Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin S. 4 Rz. 8 und S. 7 Rz. 15). 3.5.2 Richtlinien haben im Wesentlichen Richtschnur- bzw. Leitplankencharakter. Es geht dabei insbesondere darum, eine rechtsgleiche

14 Praxis sicherzustellen, bzw. es soll nicht ohne triftige Gründe von einer einheitlichen Praxis abgewichen werden. Solche Richtlinien dispensieren indessen die zuständigen Behörden nicht davon, das Gesetzesrecht dem Einzelfall angepasst anzuwenden (vgl. VGE 879/06 vom 26.9.2006 Erw. 3.3; VGE 855/06 vom 29.8.2006 Erw. 4.2 mit Hinweisen, u.a. auf Bundesgerichtsurteil 2A.365/2002 vom 1.10.2002 i.S. St. Erw. 3.2; BGE 141 V Erw. 2.2 f.; BGE 140 V 41 Erw. 6.4.1 u. 6.4.2.1). Diese Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht mit VGE III 2007 111 vom 29. Au-gust 2007 auch auf die Richtlinie im Anhang D angewendet. In diesem Entscheid hat das Verwaltungsgericht eine Abweichung von diesen Richtlinien in Teilbereichen eines Strassenbauprojekts als begründet erachtet (Erw. 3.4). Betroffen war ein Einzugsgebiet mit einem Abstellplatzbedarf von rund 110 Abstellplätzen, wobei die Strassenbreite teils nur 3 m statt 4.5 m gemäss den Richtlinien betrug. Dem Argument, eine Strassenbreite von 4.5 m sei möglich und technisch ohne Probleme realisierbar, wurde der raumplanerische Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung entgegengehalten (Erw. 3.5). Angesichts dieser Rechtsprechung, welche dieselbe Gemeinde betrifft, ist die Rüge, der Anhang D widerspreche der kantonalen Rechtsprechung (Beschwerde S. 18 f. Rz. 3.5.1 f.; vgl. Verwaltungsbeschwerde S. 13 ff. Ziff. 3.5) unbehelflich. Abgesehen davon fehlt es an den von der Beschwerdeführerin erwähnten Entscheiden an der Vergleichbarkeit (betroffen waren im Wesentlichen Durchgangsstrassen, Strasse mit Quartiererschliessungsfunktion). Implizit gilt die gleiche Schlussfolgerung auch hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin ebenfalls geltend gemachten Verstosses gegen VSS-Normen (namentlich SN 640 201) (Beschwerde ebenda). Im Lichte des Leitplankencharakters von Richtlinien kann auch nicht entscheidend ins Gewicht fallen, wenn gelegentlich ein Anstösser des westlichen Gebietes − soweit ihm das Recht zusteht − die Anfahrt über den Ostteil der H.________ wählt. Angesichts der westlich der Liegenschaft KTN __05 bis zur Liegenschaft KTN __15 geringeren Strassenbreite ist diese Anfahrtsvariante für die betreffenden Liegenschaften indessen − wie bereits gesagt − weder naheliegend noch wahrscheinlich. 3.5.3 Was die Verkehrssicherheit anbelangt, hat der Regierungsrat zu Recht auf den geraden und übersichtlichen Verlauf der H.________ sowie die Kürze dieser Strasse hingewiesen (angefochtener Entscheid Erw. 3.7). Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die H.________ von der G.________ "geradlinig bis zu KTN __15 und __06 (das östliche H.________; der H.________-weg)" verläuft (Beschwerde S. 13 lit. b). Nachvollziehbar ist auch der Hinweis des Regierungsrates, dass der H.________-weg − wie solche und vergleichbare Quartierstras-

15 sen grundsätzlich − nur langsam befahren werden, womit problematische Situationen für Fussgänger, Langsamverkehr und motorisierten Individualverkehr ausgeschlossen werden können. Wenn eine enge Zufahrt generell langsam befahren wird (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_273/2014 vom 13.11.2014 Erw. 4.3.4 [i.Sa. A.]), so wirkt sich dies gerade und vor allem auch positiv auf die Verkehrssicherheit aus. Im Weiteren wird der von der Beschwerdeführerin erwähnte "rege Fussgängerverkehr" (u.a. zahlreiche Kirchgänger, Beschwerde S. 20 Ziff. 3.5.2) von der Beschwerdegegnerin zu Recht und begründet relativiert (Vernehmlassung S. 6 Rz. 14). 3.6 Die Rügen betreffend die (verkehrsmässige) Erschliessung sowie die Verkehrssicherheit erweisen sich mithin als unbegründet. 3.7 Unbegründet ist mit Bezug auf die Erschliessungsfrage auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin. Deren Vorbringen betreffend die Strassenbreite wurde von den Vorinstanzen Rechnung getragen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Wegbreite von 2.85 m gemessen hat, ist der Regierungsrat ebenfalls von einer Wegbreite von 2.85 m (nach der Verengung westlich des Baugrundstückes) ausgegangen (angefochtener Entscheid Erw. 3.7). Unter Hinweis auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung hat der Regierungsrat auch die Auffassung der Beschwerdeführerin, bei der Prüfung der rechtsgenüglichen Erschliessung sei die mögliche Gesamtbeanspruchung der H.________ zu berücksichtigen, als unzutreffend erachtet. Wenn der Regierungsrat nicht auf jedes Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen ist, stellt (auch) dies keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die behördliche Begründungspflicht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte bzw. auf jene Aspekte beschränken, die von ihr ohne Willkür als wesentlich betrachtet werden (vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.2; BGE 136 I 184 Erw. 2.2.1; Bundesgerichtsurteil 1C_452/2012 vom 18.11.2013 i.Sa. A. et al. vs. VerwGer SZ Erw. 2). 4.1 Das Baugrundstück liegt mehrheitlich (zu rund 3/4) am südlichen Rand des sich in nördlicher Richtung bis zum Zürichsee erstreckenden Gewässerschutzbereichs Au. 4.2.1 Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20] vom 24.1.1991). In

16 den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Der Gewässerschutzbereich Au umfasst den zum Schutz unterirdischer Gewässer erforderlichen Bereich. Dieser gehört zu den besonders gefährdeten Bereichen im Sinne von Anhang 4 Ziff. 11 der Gewässerschutzverordnung (Art. 29 Abs. 1 lit. a Gewässerschutzverordnung vom 28.10.1998 [GSchV; SR 814.201]). Wer in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29 Abs. 1 GSchV) sowie in Grundwasserschutzzonen und -arealen Anlagen erstellt oder ändert oder wer dort andere Tätigkeiten, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, ausübt, muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen; insbesondere muss er unter anderem die Massnahmen nach Anhang 4 Ziffer 2 treffen (Art. 31 Abs. 1 lit. a GschV). Gemäss Art. 43 Abs. 4 GSchG dürfen Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden. Im Gewässerschutzbereich Au dürfen keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird (Ziff. 211 Abs. 2 Anhang 4 GSchV). Dabei soll der Grundwasserspiegel nicht merkbar verändert werden (Wegleitung BUWAL Grundwasserschutz, 2004, S. 57). 4.2.2 In den besonders gefährdeten Bereichen im Sinne von Art. 29 GSchV ist eine kantonale Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG in den in Art. 32 Abs. 2 GSchV aufgezählten Fällen erforderlich. Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann; sie legt dabei auch die Anforderungen an die Stilllegung der Anlagen fest (Art. 32 Abs. 4 GSchV). 4.2.3 Die kantonale Gewässerschutzfachstelle erteilt die Bewilligungen für Bauten und Anlagen in den besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen (§ 29 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz [EGzGSchG; SRSZ 712.110] vom 19.4.2000). § 4 Abs. 1 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (VVzGSchG; SRSZ 712.111) vom 3. Juli 2001 bezeichnet das Amt für

17 Umweltschutz (AfU) als kantonale Gewässerschutzfachstelle, welche die Bewilligung für die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie für Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 19 Abs. 2 GSchG) erteilt (§ 4 Abs. 1 lit. c VVzGSchG). 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit dem Baugesuch entsprechend auch das Formular Z04 (Umweltschutz & Gewässerraum) eingereicht. In der Spalte G6 (betreffend Gewässerschutzbereich Au) wurden die Felder (ja bzw. nein) nicht angekreuzt. Eine Pfählung ist indes nicht erforderlich/vorgesehen. Die Beschwerdegegnerin reichte zum Bauvorhaben überdies eine hydrogeologische Stellungnahme der O.________ AG vom 14. September 2015 ein. Als Grundlage dienten der geologische Atlas der Schweiz 1:25'000, die Gewässerschutzkarte sowie hydrogeologische Unbedenklichkeitsnachweise betreffend die P.________-strasse __. Laut dieser Stellungnahme liegt die Bauparzelle KTN __01 im Bereich von Sandsteinen und bunten Mergeln der Unteren Süsswassermolasse (Granitische Molasse), welche von einer geringmächtigen Deckschicht bzw. Auffüllung überlagert werden. Die Schichtneigung des Molassefels sei nicht im Detail bekannt. Der oberflächennah anstehende Molassefels könne allerdings als Grundwasserstauer bezeichnet werden. Dementsprechend sei kein zusammenhängender Grundwasserspiegel zu erwarten. Es müsse allerdings damit gerechnet werden, dass räumlich begrenzte, lokale Hangwasserzuflüsse im Bereich besser durchlässiger Schichten und Klüfte bzw. präferentieller Fliesswege aufträten. Die Wasserführung sei dabei sehr variabel und im Einzelnen nicht prognostizierbar; zum Teil versiegten jedoch einzelne bevorzugte Fliesswege unter Umständen nie. Das Grundwasser zirkuliere hauptsächlich in rund 100 m bis 200 m in nordöstlicher Richtung entfernt innerhalb ausgedehnter Bachschuttablagerungen. Die Grundwasserfliessrichtung sei in Richtung Obersee bzw. von Süden nach Norden. Das Projektareal liege zudem am Rand des Gewässerschutzbereiches Au (Schutzbereich nutzbarer unterirdischer Gewässer) bzw. ein Teil der Parzelle im Gewässerschutzbereich "Übrige Bereiche", was mit der hydrogeologischen Beurteilung übereinstimme. 4.3.2 Das AfU erachtete das Bauvorhaben grundwasserschutzrechtlich mit Auflagen als bewilligungsfähig. Die Auflage beinhaltet die wasserdichte Erstellung des Gebäudes gemäss der Schweizer Norm 592 000 (2012). Um das Gebäude herum und unter der Bodenplatte sind gut durchlässige Kiespackungen einzubringen, welche den Durchfluss von anfallendem Hangwasser sicherstellen. Aus-

18 serordentliche Ereignisse während der Rückbau- und Aushubarbeiten, die zu einer Gefährdung des Grundwassers führen könnten, seien dem AfU unverzüglich zu melden (vgl. Gesamtentscheid des ARE vom 26.2.2016 S. 4 f. Ziff. II.1 sowie Fachbericht des AfU vom 23.9.2015). Im regierungsrätlichen Verfahren ergänzte das AfU mit Stellungnahme vom 11. Mai 2016, durch den Einbau gut durchlässiger Kiespackungen werde in der Regel eine allfällige Durchflussverminderung zu 100 % kompensiert. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass eine Pfahlfundation notwendig sei, müsse erneut ein Baugesuch mit Pfählungsplan bei der kommunalen Behörde eingereicht werden. In diesem Fall werde die Situation bezüglich des Einflusses auf das Grundwasser neu beurteilt. Im Abstrombereich der Bauparzelle bestünden keine öffentlichen Grundwasserfassungen. Auch zukünftig eigne sich das Gebiet aufgrund der starken Überbauung nicht für die Nutzung des Grundwassers. Mit dieser Ergänzung nahm das AfU Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im regierungsrätlichen Verfahren vorgebrachten Rüge (Beschwerde vom 18.4.2016 S. 17 f. Ziff. 4.4), es fehlten Angaben zur Tiefenfundation (Flachfundation; Pfählung). 4.3.3 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid erwogen (Erw. 4.3), die Vorinstanzen hätten sich "sehr wohl mit dem Thema des Grundwasserschutzes auseinandergesetzt und entsprechende Auflagen verfügt". Dieser Beurteilung ist beizupflichten. Die O.________ AG hat in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2015 die Grundlagen ihrer Beurteilung offen gelegt. Das AfU als sachverständige Fachinstanz hat diese Beurteilung als genügend erachtet und das Bauvorhaben − in Verbindung mit den von ihm verhängten Auflagen − als bewilligungsfähig erachtet. Was die Fachkenntnis (und Sachnähe) des AfU anbelangt, darf auch berücksichtigt werden, dass nicht nur die benachbarten Parzellen KTN __02 bis __05 (teils) im Gewässerschutzbereich Au liegen, sondern − wie bereits erwähnt − das gesamte Gebiet (mit weiter Ausdehnung in westlicher und östlicher Richtung) nördlich der Bauliegenschaft bis zum Zürichsee, so auch die − wie sich aus dem WebGIS messen lässt (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin S. 8 Rz. 17) − rund 150 m vom Baugrundstück entfernte Liegenschaft P.________-strasse __. Die Rüge einer ungenügenden hydrogeologischen Abklärung des Baugrundstückes ist namentlich auch angesichts des geotechnischen Berichts der O.________ AG vom 16. Oktober 2015 (mit Handrammkernsondierungen bis auf eine Tiefe von 2.6 m und Handrammsondierungen bis auf eine Tiefe von 4.8 m) unbegründet (RR-act. IV/02/8). In diesem Bericht wurde ausführlich erläutert, dass eine herkömmliche Flachfundation unter Einhaltung vordefinierter Randbedingungen "vertreten werden" kann (S. 7 f.

19 Ziff. 6.2). Explizit wurde auch festgehalten, dass das Bauvorhaben ein "angemessenes Kontroll- und Überwachungssystem" erfordert, das ebenfalls definiert wurde (S. 10 f. Ziff. 10). Dennoch denkbaren allfälligen Unwägbarkeiten hat das AfU Rechnung getragen (vorstehend Erw. 4.3.2). An der Rechtmässigkeit dieser Beurteilung ändern auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. Eine Gefährdung von Grundwasser (Beschwerde S. 22 f. Ziff. 4.3) kann ausgeschlossen werden. Den von der O.________ AG festgestellten (möglichen) Hangwasserzuflüssen (Beschwerde S. 23 Ziff. 4.4) wurde Rechnung getragen. Bei der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 23 Ziff. 4.3) zitierten Rechtsprechung handelt es sich offensichtlich um Verschreiber (weder das Bundesgerichtsurteil 1C_319/2016 [vom 1.2.2017] noch 1C_319/2015 [vom 25.2.2016; frz.] betreffen den Gewässerschutz; das Bundesgerichtsurteil 1C_139/2015 [= BGE 142 II 100] datiert zwar vom 16.3.2016, betrifft jedoch die "Lüftungsfensterpraxis"). 4.4 Im Sinne der vorinstanzlichen Beurteilung sowie der vorstehenden Erwägungen kann die Beschwerdeführerin auch aus ihren gewässerschutzrechtlichen Bedenken nichts zu ihren Gunsten bzw. gegen das Bauvorhaben herleiten. Ebenso erweist sich in diesem Zusammenhang die (allfällige) Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs − soweit die Beschwerdeführerin aus dem geltend gemachten Fehlen sämtlicher Informationen im Zusammenhang mit der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung solche ableiten möchte (Beschwerde S. 24 Ziff. 4.5), was sie jedoch nicht, jedenfalls nicht explizit, macht − als unbegründet. 5.1 Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. 5.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). 5.3 Die Beschwerdeführerin hat zudem ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend der beanwalteten Beschwerdegegnerin und der beanwalteten Gemeinde eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 74 Abs. 1 VRP). Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens im Fall der Gemeinde auf Fr. 1'200.-- und im Falle der Beschwerdegegnerin auf Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgelegt.

20

21 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 19. Januar 2017 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Die Beschwerdeführerin hat der beanwalteten Gemeinde sowie der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-bzw. Fr. 2'400.-- (je inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R) - den Rechtsvertreter des Gemeinderates Freienbach (2/R) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst - das kantonale Amt für Raumentwicklung - und das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (A). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

22 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 11. August 2017

III 2017 1 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.07.2017 III 2017 1 — Swissrulings