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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.02.2017 III 2016 227

24. Februar 2017·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,020 Wörter·~10 min·7

Zusammenfassung

Sozialhilfe (RRB Nr. 966/2016 vom 29. November 2016 betr. Kosten einer Platzierung) | Sozialhilfe

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2016 227 Entscheid vom 24. Februar 2017 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Gemeindeverwaltung, Beschwerdeführerin, gegen 1. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanz, 2. Amt für Gesundheit und Soziales, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2161, 6431 Schwyz, Beigeladen, Gegenstand RRB Nr. 966/2016 vom 29. November 2016 betr. Kosten einer Platzierung

2 Sachverhalt: A. Die Vorgeschichte ist im Entscheid VGE III 2016 125 vom 10. Oktober 2016 enthalten. D.________ (geb. …1991), welcher an einem (atypischen) Asperger-Syndrom mit Verhaltensstörungen leidet, ist auf eine engmaschige Betreuung angewiesen und hat Wohnsitz in der Gemeinde A.________. Seine Mutter C.________, welche für ihn als Beiständin eingesetzt ist, meldete sich am 7. Dezember 2015 beim Sozialamt der Gemeinde A.________. Sie ersuchte sinngemäss um eine Kostengutsprache für eine Unterbringung in einer Einrichtung in Weingarten TG (AdCo Pädagogik). Gleichentags ging beim kommunalen Sozialamt eine Bescheinigung der Psychiatrischen Klinik Clienia Littenheid (Oberärztin.________) ein, wonach D.________ aus medizinisch-psychiatrischer Sicht auf eine "1-zu-1-Betreuung" angewiesen und als geeignete Einrichtung in der Schweiz nur die "AdCo Pädagogik" gefunden worden sei. In der Folge lehnte die A.________ eine Kostengutsprache ab, derweil der Regierungsrat auf eine Verwaltungsbeschwerde mit RRB Nr. 454/2016 vom 24. Mai 2016 nicht eingetreten ist. Eine gegen diesen RRB von der Beiständin für D.________ erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid III 2016 125 vom 10. Oktober 2016 insoweit gutgeheissen, als dieser RRB aufgehoben und die Sache an den Regierungsrat zurückgewiesen wurde, damit er im Sinne der Erwägungen vorgehen und alsdann neu entscheiden könne. B. Mit RRB Nr. 966/2016 vom 29. November 2016 hat der Regierungsrat die von der Beiständin für ihren Sohn erhobene Verwaltungsbeschwerde wie folgt entschieden: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Beschluss vom 1. März 2016 aufgehoben. Die Fürsorgebehörde wird verpflichtet, die entstandenen Kosten für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der AdCo Pädagogik zu übernehmen, soweit der Beschwerdeführer die Kosten nicht selber tragen konnte. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 800.-- werden der Gemeinde A.________ auferlegt. (…) 3. Die Gemeinde A.________ hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1‘200.-- zu bezahlen. C. Gegen diesen am 6. Dezember 2016 eingegangenen RRB hat die A.________ rechtzeitig am 21. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss Nr. 966/2016 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 29. November 2016 sei aufzuheben.

3 2. Der Kanton Schwyz sei zu verpflichten, die entstandenen Restkosten für den Aufenthalt von D.________ in der AdCo Pädagogik zu übernehmen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. D. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2017 beantragte das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Das kantonale Amt für Gesundheit äusserte sich in einer Eingabe vom 23. Januar 2017. In einer Eingabe vom 8. Februar 2017 erneuerte die Fürsorgebehörde ihren Antrag auf Gutheissung der Beschwerde. Die Beiständin bzw. der Rechtsvertreter von D.________ wurden nicht zur Erstattung einer Vernehmlassung eingeladen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Der kantonale Gesetzgeber hat im Gesetz über die Sozialhilfe (ShG, SRSZ 380.100) in § 11 Abs. 1 ShG bestimmt, dass die Gemeinden dafür sorgen, dass Hilfesuchenden die nötige und fachgerechte Sozialhilfe zuteil wird. Dazu gehört auch die Vermittlung von Spezialhilfen und die Vermittlung wirtschaftlicher Hilfe (§ 11 Abs. 2 lit. c und d ShG). Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 15 ShG). Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ShG erstreckt sich die wirtschaftliche Hilfe auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhaltes. Sie stellt auch die notwendige ambulante oder stationäre oder therapeutische Behandlung und Pflege sicher (§ 16 Abs. 2 ShG). Die Wohngemeinde ist zahlungspflichtig für Personen mit Wohnsitz im Kanton (§ 19 Abs. 1 ShG). Vorbehalten bleibt der Rückgriff auf andere Kostenträger nach Bundesrecht oder Staatsverträgen (§ 19 Abs. 2 ShG). Im Übrigen wird in § 2 Abs. 2 ShG normiert, dass die Sozialhilfe gewährt wird, wenn die hilfesuchende Person sich nicht selbst helfen kann und Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. 1.1.2 Aus diesem kantonalen Sozialhilferecht ergibt sich unmissverständlich, dass − soweit private Hilfe nicht ausreicht (vgl. § 2 Abs. 1 ShG) − primär die Wohnsitzgemeinde für Hilfesuchende einzustehen hat, auch wenn gegebenenfalls noch andere gesetzliche Finanzierungsquellen in Frage kommen bzw. nach entsprechenden Abklärungen sich herausstellt, dass ein anderer Kostenträger vorgeht. Mit anderen Worten ist die staatliche Sozialhilfe durch die Wohnsitzgemeinde subsidiär gegenüber der privaten Hilfe und primär gegenüber allfälligen anderen Kostenträgern bzw. Finanzierungsquellen, welche im Verlaufe von Ab-

4 klärungen zum Zuge kommen können (vgl. z.B. die Bevorschussung von allfälligen IV-Rentenleistungen durch die Wohnsitzgemeinde mit entsprechender Rückerstattung durch die Invalidenversicherung nach rückwirkender Zusprechung einer Rente und Festlegung der Nachzahlungsbeträge). 1.2.1 Die Zuständigkeiten des Kantons und der Gemeinden für soziale Einrichtungen und deren Finanzierung hat der kantonale Gesetzgeber im Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG, SRSZ 380.300) geregelt (§ 1 Abs. 1 lit. a und c SEG). Als soziale Einrichtungen gelten nach § 2 Abs. 1 lit. a SEG Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (Behindertenheime, Tagesstätten, Werkstätten). Nach § 8 Abs. 1 SEG ist der Kanton für die Errichtung und den Betrieb von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zuständig. Er sorgt dafür, dass die erforderlichen Plätze in Behindertenheimen, Tagesstätten und Werkstätten zur Verfügung stehen (§ 8 Abs. 2 SEG). Diese Regelung basiert auf Art. 2 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderungen der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG, SR 831.26), wonach jeder Kanton gewährleistet, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. 1.2.2 Hinsichtlich der Finanzierung hat der kantonale Gesetzgeber normiert, dass das für ein Angebot nach dem Gesetz über soziale Einrichtungen zuständige Gemeinwesen für dessen Kosten aufzukommen hat, sofern diese nicht durch die anspruchsberechtigte Person, die gesetzlich Verpflichteten, ihre Versicherer oder Dritte gedeckt werden (§ 16 Abs. 1 SEG). Nachdem der Kanton (und nicht die Gemeinden) für Behinderteneinrichtungen zuständig ist (siehe § 8 SEG), fällt auch die Finanzierung der Kosten von Unterbringungen in Behinderteneinrichtungen in die Verantwortung des Kantons (und nicht der Gemeinden), wie in der Beschwerdeschrift zutreffend argumentiert wird. 1.2.3 Richtig und im konkreten Fall von Bedeutung ist auch der Verweis der Beschwerde führenden Gemeinde auf Art. 7 Abs. 1 IFEG, wonach die Kantone sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution beteiligen, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthaltes Sozialhilfe benötigt. Findet eine invalide Person keinen Platz in einer von ihrem Wohnsitzkanton anerkannten Institution, die ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht, so hat sie Anspruch darauf, dass der Kanton sich im Rahmen von Abs. 1 (Art. 7 IFEG) an den Kosten des Aufenthalts in einer anderen Institution beteiligt, welche die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 IFEG erfüllt (Art. 7 Abs. 2 IFEG).

5 2.1 Im angefochtenen RRB wird sinngemäss argumentiert, dass die kommunale Fürsorgebehörde subsidiäre Kostengutsprache für die Unterbringung des IV- Rentenbezügers in der Einrichtung AdCo Pädagogik hätte leisten müssen, da der Betroffene, welcher beim Austritt aus der Psychiatrischen Klinik umgehend auf eine hinreichend betreute Anschlusslösung angewiesen war, die Kosten dieser Unterbringung nicht ausreichend aus eigenen Mitteln finanzieren konnte. Diese Argumentation ist korrekt und gibt als solche keinen Anlass zur Beanstandung, denn nach dem kantonalen Sozialhilferecht sind die Gemeinden zuständig dafür zu sorgen, dass Hilfesuchende rechtzeitig die nötige Unterstützung erhalten (vgl. § 11 Abs. 1 und 2 ShG i.V.m. § 2 Abs. 2 ShG). 2.2.1 Allerdings geht es in der Sache nicht nur um eine subsidiäre Kostengutsprache (für eine bereits beendete Unterbringung), sondern insbesondere um die folgende Fragestellung: Wer bzw. welches Gemeinwesen hat letztlich für die nach der Aktenlage von der Beiständin (Mutter) vorfinanzierten Unterbringungskosten in der Einrichtung "AdCo Pädagogik" in welchem Umfange einzustehen bzw. welchen noch zu ermittelnden Betrag der Beiständin zurückzuerstatten? 2.2.2 Diese zentrale Fragestellung wurde mit dem RRB Nr. 966/2016 noch nicht beantwortet, obwohl mit der im ersten Entscheid VGE III 2016 125 enthaltenen Rückweisung der Sache an den Regierungsrat beabsichtigt war, dass über die Finanzierung dieser Unterbringungskosten durch die öffentliche Hand definitiv (und nicht nur vorläufig) entschieden wird. In diesem Sinne wurde der Rückweisungsentscheid, welcher explizit eine Besprechung zwischen den Beteiligten (u.a. zwischen dem Amt für Gesundheit und Soziales sowie der kommunalen Fürsorgebehörde) als geboten erachtete, unzureichend umgesetzt, zumal eine solche Besprechung nach der Aktenlage noch nicht stattgefunden hat. 2.2.3 Dies gilt erst recht als der angefochtene RRB Nr. 966/2016 vom 29. November 2016 folgende Unzulänglichkeiten aufweist. In Erwägung 5.2 dieses RRB wurde zutreffend ausgeführt, dass der Kanton in der Pflicht ist, für invalide Personen mit Wohnsitz in seinem Kantonsgebiet zu sorgen, damit diese in einer für sie adäquaten Institution untergebracht werden können. Im Anschluss daran wurde ebenfalls ausgeführt, dass die involvierten Stellen und Personen sich zu einer Besprechung (unter der Federführung des Departements des Innern) treffen und die Angelegenheit untereinander klären sollten (im Hinblick auf künftige Unterbringungslösungen und deren Finanzierung). Dass damit auch die Unterbringungskosten in der Einrichtung "AdCo Pädagogik" verhandelt werden sollen, wurde weder in der Erwägung 5.1 thematisiert noch in die Dispositiv Ziffer 1 des RRB Nr. 966/2016 aufgenommen. In dieser Dispositiv-Ziffer wird die kommunale

6 Fürsorgebehörde verpflichtet, die betreffenden Unterbringungskosten zu übernehmen (soweit der Beschwerdeführer sie nicht selber tragen konnte), ohne dass ein Rückgriff auf den Kanton vorbehalten bleibt. Damit wird die bundesrechtliche Vorgabe von Art. 7 IFEG verletzt. Denn bliebe es dabei, dass die Fürsorgebehörde die betreffenden Unterbringungskosten übernehmen muss (ohne Möglichkeit eines Rückgriffs), müsste der betroffene IV-Rentner wegen dieses Aufenthaltes Sozialhilfe (der Gemeinde) in Anspruch nehmen, was nach der ratio legis von Art. 7 IFEG nachgerade (mit dem Einbezug des Kantons als Kostenträger) verhindert werden soll. 2.2.4 Im Übrigen hat das Amt für Gesundheit und Soziales in seinen Ausführungen gegenüber dem Gericht zum Ausdruck gebracht, dass nunmehr die Kostentragung durch den Kanton näher geprüft werde. 3. Im Lichte all dieser Aspekte ist die Beschwerde der kommunalen Fürsorgebehörde insoweit gutzuheissen, als die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen RRB Nr. 966/2016 aufgehoben werden und die Sache erneut an den Regierungsrat zurückgewiesen wird, damit − nach den entsprechenden Abklärungen des kantonalen Amtes für Gesundheit und Soziales − der Regierungsrat über die von der öffentlichen Hand zu tragenden Kosten der erwähnten Unterbringung (in der Einrichtung "AdCo Pädagogik") definitiv (unter Einbezug der vom Gesetzgeber festgelegten Verantwortung des Kantons für Aufenthalte von IV- Rentnern in Behindertenheimen) befinden kann. Von einer Änderung der Dispositiv-Ziffer 3 (betreffend Parteientschädigung) wird abgesehen, weil die kommunale Fürsorgebehörde nach dem kantonalen Sozialhilferecht verpflichtet gewesen wäre, subsidiäre Kostengutsprache für die betreffende Anschlusslösung nach dem Austritt aus der Psychiatrischen Klinik Clienia Littenheid zu erteilen.

7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Dispositiv- Ziffer 1 und 2 des RRB Nr. 966/2016 aufgehoben werden. Die Sache wird erneut an den Regierungsrat zurückgewiesen, damit im Sinne der Erwägungen neu über die Finanzierung der betreffenden Unterbringungskosten in der Einrichtung "AdCo Pädagogik" definitiv befunden werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die A.________ (R, inkl. Kopie des Schreibens des Amtes für Gesundheit und Soziales an RA … vom 10.2.2017) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement (EB/ mit den Akten, inkl. Eingabe der Fürsorgebehörde vom 8.2.2017 und Kopie des Schreibens des AGS an RA … vom 10.2.2017) - das Amt für Gesundheit und Soziales - Rechtsanwalt lic.iur. …) - und das Departement des Innern (z.K.). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 24. Februar 2017

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