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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 09.05.2017 III 2016 204

9. Mai 2017·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,410 Wörter·~27 min·8

Zusammenfassung

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Abbruch / Neubau) | Planungs- und Baurecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2016 204 Entscheid vom 9. Mai 2017 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Y.________, gegen 1. Gemeinderat Arth, Rathausplatz 6, Postfach 263, 6415 Arth, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 4. C.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Z.________, 5. E.________, Beigeladener, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Abbruch / Neubau)

2 Sachverhalt: A. Mit Baugesuch vom 7. Juli 2015 (Eingang am 28.7.2015) ersuchte C.________ den Gemeinderat Arth um die Bewilligung für den Abbruch und Neubau des Wohnhauses (im Wiederaufbaurecht) sowie den Umbau des L.________ auf dem Grundstück KTN F.________ Arth, D.________, das sich im Eigentum von E.________ befindet. Das Grundstück liegt zwischen dem Zugersee und der Zugerstrasse; es stösst auf einer Länge von rund 47 m an den Zugersee und auf einer Länge von rund 43 m an die Zugerstrasse. Nördlich schliesst sich das Grundstück KTN G.________ (im Eigentum der A.________ AG) an. Diese ist ebenfalls Eigentümerin der auf der anderen Seite der Zugerstrasse gelegenen Grundstücke KTN H.________ und KTN I.________. Die Tiefe des Grundstückes (Distanz Zugerstrasse bis Seeufer) beträgt zwischen rund 10 m und rund 22 m. Das Grundstück ist derzeit mit einem Wohnhaus, einer (nördlich ans Haus angebauten) Einzelgarage und dem L. überbaut. Dieses bestehende Wohnhaus unterschreitet sowohl den Strassen- als auch den Gewässerabstand und wird auch den kommunalen baureglementarischen Anforderungen an die Vorplatztiefe nicht gerecht (5.50 m gemäss Art. 19 des kommunalen Baureglements [BauR] vom 8.12.1991). Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt K.________ publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhob die A.________ AG am 20. August 2015 beim Gemeinderat Arth öffentlich-rechtliche Einsprache. Am 27. August 2015 teilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) der Bauherrschaft mit, dass das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig sei. Gemäss der Beurteilung des Tiefbauamtes durfte der bestehende Strassenabstand (rund 3.60 m ab Fahrbahnrand der Zugerstrasse) nicht zusätzlich unterschritten werden, das Längsgefälle der Einfahrt zur Garage maximal 5 % betragen, und das Sichtfeld auf das Trottoir Richtung Arth war ab der Ausfahrt der südlichen Garage aufzuzeigen und einzuhalten. Am 18. September 2015 reichte C.________ überarbeitete Pläne ein. Nach einem weiteren Schriftenwechsel teilte er am 28. Oktober 2015 seinen Verzicht auf den Neubau der bestehenden Garage, des Tankraumes und des L.________ mit. An diesen bestehenden Bauten werde er nur kleinere Renovationsarbeiten vornehmen. Gleichzeitig reichte er überarbeitete Projektpläne ein. Am 3. Dezember 2015 reichte er einen überarbeiteten Situationsplan ein und am 24. und 25. Januar 2016 eine aktualisierte "Kubische Berechnung nach SIA 416". B. Mit Gesamtentscheid vom 19. Januar 2016 erteilte das ARE die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Mit Beschluss vom 1. Februar 2016 erteilte der Gemeinderat Arth die Baubewilligung. Die Einspra-

3 che der A.________ AG wurde abgewiesen. Die kantonale Baubewilligung des ARE wurde zum integrierenden Bestandteil der Baubewilligung erklärt. C. Gegen die Baubewilligung vom 1. Februar 2016 liess die A.________ AG mit Eingabe vom 29. Februar 2016 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Die Baubewilligung des Gemeinderates Arth vom 1.2.2016 und der kantonale Gesamtentscheid vom 19.1.2016 sind vollumfänglich aufzuheben, dies so auch mit der Verpflichtung des Gemeinderates Arth, der Beschwerdeführerin den vollumfänglichen Einsprachekostenvorschuss von Fr. 500.-zurückzuvergüten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner/Vorinstanzen. D. Mit RRB Nr. 865/2016 vom 18. Oktober 2016 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-der Beschwerdeführerin (Disp.-Ziff. 2). Diese wurde überdies verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- zu bezahlen. E. Gegen diesen RRB (versendet am 25.10.2016) lässt die A.________ AG mit Eingabe vom 15. November 2016 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen: Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz oder den Gemeinderat Arth zur Neubeurteilung zurückzuweisen, soweit die Baubewilligung nicht ohne Weiteres zu verweigern ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolge für alle Instanzen. In der Begründung (Beschwerde S. 2 Ziff. I.5) beantragt die Beschwerdeführerin eine mündliche öffentliche Verhandlung, "die mindestens in Form eines Augenscheins mit Parteivorträgen abzuhalten ist". F. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 22. November 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Denselben Antrag stellt das ARE vernehmlassend am 29. November 2016. Der Beigeladene beantragt mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2016 beantragt der Beschwerdegegner, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. November 2016 sei vollumfänglich abzuweisen und der Baubewilligungsentscheid vom 1. Februar 2016 sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Der Gemeinderat Arth hat keine Vernehmlassung eingereicht.

4 G. Unter Bezugnahme "auf die umfangreichen Vernehmlassungen" ersucht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Dezember 2016, ihr "gestützt auf den Gehörsgrundsatz und das Replikrecht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist anzusetzen", um zu replizieren, was ihr gewährt wurde. Am 28. Februar 2017 reicht die Beschwerdeführerin eine Replik ein und hält an ihren Anträgen fest. H. Mit Schreiben vom 17. März 2017 teilt das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit, aus der Einreichung einer Replik lasse sich konkludent auf einen Verzicht auf eine mündliche öffentliche Verhandlung schliessen. Sollte diese Annahme unzutreffend sein, werde um eine entsprechende Mitteilung ersucht. Der beantragte Augenschein werde nicht für erforderlich erachtet. I. Innert erstreckter Frist lässt die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 18. April 2017 mitteilen, sie sei "bereit, auf eine Verhandlung zu verzichten". Sie sei aber gleichzeitig der Auffassung, dass ein Augenschein notwendig bleibe. J. Die weiteren Verfahrensbeteiligten haben sich nach Zustellung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. April 2017 weder zu dieser noch zur vorangegangenen Korrespondenz, namentlich auch nicht zur Replik der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2017, geäussert. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Grundstück KTN F.________ befindet sich fast gänzlich innerhalb des gesetzlichen Gewässerabstandes von 20 m (Seeabstand) gemäss § 66 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987. Die neue (Ersatz-)Baute wahrt den bisherigen Grundriss (vgl. Plan 01 Situation Mst. 1:500, rev. 30.11.2015; Plan 02 Erdgeschoss/Obergeschoss mit Umgebung, Mst. 1:100, rev. 24.10.2015). Das Erdgeschoss tritt gegen die Kantonsstrasse (d.h. Südostfassade) als das Terrain überragendes Untergeschoss in Erscheinung. Die kürzeste Entfernung zwischen Haus und Kantonsstrasse beträgt 3.65 m. Das Niveau der beiden Garagen auf der Südseite des Gebäudes differiert entsprechend vom Niveau des Erdgeschosses. Sie befinden sich in einer Distanz von rund 4.70 m bis zur Parzellengrenze (zur Strassenparzelle KTN J.________) und von rund 6.2 m bis zur (Kantons-)Strasse.

5 Der Grundriss des Gebäudes beträgt rund 14 m x 11 m. Gemäss der kubischen Berechnung vom 24. Januar 2016 weist das Erdgeschoss der neuen Baute 501.91 m3 auf gegenüber 504.74 m3 bei der bestehenden und das Obergeschoss 364.02 m3 gegenüber 475.44 m3; die neu vorgesehene (Doppel-)Garage weist 191.59 m3 auf gegenüber 137.90 m3 der bisherigen Garage. Das geplante Gebäude umfasst mithin insgesamt 1'057.52 m3 gegenüber 1'118.08 m3 beim bestehenden Haus. Das bisherige Giebeldach wird durch ein Flachdach ersetzt. Die Gebäudehöhe beträgt zwischen 4.98 m und 6.74 m. Im Erdgeschoss sind zwei Zimmer, Wohnzimmer, Bad und Technik-/Waschraum vorgesehen, im Obergeschoss Essen/Küche, ein Zimmer/Büro und ein WC. Des Weiteren ist die Renovation der bestehenden Mauer im Bereich des Hafenplatzes zwischen dem Wohnhaus und dem L. sowie die Zurückversetzung einer Mauer auf der Südseite des Hauses in Richtung Kantonsstrasse geplant. 1.2.1 Das ARE gab seine Zustimmung zur Unterschreitung des Gewässerabstandes im Sinne von § 76 Abs. 3 PBG (Gesamtentscheid S. 4 Ziff. 1). Die Gewässerabstandsunterschreitung der Wassereinleitung ergebe sich unmittelbar aus dem Bestimmungszweck der Anlage (Einleitung von Meteorwasser in den See). Die bestehende Treppe südlich des Wohngebäudes werde abgebrochen und die Mauer gegenüber dem See zurückversetzt, was im Hinblick auf den Gewässerabstand zu einer Verbesserung führe; wesentliche nachbarliche Interessen würden dadurch nicht verletzt. Die Sanierung der bestehenden Mauer führe nicht zu einer Erhöhung bzw. Verlängerung der Anlage. Der Ersatzbau des Wohnhauses erfolge im Rahmen der Bestandesgarantie. Die Einfahrtsbewilligung könne unter Auflagen erteilt werden (Gesamtentscheid S. 4 ff. II.2). Die für den Ausnahmetatbestand gemäss § 42 des Strassengesetzes (StraG; SRSZ 442.110) vom 15. September 1999 kumulativ notwendigen Voraussetzungen zur Unterschreitung des gesetzlichen Strassenabstandes von 6.00 m (§ 41 Abs. 1 lit. a erstes Alinea StraG) seien erfüllt. Die Verkehrssicherheit werde durch das Näherbaurecht nicht gefährdet. Gestützt auf die gegebene Situation lägen besondere Verhältnisse vor. Ein Wegrücken Richtung See sei wegen des schmalen Grundstückes nicht möglich. Der minimale Strassenabstand des bestehenden wie auch des geplanten Gebäudes betrage rund 3.65 m. In der Regel würden keine Rückwärtseinfahrten in die Kantonsstrasse bewilligt. Vorliegend könne dies als Ausnahme zugestanden werden. Die Bauherrschaft habe mit der Vorabklärung B2014-0933 eine gute Lösung vorgeschlagen, die jedoch ämterübergreifend als nicht bewilligungsfähig beurteilt worden sei und so zum Gesuch im Sinne eines bestandesrechtlichen Wiederaufbaus geführt habe. Da die Nutzfläche bzw. überbaute Landfläche des Grundstücks KTN F.________

6 nicht vergrössert werde, entfalle eine Vorteilsabgabe sowohl in Bezug auf die alleinige Zufahrt wie auch die Unterschreitung des Strassenabstandes. Als Auflage wurde verlangt, dass die in den Gesuchsunterlagen ausgewiesenen Sichtfelder der Einfahrt im Rahmen der Möglichkeiten der Bauherrschaft dauernd freizuhalten sind. Innerhalb der Sichtfelder dürften keine Fahrzeuge, Bäume, Sträucher, Hecken, Hagungen, Treppengeländer, Briefkastenanlage oder andere Hindernisse, welche höher als 0.6 m seien, die notwendige Sichtweite behindern. Aufgrund der gewässerschutzrechtlichen Bestandesgarantie Art. 41c Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 wurde das Bauvorhaben ebenfalls (unter Auflagen) als bewilligungsfähig erachtet (Gesamtentscheid S. 7 f. Ziff. 3). 1.2.2 Der Gemeinderat schloss sich der Beurteilung des ARE an. Zudem führte er aus, auch die Anbauten im Grenzabstand zu KTN G.________ (Garagenanbau; Öltankraum) fielen unter die Bestandesgarantie. Aufgrund der detaillierten Angaben in den Plänen sei eine Kontrolle der Gebäudehöhen gut möglich; diese seien gewahrt. 1.3 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid unter anderem erwogen, zur von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unterschreitung des Gewässerabstandes und Gewässerraumes sowie zur fehlenden Verkehrssicherheit der Garageneinfahrt hätten sich in erster Linie das Tiefbauamt und das Amt für Umweltschutz zu äussern gehabt. Im Gesamtentscheid des ARE vom 19. Januar 2016 hätten sich diese beiden Ämter ausführlich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Abgesehen davon wäre eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im regierungsrätlichen Verfahren geheilt worden. Dies gelte auch für die Äusserung zur kubischen Berechnung des Bauvorhabens vom 24. und 25. Januar 2016, in welche die Beschwerdeführerin erst im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren habe Einsicht nehmen können (Erw. 1.1 ff.). Die Baugesuchsunterlagen seien vollständig (Erw. 2.1). Es sei hinreichend präzisiert, welche Planunterlagen massgebend seien, auch wenn ein Bewilligungsvermerk fehle (Erw. 2.2). Der Beschwerdegegner sei bereits heute gezwungen, rückwärts in die Zugerstrasse einzufahren. Es stelle sich die Frage, ob überhaupt eine neue Einfahrtsbewilligung notwendig gewesen sei (Erw. 3.4). Den Ausführungen des Tiefbauamtes zu den Umständen der Zufahrt sei zuzustimmen. Durch den Abbruch der bestehenden Mauer im Eingangsbereich des Hauses werde zudem die Sicht auf das Trottoir und die Fahrbahn im Vergleich zum bestehenden Zustand deutlich verbessert (Erw. 3.5). Zu Recht sei auch der Tatbestand einer Vorteilsabgabe nach § 58 StraG und § 28 der Strassenverordnung (StraV; SRSZ 442.111) vom 18. Januar 2000 negiert worden (Erw. 3.6). Im Lichte

7 der Bestandesgarantie sei davon auszugehen, dass das ganze bestehende Wohnhaus inkl. Garage rechtmässig erstellt worden sei (Erw. 4.4.2). Die Gebäudehöhe werde zwar geringfügig erhöht. Dies stehe aber im Zusammenhang mit der Anpassung der Raumhöhen an heutige Verhältnisse und sei auch unter dem Wiederaufbaurecht zulässig. Das Wohnhaus verliere aufgrund des Flachdaches insgesamt an Volumen. Auch in Bezug auf die Nutzung erfahre das Haus keine Änderung. Der neue Hauszugang an der Westfassade (richtig: [Nord-]Ostfassade) des Hauses führe entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin zu keiner zusätzlichen Unterschreitung des Strassenabstandes bzw. zu keiner Verschärfung des bisherigen Zustandes (Erw. 4.5). Gleiches gelte für die Stützmauer auf der Südseite des Hauses, wodurch die Situation aus gewässerschutzrechtlicher Sicht verbessert werde (Erw. 4.6). Die bestehende Zufahrt geniesse ebenfalls Bestandesschutz, und zwar unabhängig davon, ob sie die baureglementarischen Anforderungen an die Vorplatztiefe oder die VSS-Richtlinien einhalte oder nicht. Trotz Realisierung einer zweiten Garage resultiere keine Nutzungsintensivierung und somit Verschärfung der Zufahrtssituation, zumal das bestehende Zweifamilienhaus in ein Einfamilienhaus geändert werde. Bereits heute würden sich zwei Autos vor der Garage auf KTN F.________ befinden; die Anzahl der Motorfahrzeugabstellplätze würde somit nicht erhöht (Erw. 4.7). Ein eigentliches Hochwasserschutzkonzept sei nicht erforderlich; der Wasserspiegel des Zugersees liege bei einem 300-jährigen Hochwasserereignis bei 414.77 m ü.M., das Erdgeschoss auf einer Kote von 414.84 m ü.M.. Zudem habe das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) empfohlen, hochwassersichere Fenster und Türen im Erdgeschoss zu verwenden (Erw. 5). 2.1 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu § 72 Abs. 3 Satz 1 PBG verlangt die Beanspruchung des Wiederaufbaurechts für ein abzubrechendes Gebäude nicht ein sklavisches Festhalten an den bisherigen Gebäudeformen. Indessen hat praxisgemäss der frühere Umfang als Richtschnur des Wiederaufbaus zu gelten. Ausserdem muss auch die nutzungsmässige Wesensgleichheit gewährleistet sein (VGE 1014/02 vom 27.9.2002 Erw. 4c/dd). Diese Voraussetzungen entsprechen der bundesgerichtlichen, zu Art. 24 RPG entwickelten Rechtsprechung, wonach eine Wiederaufbaute dem alten Bauwerk in Grösse und Nutzungsart ungefähr entsprechen muss (VGE III 2015 92 vom 26.8.2015 Erw. 2.1; VGE III 2011 102 vom 2.12.2011 Erw. 3.1; VGE III 2015 92 vom 26.8.2015; VGE 1000/05 vom 30.6.2005 Erw. 3.3; EGV-SZ 1995 Nr. 8, Erw. 3e mit zahlreichen Hinweisen; vgl. M. Joos, Raumplanungsgesetz, Zürich 2002, S. 219 ff. mit Hinweisen; Mark Gisler, Das Wiederaufbaurecht, Zürich 2003, S. 56 ff.). Die Nutzungsänderung einer Baute ist mit dem Recht auf Wiederaufbau vereinbar, wenn sie keine neuen oder zusätzlichen Widersprüche

8 zum geltenden Baurecht schafft, den bestehenden Zustand somit weiterführt oder allenfalls der bestehenden Nutzungsordnung näher bringt, mitunter eine Verbesserung des bestehenden Zustandes, gemessen an den Zielen des Gesetzgebers, herbeiführt (EGV-SZ 2011 B 8.4. Erw. 3.4; VGE III 2015 92 vom 26.8.2015 Erw. 2.1; VGE III 2010 183 vom 21.12.2010 Erw. 3.3; VGE 1003/97 vom 24.3.1997; vgl. EGV 1988 Nr. 49, Erw. 7; Gisler, a.a.O., S. 66). 2.2 Es ist zwar zutreffend, dass das bisherige Steildach/Giebeldach durch eine Flachbedachung ersetzt werden soll. Indessen hält sich die Ersatzbaute zum einen an die Grundrisse der bestehenden Baute; zum andern werden auch die baugesetzlichen Vorgaben an die Höhe eingehalten, was unbestritten ist. Die Erhöhung des Gebäudes gegenüber der bestehenden Baute (wobei die Oberkante des Flachdaches nach wie vor unter der Giebelhöhe der bestehenden Baute bleibt) erklärt sich mit der Anpassung der Raumhöhen an zeitgemässes Wohnen. Gemäss der aktenkundigen kubischen Berechnungen vom 24. Januar 2016 wird das Gesamtvolumen − unter Einschluss der Doppelgarage − um rund 6 % verkleinert. Aufgrund der Massgeblichkeit dieser kubischen Berechnungen sind abweichende Angaben in Rechtsschriften (Beschwerde S. 4 lit. b mit Hinweis auf "Replik vom 31.3.2016 S. 3") unbeachtlich. Die grundsätzliche Rüge, das Bauvorhaben könne sich insgesamt nicht auf die Bestandesgarantie berufen, ist unbegründet. Aufgrund der bei der Gemeinde greifbaren Planunterlagen zur Garage aus dem Jahr 1951 (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 4.4.2M; ARE-act. B 12) lässt sich schliessen, dass das damals realisierte Bauvorhaben den damals zuständigen Bewilligungsbehörden nicht nur bekannt war, sondern auch als materiell rechtmässig beurteilt wurde bzw. zu betrachten ist und entsprechend als bestehende, rechtmässig erstellte Baute im Sinne von § 72 Abs. 1 PBG zu gelten hat. Mithin kann sich der Beschwerdegegner auch hierfür auf die Bestandesgarantie berufen (vgl. Gisler, a.a.O., S. 45 unten). Im Übrigen spricht nichts dagegen, dass die Garage damals im Jahr 1951, mithin vor nunmehr über 60 Jahren, bewilligungsfähig gewesen wäre; das Gegenteil wird auch von der Beschwerdeführerin nicht (substantiiert) dargelegt (vgl. Replik S. 4 Ziff. 6). 2.3 Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entge-genstehen (Art. 41c Abs. 1 GschV [in der seit 1.1.2016 geltenden Fassung Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV). Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Abs. 2 [in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung; seit

9 1.1.2016: "Anlagen sowie Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben ac, e und g-i der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind"). Die Neubaute hält sich an die bisherigen Grundmasse. Innerhalb des bestehenden Volumens erfolgt auch die Garagenerweiterung und der Hauseingang (Beschwerde S. 4 lit. c). Die bestehende Mauer im Südbereich gegen die Kantonsstrasse wird durch eine Mauer ersetzt, welche sich ein bis zwei Meter näher bei der Strasse befindet. Zwar bleibt der Gewässerabstand nach wie vor unterschritten; dadurch, dass eine bestehende Baute vom Seeufer (weiter) zurückgenommen wird, wird die Situation aus gewässerschutzrechtlicher Sicht indessen immerhin (geringfügig) verbessert, was nicht ernsthaft bestritten werden kann. Mit dem Sachverhalt, der dem Bundesgerichtsurteil 1C_558/2015 vom 30. Septem-ber 2016 zu Grunde lag, lässt sich die vorliegende Konstellation nicht vergleichen. Insbesondere betraf jener Fall gerade nicht einen bestandesrechtlich geschützten Wiederaufbau, sondern einen Neubau. Innerhalb des bestehenden Volumens befindet sich vorliegend auch die neue Garage, die nur einen bereits bestehenden Bauteil ersetzt. Auch sie ist mithin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Replik S. 3 Ziff. 2) von der Bestandesgarantie gedeckt. 2.4 Nicht verfangen kann auch die Kritik an den Bauplänen (Beschwerde S. 5 lit. d). Namentlich weisen die Baupläne auch das gewachsene Terrain aus (vgl. Plan 03 Fassaden und Schnitt Mst. 1:100, rev. 24.10.2015). Bei der geltend gemachten möglichen Gefährdung des KIGBO-Objektes auf KTN G.________ sowie des auf Pfählen stehenden L.________ handelt es sich − soweit ersichtlich − um eine unsubstantiierte Mutmassung; in den Akten findet sich keine Grundlage für eine solche Annahme. Betreffend den Hochwasserschutz (Beschwerde S. 5 lit. d) hat sich der Regierungsrat unter Bezugnahme auf die Beurteilung des zuständigen AWN geäussert. Bei einer Oberkante des Erdgeschosses auf einer Kote von 414.84 m ist bei Pegelständen von 414.42 m (30-jährliches Hochwasser), 414.59 m (100jähr-liches Hochwasser) und 414.77 m (300-jährliches Hochwasser) mit Überflutungen zu rechnen. Das AWN hat daher die Verwendung von hochwassersicheren Fenstern und Türen im Erdgeschoss empfohlen. Aus dieser Beurteilung, gegen deren Richtigkeit die Beschwerdeführerin keine substantiierten Einwände vorbringt, hat der Regierungsrat zu Recht schliessen dürfen, dass ein eigentliches Hochwasserkonzept nicht erforderlich sei (angefochtener Entscheid Erw. 5).

10 3.1 Die Kritik der Beschwerdeführerin betrifft insbesondere die von ihr als rechtsfehlerhaft erachtete Beurteilung der Zulässigkeit des Rückwärtseinfahren in die Kantonsstrasse. Für eine Verschärfung der bereits ungenügenden Einfahrt um 150 % könne die Bestandesgarantie nicht angerufen werden. Das Verkehrsgutachten "M.________" vom 11. November 2016 komme zu einem eindeutigen Ergebnis. Sowohl die Normen des VSS als auch die kantonalen Regelungen (Strassengesetzgebung) beinhalteten keinerlei Spielraum, um die Bewilligungsfähigkeit der Ausfahrt in die Zugerstrasse herbeiführen zu können. Es müsse nun mit bis zu fünf Fahrzeugen gerechnet werden, welche rückwärts in die Kantonsstrasse einfahren würden. Derart unsichere Rückwärtseinfahrten seien mit der Strassengesetzgebung nicht zu vereinbaren. Nicht geprüft hätten die Vorinstanzen auch, dass der von der Bauherrschaft angegebene Sichtwinkel östlich über das Grundstück KTN G.________ der Beschwerdeführerin führt, ohne dass deren Zustimmung eingeholt worden sei. Eine derartige Einschränkung müsse sich die Beschwerdeführerin nicht gefallen lassen (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 2.a; Replik S. 2 Ziff. II.2). 3.2.1 Das Sicherheitsdepartement weist vernehmlassend (S. 2 Ziff. 2. f) auf die seit 14. Februar 1948 bestehende gültige Einfahrtsbewilligung ab KTN F.________ in die Zugerstrasse hin. Aufgrund der engen Platzverhältnisse sei der Beschwerdegegner bereits heute gezwungen, rückwärts in die Zugerstrasse einzufahren. Mit dem Bauvorhaben soll der Vorplatz bzw. die Zufahrt zum Grundstück umgebaut werden, was grundsätzlich eine neue Einfahrtsbewilligung erforderlich mache. Der Beschwerdeführerin könne jedoch bei der Annahme einer Steigerung des Verkehrsaufkommens um 150 % nicht gefolgt werden. Beim bestehenden Haus auf KTN F.________ handle es sich um ein Zweifamilienhaus, das neu in ein Einfamilienhaus umgebaut werde. Bereits heute ermögliche der bestehende Vorplatz und die Garage das Abstellen von ein bis zwei privaten Motorfahrzeugen. Die Behauptung von fünf ab KTN F.________ in die Zugerstrasse einmündenden Fahrzeugen sei nicht nachvollziehbar. Das Bauvorhaben werde keinen Mehrverkehr generieren und zu keiner Nutzungsintensivierung führen. Aus dem nachträglich erstellten Verkehrsgutachten "M.________" könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. 3.2.2 Der Beschwerdegegner bringt ähnliche Argumente vor (Vernehmlassung S. 5 f. lit. b). Zudem hält er fest, dass an der Garage lediglich kleinere Renovationsarbeiten verrichtet würden; ansonsten bleibe sie unverändert im heutigen Zustand erhalten. Auch der neue Teil der Garage, welcher dem bisherigen Eingangsbereich des Wohnhauses entspreche, sei deutlich redimensioniert im Vergleich zur bestehenden Baute. Der Erhalt der heute bestehenden Einfahrt an sich

11 falle ebenfalls unter die Bestandesgarantie. Ein Verbot der Rückwärtseinfahrt in die Kantonsstrasse stelle einen schweren Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar. Die bisher bestehenden Mauern und Hecken im Garagenbereich entlang der Kantonsstrasse würden abgerissen. Dadurch sowie durch den grösseren Vorplatz erhöhe sich die Übersichtlichkeit und der Sichtwinkel deutlich. Zwei Garagenplätze gehörten heute bei Einfamilienhäusern zum Wohnstandard. Analog zur heutigen Situation führe der Sichtwinkel für das Trottoir zu einem Teil über das Grundstück der Beschwerdeführerin; derjenige für die Strasse zu einem äusserst geringen Teil. Die Beschwerdeführerin werde dadurch nicht belastet. Die Formulierung der Auflage "im Rahmen der Möglichkeiten der Bauherrschaft" trage offensichtlich dem Umstand Rechnung, dass ein Teil der Sichtfelder über ein fremdes Grundstück verlaufe. 3.3.1 Der Bestand der Strassen und die Sicherheit ihrer Benützer dürfen nicht durch Bauten, Anlagen, Einrichtungen, Bepflanzungen oder Einfriedungen sowie durch weitere Einwirkungen aus einem angrenzenden Grundstück beeinträchtigt werden (§ 38 Abs. 1 StraG). Der Strassenträger kann ausnahmsweise das Unterschreiten des Strassenabstandes (bei Hauptstrassen 6.0 m, vgl. § 41 Abs. 1 lit. a erstes Alinea StraG) bewilligen, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird und besondere Verhältnisse vorliegen, wie namentlich zur Vermeidung unzumutbarer Härtefälle oder aus Gründen des Ortsbildschutzes (§ 42 Abs. 1 StraG). Die Ausnahme zur Unterschreitung des Strassenabstandes ist Teil der Baubewilligung (§ 42 Abs. 2 StraG). Das Erstellen neuer und der Aus- oder Umbau bestehender Zufahrten und privater Zugänge zu Strassen bedürfen einer Bewilligung des Strassenträgers (§ 47 Abs. 1 StraG). Eine Bewilligung ist auch erforderlich, wenn über eine bestehende Zufahrt ein wesentlich grösserer oder andersartiger Verkehr in eine Strasse geleitet werden soll (§ 47 Abs. 2 StraG). Die Bewilligung wird verweigert, wenn der Gemeingebrauch erheblich behindert, die Umweltschutzvorschriften nicht eingehalten oder die Verkehrssicherheit gefährdet würden (§ 48 Abs. 1 StraG). Die Bewilligung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden (§ 48 Abs. 2 Satz 1 StraG). Zufahrten und Zugänge nach § 47 StraG sind bewilligungspflichtig, wenn sie neu erstellt werden oder wenn Planungsmassnahmen oder Bauprojekte für bestehende Einfahrten und Zugänge eine zusätzliche oder andersartige Belastung erwarten lassen (§ 25 Abs. 1 lit. a und b StraV). Eine rechtsgültig erteilte Einfahrtsbewilligung ist zu überprüfen, wenn die erwartete Belastung nach § 25 Abs. 1 lit. b StraV erheblich ist (§ 25 Abs. 2 StraV). Die Bewilligung wird im Projektgenehmigungsverfahren nach dem StraG oder im Baubewilligungsverfahren nach dem PBG erteilt (§ 25 Abs. 4 StraV). Träger der Hauptstrassen ist der Kan-

12 ton (§ 5 Abs. 2 StraG). Fachstelle im Sinne der StraV ist das kantonale Tiefbauamt (§ 2 Abs. 1 StraV). Es beaufsichtigt und verwaltet die Hauptstrassen (§ 2 Abs. 2 erster Satzteil StraV). 3.3.2 Das ARE (vgl. vorstehend Erw. 1.2.1) ist der Beurteilung des Tiefbauamtes gefolgt (Gesamtentscheid S. 4 ff. Ziff. 2). Dieses hat die am 14. Februar 1948 einem Rechtsvorgänger des Beschwerdegegners erteilte Einfahrtsbewilligung durch die aktuelle ersetzt. Die Voraussetzungen von § 42 StraG seien erfüllt. Die Verkehrssicherheit werde durch das Näherbaurecht (bzw. die Unterschreitung des Strassenabstandes) nicht gefährdet. Es lägen besondere Verhältnisse vor, denn das Bauvorhaben berufe sich auf das Wiederaufbaurecht. Das Tiefbauamt bewillige in der Regel keine Rückwärtseinfahrten in die Kantonsstrasse. Die Rückwärtseinfahrt könne als Ausnahme zugestanden werden. Die mit der Vorabklärung präsentierte bessere Lösung sei ämterübergreifend als nicht bewilligungsfähig beurteilt worden. Als Auflage hat das Tiefbauamt festgehalten, "die in den Gesuchsunterlagen nachgewiesenen Sichtfelder der Einfahrt sind im Rahmen der Möglichkeiten der Bauherrschaft dauernd freizuhalten. Innerhalb der Sichtfelder dürfen keine Fahrzeuge, Bäume, Sträucher, Hecken, Hagungen, Treppengeländer, Briefkastenanlage oder andere Hindernisse, welche höher als 0.6 m sind, die notwendige Sichtweite behindern". Mit Stellungnahme vom 8. April 2016 im regierungsrätlichen Verfahren hat das Tiefbauamt zudem ergänzend ausgeführt, die geltende Praxis des Tiefbauamtes zur Erteilung einer Einfahrtsbewilligung oder zu deren Verweigerung stütze sich neben §§ 47 f. StraG auf die VSS-Normen SN 640 273a (Sichtfelder in Knoten) und SN 640 050 (Grundstückszufahrten) sowie das "Merkblatt zur Ergänzung Formular Z15". Bei Neubauten auf der "grünen Wiese" könnten die Normen in der Regel ausnahmslos durchgesetzt werden; in den übrigen Fällen seien oft Zugeständnisse notwendig, welche durch sorgfältige Abwägung zu finden seien. Rückwärtseinfahrten seien gesetzlich nicht verboten, würden indessen nur in absoluten Ausnahmefällen zugestanden; mangels besserer Alternativen liege ein solcher Fall vor. Zwei Parkplätze würden bei einem Einfamilienhaus von der Gemeinde gefordert. Die Zunahme betrage 100 %. Indessen sei auch die absolute Zahl zu betrachten. Die Verdoppelung von eins auf zwei sei wesentlich anders zu beurteilen als die Verdoppelung von etwa 40 auf 80 Parkplätze. Die Sichtverhältnisse seien in den Baueingabeplänen gemäss der VSS SN 640 273a eingetragen. Es bestehe tatsächlich die grundsätzliche Problematik, dass bei vielen bestehenden Einfahrten die Sicht auf dem Nachbargrundstück eingeschränkt werde. Diesbezüglich strebe das Tiefbauamt gestützt auf § 38 StraG dauernd Verbesserungen an. Im vorliegenden Fall sei das über das Grundstück

13 KTN G.________ führende Sichtfeld (Dreiecksfläche 1.70 m x 8.50 m) gemäss früherem Augenschein eingehalten (mit Hinweis auf eine aktenkundige Fotoaufnahme). Dem Tiefbauamt sei bekannt, dass auf dem Grundstück KTN G.________ ein massives Bauvorhaben in Planung sei, welches das heute bestehende Sichtfeld auch künftig rechtlich sichern könne. 3.4 Das Gutachten "M.________" geht von einer Verdoppelung bzw. Erhöhung der Zusatzbelastung um 150 % aus. Dabei trägt das Gutachten weder der Tatsache des Ersatzes des bestehende Zweifamilienhaus durch ein Einfamilienhaus Rechnung noch den absoluten Zahlen, welche die - potentielle - Zusatzbelastung aufgrund der zwei Garagenplätze relativieren. Es ist deshalb fraglich, ob trotz der nunmehr zwei Garagen tatsächlich eine Zunahme der Verkehrsbewegungen ab KTN F.________ in die Zugerstrasse feststellbar sein wird, nachdem bereits bis anhin auf dem Vorplatz und in der Garage ohne weiteres zwei Fahrzeuge Platz fanden (und es sich wie gesagt um ein Zweifamilienhaus handelte). Unbehelflich ist die im Gutachten in Betracht gezogene Projektvariante (Gutachten Ziff. 2.4). Wie der Beschwerdegegner zutreffend festhält (Vernehmlassung s. 4 Ziff. 2.a), geht das Privatgutachten diesbezüglich von einem falschen Sachverhalt aus, da bereits im Jahr 2014 nicht bloss der Umbau des L.________/Garage zur Diskussion stand. Wesentlich ist hingegen die Tatsache, dass sich dem Gutachten nicht entnehmen lässt, dass die in den Plänen ausgewiesenen Sichtweiten wie auch deren Beurteilung durch das Tiefbauamt nicht korrekt sind. Soweit das Gutachten auf die Vollzugspraxis des Tiefbauamtes verweist, wonach eine Verdoppelung des Verkehrs als erhebliche Zusatzbelastung zu betrachten ist, hat das Tiefbauamt - wie bereits erwähnt - diesen Aspekt vorliegend angesichts der konkreten bzw. absoluten Zahlen (Erhöhung von einem auf zwei Parkplätze) relativiert. Insofern ist dem Regierungsrat beizupflichten, dass es fraglich ist, ob tatsächlich von einem derartigen (zu erwartenden) Mehrverkehr gesprochen werden kann, dass eine neue Einfahrtsbewilligung erforderlich war (vgl. Merkblatt zur Ergänzung Formular Z15 Ziff. 2.1). Das Tiefbauamt hat unter Bezugnahme auf seine Ortskenntnisse auch die Tatsache gewürdigt, dass ein Teil des Sichtfeldes auch das Nachbargrundstück KTN G.________ betrifft. Es besteht kein Anlass, die Richtigkeit dieser Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Vorab ist festzuhalten, dass sich durch die Ersatzbaute auch bezüglich des Sichtfeldes gegenüber der bestehenden Situation keine relevanten Veränderungen ergeben; namentlich bleibt das Sichtfeld das gleiche, ob eine Ausfahrt von einem, zwei oder mehreren Fahrzeugen benutzt wird. Durch den Abbruch des bestehenden Mäuerchens (mit Hecke) auf der Südseite der Einfahrt (dorfwärts; vgl. Beilage 4 zur Vernehmlassng des Beschwerdegegners

14 vom 17.3.2016 im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren = RR-act. IV/01/4) dürfte die Ausfahrtssituation sogar verbessert werden. Die Verkehrssicherheit bleibt vorliegend gemäss der nachvollziehbaren Feststellung und Beurteilung des Tiefbauamtes als Fachinstanz gewahrt, auch wenn das Sichtfeld auf KTN G.________ nicht dienstbarkeitsvertraglich oder anderweitig gesichert wird. Es ist mithin nicht zu beanstanden, wenn KTN F.________ auch weiterhin die Bewilligung zur Rückwärtseinfahrt in die Kantonsstrasse erhalten bleibt, entgegen der grundsätzlichen Nichtbewilligungsfähigkeit von Parkplätzen, von welchen rückwärts in die Kantonsstrasse eingefahren wird (Merkblatt zur Ergänzung Formular Z15 Ziff. 4). Beizupflichten ist dem Tiefbauamt auch darin, dass mangels Erweiterung der (effektiv bebauten) Nutzfläche im Sinne von § 58 Abs. 3 StraG auch keine Vorteilsabgabe geschuldet ist. Die "Einfahrtsbelastung" (Beschwerde S. 4 lit. a) spielt für die Erhebung und Bemessung der Vorteilsabgabe keine Rolle. 4.1 Als unbegründet erweist sich in formeller Hinsicht die Rüge der ungenügenden Entscheidbegründung durch den Regierungsrat, womit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden sei (Beschwerde S. 2 Ziff. II.1). Die Erwägungen des Regierungsrates entsprechen den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an eine rechtsgenügliche Begründung (vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.2; BGE 136 I 184 Erw. 2.2.1; Bundesgerichtsurteil 1C_452/2012 vom 18.11.2013 i.Sa. A. et al. vs. VerwGer SZ Erw. 2.2; Bundesgerichtsurteile 9C_101/2011 vom 21.7.2011 Erw. 6.1; 9C_257/2011 vom 25.8.2011 Erw. 5.1). Der Regierungsrat ging auf die Rügen der Beschwerdeführerin ein. Diese konnte sich ohne weiteres Rechenschaft über die Tragweite des Entscheids geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten. Dies gilt namentlich auch, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Regierungsrat gehe ungenügend auf das als ungenügend gerügte "Einfahrtsregime" ein (Beschwerde S. 3 Ziff. 2.a). 4.2 Der Sachverhalt ist durch die Rechtsschriften und durch die weiteren Akten (u.a. Baupläne) hinreichend dokumentiert. Zur Erhellung des Sachverhaltes stehen zudem auch die Angaben zur Verfügung, welche sich den allgemein zugänglichen elektronischen Hilfsmitteln entnehmen lassen (webGIS; Google Earth; vgl. Bundesgerichtsurteile 1C_138/2014 vom 3.10.2014 Erw. 5.2; 1C_157/2016 vom 6.9.2016 Erw. 2.2 [i.Sa. P. c. GR Schwyz betr. Eruierung des gewachsenen Terrains]). Vom beantragten Augenschein kann mithin grundsätzlich ohne weiteres abgesehen werden.

15 Nichts anderes ergibt sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde wie auch namentlich in der Eingabe vom 18. April 2017. Der Umstand, dass die neue Baute eine Doppelgarage statt nur eine bisherige Garage aufweist, hat zwar grundsätzlich eine Verdoppelung der Fahrzeuge von einem auf zwei zur Folge. An der Einfahrtssituation in die Kantonsstrasse ergeben sich aufgrund der neuen Baute indessen keine nennenswerten Änderungen, wie vorstehend (besonders Erw. 4) dargelegt wurde. Von einem Augenschein konnte auch in dieser Hinsicht ohne weiteres abgesehen werden. Das gleiche gilt hinsichtlich der Ersetzung des Giebeldaches durch ein Flachdach. Soweit die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. April 2017 eine Bauvolumenvergrösserung geltend macht, steht dies im Widerspruch zu den aktenkundigen Berechnungen (vgl. vorstehend Erw. 2.2), die − soweit ersichtlich − von der Beschwerdeführerin nicht, jedenfalls nicht substantiiert, bestritten werden. Das gleiche ist vom behaupteten "schwerwiegenden zusätzlichen" Eingriff in den Gewässerraum zu sagen (vgl. vorstehend Erw. 2.3). Der beantragte Augenschein erweist sich mithin als nicht erforderlich. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wird nicht verletzt. 4.3 Die Eingabe des Beigeladenen vom 5. Dezember 2016 ist für die Entscheidfindung irrelevant. Ob sie aus den Akten zu weisen ist, weil der Beigeladene im regierungsrätlichen Verfahren keine Stellungnahme eingereicht hat, oder nicht, muss daher nicht beurteilt werden. 5.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. 5.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). 5.3 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin dem beanwalteten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.

16 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 30. November 2016 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem beanwalteten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt) von insgesamt Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners (2/R) - den Beigeladenen (R) - den Gemeinderat Arth (R) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst - das kantonale Amt für Raumentwicklung - das Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Bern (A) - und das Bundesamt für Umwelt BAFU, Bern (A). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

17 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 15. Mai 2017

III 2016 204 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 09.05.2017 III 2016 204 — Swissrulings