Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2016 156 Entscheid vom 23. November 2016 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Svetlana Vasic, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. B.________, gegen 1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz, Postfach 1240, 6431 Schwyz, Vorinstanz, 2. C.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw D.________, Gegenstand ZGB (Art. 301a Abs. 2 ZGB, Aufenthaltsort des Kindes)
2 Sachverhalt: A. E.________ (Jg 2011) ist der gemeinsame Sohn von A.________ (Jg 1982) und C.________ (Jg 1965). Am 7. Juni 2012 unterzeichneten die damals im gleichen Haushalt lebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern einen Vertrag, welcher den Unterhalt und die gemeinsame elterliche Sorge beinhaltete. Für den Fall, dass die Hausgemeinschaft aufgelöst werde, wurde die Obhut über das Kind der Mutter zugewiesen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Aufteilung der Betreuung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebensverhältnisse der beiden Eltern im Zeitpunkt der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes vereinbart werde. Dieser Vertrag wurde von der damaligen Vormundschaftsbehörde L.____ SZ am 29. Juni 2012 genehmigt. B. Nach der Aktenlage ist A.________ im August 2012 in eine eigene Wohnung an der F.____-strasse in H.______ SZ gezogen. Hinsichtlich der Betreuung des Kindes konnten sich die Eltern nach der Darstellung in der vorliegenden Beschwerde (S. 4) mehrheitlich einvernehmlich einigen, wobei seit Februar 2014 für die Betreuung von E.________ durch den Vater weitgehend folgende Regelung Anwendung fand (siehe auch Vernehmlassung vom 29.9.2016, S. 5 unten): Donnerstagabend (18.00 Uhr) bis Samstag (9.00 bzw. 9.30 Uhr) bzw. jedes zweite Wochenende bis Montagabend (i.d.R. 18.00 Uhr). Nachdem die Kindsmutter angekündigt hatte, voraussichtlich im Jahre 2016 nach G.________ SG umzuziehen, stellte der Kindsvater in einer Eingabe an die KESB Innerschwyz vom 13. Juli 2015 Anträge, welche v.a. auf eine Beibehaltung einer alternierenden Betreuung des Kindes (für beide Eltern zu je rund 50%) ausgerichtet waren. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes nach Art. 301a Abs. 2 ZGB fehle. C. Nach diversen Abklärungen (mit u.a. einer gemeinsamen Besprechung vom 27. Juli 2015, einem Mediationsversuch, einer separaten Anhörung der Eltern am 8. bzw. 11. März 2016 und einer Anhörung des Kindes am 5. April 2016) und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat die KESB Innerschwyz mit Beschluss Nr. IIA/002/23/2016 vom 14. Juni 2016 im Dispositiv was folgt festgehalten: 1. A.________ wird gestützt auf Art. 301a Abs. 2 ZGB die Zustimmung verwehrt, den Aufenthaltsort von E.________ nach G.________ SG zu verlegen. 2. Die Eltern C.________ und A.________ behalten weiterhin die gemeinsame elterliche Sorge.
3 3. Die Ziffern 1.2.1 und 1.2.2 des Unterhaltsvertrags vom 07. Juni 2012 werden aufgehoben. 4. E.________ wird unter, die bereits gelebte, alternierende Obhut der beiden Eltern gestellt. 5. Die Aufteilung der Betreuung wird an die tatsächlichen Lebensverhältnisse, das 50/50-Betreuungsmodell, angepasst. 6. Bei einer Wohnsitznahme von A.________ in G.________ SG wird E.________ unter die Obhut des Vaters C.________ gestellt. 7. Bei einer Wohnsitznahme von A.________ in G.________ SG wird sie berechtigt, ihren Sohn E.________ wie folgt unbegleitet zu sich auf Besuch zu nehmen: a. Jedes zweite, dritte und vierte Wochenende im Monat von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr; b. Sofern E.________ am Nachmittag schulfrei hat, in den ungeraden Kalenderwochen am Mittwoch, von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr; c. In jedem geraden Kalenderjahr jeweils von Karfreitag 10.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr und über Weihnachten vom 25. Dezember 12.00 Uhr bis 26. Dezember 18.00 Uhr; In jedem ungeraden Kalenderjahr jeweils vom Pfingstsamstag 10.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr, vom 24. Dezember 18.00 Uhr bis 25. Dezember 12.00 Uhr und vom 31. Dezember (Silvester) 10.00 Uhr bis 2. Januar 18.00 Uhr. d. Während sechs Wochen Ferien pro Kalenderjahr; die Ferienwünsche sind drei Monate im Voraus schriftlich anzukündigen. e. Weitergehende Besuchszeiten und -tage können in gegenseitigem Einverständnis vereinbart werden. 8. Verfahrenskosten: (…) Die Verfahrenskosten von Fr. 2'900.-- werden beiden Eltern hälftig auferlegt. 9. (Rechtsmittelbelehrung) D. Gegen diesen am 20. Juni 2016 eingegangenen Beschluss liess A.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach § 157 Justizgesetz i.V.m. § 4 Verwaltungsrechtspflegegesetz) rechtzeitig am 2. August 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 des Beschlusses Nr. IIA/002/23/2016 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz vom 14.6.2016 seien aufzuheben und in Gutheissung der Beschwerde sei wie folgt zu entscheiden: a. A.________ sei zu erlauben, den Aufenthaltsort von E.________ nach G.________ SG zu verlegen. b. Die Eltern C.________ und A.________ sollen die gemeinsame elterliche Sorge über E.________ behalten.
4 c. E.________ sei unter der alleinigen Obhut von A.________ (gemäss Ziff. 1.2.1 des Unterhaltsvertrages vom 7./29.6.2012) zu belassen. d. Die Aufteilung der Betreuungsanteile sei nach wie vor (und gemäss Ziff. 1.2.2 Abs. 1 des Unterhaltsvertrages vom 7./29.6.2012) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebensverhältnisse sowie unter Rücksichtnahme der Bedürfnisse und Meinung von E.________ unter den Eltern zu regeln. e. Für den Streitfall sei C.________ (und in Abänderung von Ziff. 1.2.2 Absatz 2 des Unterhaltsvertrags vom 7./29.6.2012) zu berechtigen, E.________ auf eigene Kosten wie folgt zu sich auf Besuch zu nehmen: jeweils am 1. und 3. Wochenende des Monats von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr; sofern E.________ am Nachmittag schulfrei hat und nicht durch eine Freizeitaktivität (bspw. Fussball) blockiert ist, in den ungeraden Kalenderwochen am Mittwoch von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr; während sechs Wochen Ferien pro Kalenderjahr, die Ferienwünsche sind drei Monate im Voraus schriftlich anzukündigen; in jedem geraden Kalenderjahr von Karfreitag um 10.00 Uhr bis Ostermontag um 18.00 Uhr und in jedem ungeraden Kalenderjahr jeweils von Pfingstsamstag um 10.00 Uhr bis Pfingstmontag um 18.00 Uhr und am 31.12. um 10.00 Uhr bis 2.1. um 18.00 Uhr; an Weihnachten vom 24.12. von 17.00 Uhr bis 25.12. um 11.00 Uhr. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen beider Instanzen seien der Vorinstanz und C.________ aufzuerlegen. E. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2016 stellte die KESB Innerschwyz den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. C.________ beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. September 2016, die Beschwerde sei abzuweisen und der KESB-Beschluss sei zu bestätigen. Zudem sei der Beschwerde vom 2. August 2016 die aufschiebende Wirkung zu entziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. F. Am 26. Oktober 2016 fand die von der Beschwerdeführerin beantragte mündliche Verhandlung statt. Zu den Ergebnissen der gerichtlichen Befragung konnten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner im Rahmen der mündlichen Replik/Duplik Stellung nehmen, wobei die Parteien an ihren Rechtsbegehren festhielten. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
5 1.1 Mit dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2013, welches am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, wurde die elterliche Sorge und in diesem Zusammenhang auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht hinsichtlich der Kinder einer Revision unterzogen und neu geregelt. Das neue Recht statuiert als allgemeinen Grundsatz die gemeinsame elterliche Sorge, welche das Recht einschliesst, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes verlegen, so bedarf dies im Inlandverhältnis der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts bzw. der Kindesschutzbehörde, wenn der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB). 1.2.1 Was die Frage der "erheblichen Auswirkungen" anbelangt, hat das Bundesgericht in einem Präjudiz vom 11. August 2016 u.a. sinngemäss ausgeführt, dass beim klassischen Besuchsrechtsmodell (mit alleiniger Betreuung und Obhut des Kindes durch die Kindsmutter und Ausübung des Besuchsrechts durch den Kindsvater üblicherweise an jedem zweiten Wochenende) ein neuer Aufenthaltsort des Kindes mit neu einer Distanz von rund 100 km i.d.R. (wenn keine besondere Situation gegeben sei) gut bewältigt werden könne (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_581/2015 vom 11.8.2016 Erw. 2.3, zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen). Anders verhalte es sich hingegen, wenn vor dem geplanten Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes eine alternierende Obhut des Kindes zwischen den Eltern Anwendung fand. Dazu hat das Bundesgericht im erwähnten Präjudiz u.a. was folgt erwogen (siehe die nachfolgenden Erwägungen). 1.2.2 In Erwägung 2.4 des Präjudizes 5A_581/2015 prüfte das Bundesgericht den Wortlaut von Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB und die Fragestellung, ob die verabschiedete Fassung dem wirklichen Sinn entspreche, welchen der Gesetzgeber der Norm zugedacht habe. Gemäss den bundesgerichtlichen Ausführungen enthielt der bundesrätliche Entwurf vom 17. November 2011 die Formulierung "erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge durch den anderen Elternteil". Der Nationalrat als behandelnder Erstrat erweiterte Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB dahingehend, dass sich die erheblichen Auswirkungen "auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil" zu beziehen haben. Der Ständerat änderte die Norm noch in anderer Hinsicht (vgl. Urteil 5A_450/2015 vom 11.3.2016 Erw. 2.4) und der
6 Nationalrat stimmte der ständerätlichen Fassung schliesslich zu (AB 2013 N 704). 1.2.3 Das Bundesgericht stellte im erwähnten Präjudiz 5A_581/2015 folgende Fragen hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs der "erheblichen Auswirkungen": Zum einen fragte sich das Bundesgericht, auf welche Komponenten der elterlichen Sorge sich die "erheblichen Auswirkungen" in der ersten Tatbestandsvariante beziehen (siehe dazu nachfolgend Erwägung 1.2.4). Zum andern stellte sich das Bundesgericht die Frage, ob es dem wirklichen Willen des Gesetzgebers entspreche, wenn die "erheblichen Auswirkungen" aufgrund der Verwendung der Konjunktion "und" (statt "oder") kumulativ im Zusammenhang mit zwei Tatbestandsvarianten gegeben sein müssen (siehe dazu nachfolgend Erwägung 1.2.5). 1.2.4 Wie das Bundesgericht in Erwägung 2.4.1 des zit. Urteils 5A_581/2015 weiter ausführt, bezog sich die Botschaft des Bundesrates noch auf den im Entwurf vorgeschlagenen Wortlaut, gemäss welchem die "erheblichen Auswirkungen" auf die "Ausübung der elterlichen Sorge durch den anderen Elternteil" beschränkt und folglich solche im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts belanglos gewesen wären. Das Besuchsrecht sei nämlich keine Komponente der elterlichen Sorge. Es stehe den Eltern vielmehr um ihrer Persönlichkeit willen zu (BGE 122 III 404 Erw. 3a S. 406; 123 III 455 Erw. 3b S. 451; Bundesgerichtsurteile 5C.250/2005 vom 3.1.2006 Erw. 3.1.1; 5C.298/2006 vom 21.2.2007 Erw. 2.2) und knüpfe gesetzlich gerade daran, dass die elterliche Sorge dem anderen Elternteil nicht oder jedenfalls nicht zusammen mit der Obhut zustehe (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Entgegen dem, was die Botschaft insinuiere − es lägen dann keine erheblichen Auswirkungen auf die Wahrnehmung der elterlichen Sorge vor, wenn die Eltern nicht in der gleichen Gemeinde lebten und sich der Reiseweg durch den Umzug nur geringfügig verlängere oder sogar verkürze (BBl 2011 9107) − wäre deshalb beim Besuchsrechtsmodell der Umzug selbst an einen entlegenen Ort innerhalb der Schweiz nicht zustimmungsbedürftig gewesen. Dies habe die vorberatende Kommission des Nationalrates erkannt, weshalb sie eine entsprechende Ausdehnung von Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB durch Schaffung einer zweiten Tatbestandsvariante vorgeschlagen habe, welche schliesslich Gesetz geworden sei. Die "erheblichen Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge" könnten sich nicht in jeweils gleichem Mass auf sämtliche Komponenten des Sorgerechtes beziehen, zu welchen namentlich die Entscheidungsbefugnis in zentralen Fragen der Lebensplanung (d.h. insbesondere Grundfragen der
7 Erziehung, Art. 302 Abs. 1 ZGB, Religionszugehörigkeit, Art. 303 ZGB, Namensgebung, Art. 301 Abs. 4 ZGB, allgemeine und berufliche Ausbildung, Art. 302 Abs. 2 ZGB, und weitere Punkte wie medizinische Eingriffe, Ausübung von Hochleistungssport etc., vgl. BGE 136 III 353 Erw. 3.2 S. 357), die Vertretung des Kindes (Art. 304 ZGB), die Vermögensverwaltung für das Kind (Art. 318 Abs. 1 ZGB) und aufgrund der Sorgerechtsnovelle das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Art. 301a Abs. 1 ZGB) gehören. Zwar sei dieses ganze Bündel an Rechten bei gemeinsamer elterlicher Sorge an sich gemeinsam auszuüben. Gerade für die Komponente des Aufenthaltsbestimmungsrechts gelte dieser Grundsatz aber insofern nur begrenzt, als der binnenstaatliche Umzug nach der Regelung in Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB nicht in jedem Fall zustimmungsbedürftig ist, obwohl die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei einem Umzug in das Nachbardorf nicht anders beschlagen sei als einem Umzug an einen entfernten Ort. Die "erheblichen Auswirkungen" könnten sich folglich nur auf anderweitige Komponenten der elterlichen Sorge beziehen, und auch hier vernünftigerweise nur auf solche, welche im jeweiligen Einzelfall in direkter Abhängigkeit zur Distanz und den konkreten Umständen des Wegzuges betroffen seien. In erster Linie sei an den Fall zu denken, dass nicht bloss ein Besuchsrecht ausgeübt, sondern ein Betreuungsanteil wahrgenommen werde. Am extremsten äussere sich dies beim Modell der ungefähr zu gleichen Teilen ausgeübten alternativen Obhut, welche je nach konkreter Ausgestaltung und Alter des Kindes bereits ab einer geringen Distanz illusorisch werde. Indes könne die Schwelle zu "erheblichen Auswirkungen bei der Ausübung der elterlichen Sorge" auch bei asymmetrischen Betreuungsanteilen relativ bald erreicht sein, jedenfalls wenn mit der Betreuung ein Bringen und Abholen des Kindes von der Krippe oder Schule verbunden sei. Dabei komme es wie gesagt immer auf den Einzelfall an. Je nach Betreuungsmodell (einschliesslich der Frage der teilweisen Betreuung durch Grosseltern etc.), Anzahl, Alter und konkreten Bedürfnissen der Kinder sowie zeitlicher Flexibilität der Eltern u.ä.m. würden die konkreten Umstände des Wegzuges, insbesondere die Frage der Entfernung, kleinere oder grössere Auswirkungen haben, welche eine Zustimmungsbedürftigkeit für die Veränderung des Aufenthaltsortes des Kindes auslösen würden, sobald sie die Schwelle der "Erheblichkeit" überschreiten. Demgegenüber stünden die weiteren Komponenten der elterlichen Sorge eher im Hintergrund. Die Vertretung des Kindes gegenüber Dritten lasse sich meist auch auf eine gewisse Distanz wahrnehmen. Noch mehr treffe dies auf die Vermögensverwaltung für das Kind zu, welche in der Regel keine örtliche Nähe erfordere. Auch die Komponente der Entscheidungsbefugnis im Sinn eines
8 Mitentscheidungsrechts bei zentralen Fragen der Lebensplanung des Kindes lasse sich angesichts der heutigen Kommunikationsmittel problemlos über grössere Distanzen hinweg ausüben (vgl. Gloor/Schweighauser, Die Reform des Rechts der elterlichen Sorge - eine Würdigung aus praktischer Sicht, in: FamPra.ch 2014, S. 21), soweit zwischen den Eltern die Kommunikation einigermassen funktioniert. In diesem Sinn hat das Bundesgericht in einem neulich publizierten Entscheid dem im Zusammenhang mit einem Wegzug von Mutter und Kind nach Katar gestellten Begehren um Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nicht stattgegeben (vgl. BGE 142 III 1). Nach dem Gesagten sind nach diesem Präjudiz des Bundesgerichts die "erheblichen Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge" in erster Linie im Zusammenhang mit dem vor dem Umzug konkret gelebten Betreuungsmodell zu sehen, während bei anderen Komponenten der elterlichen Sorge "erhebliche Auswirkungen" zwar denkbar sind, aber nicht im Vordergrund stehen. Massgebend ist mithin im Regelfall, ob sich das bisherige Betreuungsmodell in unveränderter Form bzw. mit geringen Anpassungen weiterführen lässt oder ob dies aufgrund des Umzuges nicht der Fall ist (vgl. zit. Urteil 5A_581/2015 vom 11.8.2016, Erw. 2.4.1 mit Verweis auf Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, N. 9 zu Art. 301a ZGB; leicht abweichend: Büchler/Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter vom 11. August 2014, Rz. 80). 1.2.5 Hinsichtlich der zweiten Fragestellung (siehe oben, Erwägung 1.2.3) erwog das Bundesgericht im erwähnten Präjudiz, dass der nationalrätliche Mehrheitsantrag, wonach Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB um den "persönlichen Verkehr" zu erweitern sei, in der parlamentarischen Debatte als "strengere Formulierung" angesehen (Markwalder, AB 2012 N 1652) und damit begründet wurde, dass das Besuchsrecht des anderen Elternteils durch den Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes nicht de facto vereitelt werden dürfe (Schwander, AB 2012 N 1653). Daraus folgerte das Bundesgericht, die Mehrheit des Parlamentes habe die Bestimmung dahingehend erweitern wollen, dass zusätzlich auch bei erheblichen Auswirkungen des Wegzuges auf das Besuchsrecht die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich sein sollte. Der Gesetzgeber habe damit offensichtlich das klassische Besuchsrechtsmodell vor Augen gehabt, bei welchem grundsätzlich der eine Elternteil die Betreuung des Kindes übernimmt und die Obhut inne hat, während der andere Elternteil im Rahmen des Besuchsrechts Kontakt mit dem Kind pflegen kann (Art. 273 Abs. 1 ZGB).
9 Der Inhalt des Sorgerechts konzentriere sich beim besuchsberechtigten Elternteil auf die Komponente der Entscheidungsbefugnis im Sinn eines Mitentscheidungsrechts bei zentralen Fragen der Lebensplanung des Kindes sowie allenfalls auf vertretungs- und vermögensrechtliche Fragen. Folglich würden beim Besuchsrechtsmodell, welches bei nie eingegangenem oder aufgehobenem gemeinsamem Haushalt auch heute noch vorherrschend sei, in der Regel nicht gleichzeitig für beide der in Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB genannten Tatbestandsvarianten "erhebliche Auswirkungen" vorliegen. Die Konjunktion "und" würde deshalb zum sinnwidrigen Ergebnis führen, dass beim Besuchsrechtsmodell auch der Wegzug an einen entlegenen Ort innerhalb der Landesgrenzen nicht zustimmungsbedürftig wäre. Die gesetzgeberische Absicht, durch eine Erweiterung des Gesetzeswortlautes genau dies zu verhindern, hätte sprachlich die Konjunktion "oder" erfordert. Damit die Intention des Gesetzgebers nicht in ihr Gegenteil verkehrt werde, müsse Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB mithin dahingehend teleologisch reduziert werden, dass die Konjunktion "oder" in die Bestimmung zu lesen sei und somit alternativ die eine oder andere Tatbestandsvariante (erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge oder erhebliche Auswirkungen auf den persönlichen Verkehr) den Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes zustimmungsbedürftig mache (vgl. zit. Urteil 5A_581/2015 Erw. 2.42. mit Verweis auf Gloor/Schweighauser, a.a.O. S. 22). 1.2.6 Hinsichtlich der Thematik, nach welchen Grundsätzen die Frage der Wegzugsbewilligung durch das Gericht oder die zuständige Behörde zu entscheiden sei, hat das Bundesgericht im erwähnten Präjudiz 5A_581/2015 zunächst auf die (zur Publikation bestimmten) Urteile 5A_450/2015 vom 11.3.2016 (Erw. 2.3-2.8) und 5A_945/2015 vom 7.7.2016 (Erw. 4.2-4.4) hingewiesen sowie dazu ausgeführt, dass beide Entscheide zu einem Wegzug des Kindes ins Ausland ergingen, dennoch aber die zentralen Erwägungen gleichermassen auch für die binnenstaatliche Verlegung des Aufenthaltsortes von Kindern unter gemeinsamem Sorgerecht relevant seien. Die bundesgerichtliche Kernerwägung geht dahin, dass die im Ständerat eingebrachte und angesichts der verabschiedeten Fassung von Art. 301a Abs. 2 ZGB vom Gesetzgeber bewusst getroffene Wertung, die Niederlassungs- bzw. die Bewegungsfreiheit der Elternteile zu respektieren, den Ausgangspunkt für die Auslegung der Norm bildet. Es ist mithin nicht nach den Motiven für den elterlichen Wegzug zu forschen, sondern von dieser Prämisse auszugehen. Dementsprechend lautet die vom Gericht oder der Kindesschutzbehörde zu beantwortende Frage nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile am angestammten Ort verbleiben würden; die entscheidende
10 Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil geht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, was allenfalls eine Umteilung der Obhut impliziert (siehe Urteil 5A_450/2015 vom 11.3.2016 Erw. 2.6). Die Antwort auf die genannte Frage hat sich nicht an der Interventionsschwelle der Kindesgefährdung, sondern an der Maxime des Kindeswohls auszurichten (Urteil 5A_450/2015 vom 11.3.2016 Erw. 2.6 und 2.7) und sie kann weder losgelöst vom bisher gelebten (Urteil 5A_450/2015 vom 11.3.2016 Erw. 2.7 und 2.9) noch losgelöst vom zukünftig zur Debatte stehenden Betreuungsmodell gefunden werden (Urteil 5A_450/2015 vom 11.3.2016 Erw. 2.6 und 2.8). Das bisherige Betreuungsmodell bildet, unter Vorbehalt veränderter Verhältnisse, den Ausgangspunkt der Überlegungen. Ist das Kind von beiden Elternteilen in ähnlichem Umfang betreut worden und sind auch weiterhin beide Teile dazu bereit, ist die Ausgangslage gewissermassen neutral und ist anhand weiterer Kriterien zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse des Kindes liegt. War hingegen der umzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson, wird es tendenziell zum besseren Wohl des Kindes sein, wenn dieses mit dem betreffenden Elternteil umzieht. Massgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalles, wozu namentlich auch das Alter des Kindes gehört (für die einzelnen Kriterien und alle weiteren Ausführungen vgl. Urteil 5A_450/2016 vom 11.3.2016 Erw. 2.7, welches zu einem internationalen Wegzug ergangen, aber gleichermassen auf den landesinternen Umzug zu übertragen ist). Sodann besteht eine enge Interdependenz zwischen dem zukünftigen Betreuungskonzept und der Bewilligung des Umzuges (Urteil 5A_450/2015 vom 11.3.2016 Erw. 2.6). 1.3 Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages; können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 5 ZGB). Diese Regelung geht − wie das Bundesgericht im Präjudiz 5A_581/2015 (in Erwägung 2.6) weiter ausführt − auf einen Vorschlag der ständerätlichen Kommission zu Art. 301a ZGB zurück, mit welchem nicht nur eine Modifikation von Abs. 2, sondern auch die zusätzliche Aufnahme der Abs. 3 - 5 angeregt wurde (vgl. AB 2013 S. 13). Bundesrätin Sommaruga führte im Ständerat zu Abs. 5 aus, es werde ausdrücklich festgehalten, dass die Eltern in allen Fällen (gemeint: welche zustimmungsbedürftig im Sinn von Abs. 2 sind) die
11 Notwendigkeit der Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhalts prüfen müssten und ersatzweise das Gericht oder die Kindesschutzbehörde darüber zu entscheiden habe (vgl. AB 2013 S 14). Auch das Bundesgericht geht von einer Einheit der Bewilligung des Wegzuges und der Prüfung der Anpassung des Eltern-Kind-Verhältnisses aus (vgl. zit. Präjudiz 5A_581/2015 Erw. 2.6 mit Verweis auf 5A_450/2015 Erw. 2.8). Ein tragfähiger Entscheid über die Frage, ob ausgehend vom Wegzug des einen Elternteils ein Mitgehen oder ein Verbleib des Kindes beim anderen Elternteil zu seinem besseren Wohl sei, könne nur getroffen werden, wenn eine Vorstellung darüber bestehe, in welche Umgebung der Umzug erfolgen soll und wie das zukünftige Betreuungs- bzw. Besuchskonzept einerseits bei einem Mitgehen des Kindes und andererseits bei einem Verbleib beim anderen Elternteil aussehen würde. Es müssten die Konturen des Wegzuges feststehen, weil die Zustimmung oder Verweigerung durch den anderen Elternteil bzw. durch das Gericht oder die Kindesschutzbehörde auf konkreten Grundlagen basieren müsse (vgl. zit. Urteil 5A_581/2015 Erw. 2.6 mit Verweis auf 5A_450/2015 Erw. 2.8). 1.4 Das Bundesgericht hat die Kriterien, welche beim Entscheid über die Fragestellung, ob bei getrennt lebenden Eltern bezüglich Kinderbetreuung das Modell der sogenannten alternierenden Obhut in Frage kommt (oder nicht), im Präjudiz 5A_991/2015 vom 29. September 2016 wie folgt umschrieben. Zunächst ist die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den
12 Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (vgl. Urteile 5A_46/2015 vom 26.5.2015 Erw. 4.4.2 und 4.4.5; 5A_345/2014 vom 4.8.2014 Erw. 4.2). Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Der Richter, der den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB), wird im konkreten Fall entscheiden müssen, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht Hilfe von Sachverständigen erforderlich ist, um die Aussagen des Kindes zu interpretieren, insbesondere um erkennen zu können, ob diese seinem wirklichen Wunsch entsprechen. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert. Zusammenfassend ist letztlich ausschlaggebend, ob die Betreuung zu ungefähr gleichen Teilen aufgrund der konkreten Umstände mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Dabei hat die urteilende Behörde gestützt auf die festgestellten Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (vgl. zit. Urteil 5A_991/2015 vom 29.9.2016 Erw. 4.2 in fine). 2.1.1 Die Fragestellung, ob das Kindeswohl im konkreten Fall besser gewahrt würde, wenn E.________ mit der wegzugswilligen Kindsmutter mitginge (= sinngemässer Standpunkt der Beschwerdeführerin, nachfolgend mit Variante A umschrieben), oder − nach Umteilung der Obhut − beim Kindsvater verbliebe (= sinngemässer Standpunkt des Beschwerdegegners, nachfolgend mit Variante B umschrieben), lässt sich nicht leicht beantworten. Je nachdem, wie die einzelnen Aspekte und Argumente gewichtet werden, überwiegt der eine oder der andere Standpunkt.
13 2.1.2 Die gerichtliche Würdigung der konkreten Vorbringen und Umstände zeitigt die nachfolgend dargelegten Ergebnisse. 2.2.1 Im vorliegenden Fall fällt vorab auf, dass seit über zwei Jahren ein alternierendes Betreuungsmodell gelebt wurde, bei welchem das (aktuell 5 ⅔jährige) Kind regelmässig in erheblichem Umfang durch den Vater betreut wird, auch wenn die Betreuungszeiten der Mutter etwas länger sind (vgl. Ingress lit. B, wobei zu den wöchentlichen Betreuungszeiten noch grundsätzlich sechs Wochen Ferien beim Vater hinzukommen, vgl. die Auflistung in der Eingabe vom 29.9.2016, S. 5f. Ziff. 13). 2.2.2 Dieses seit längerer Zeit funktionierende alternierende Betreuungsmodell untermauert grundsätzlich die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile. Dies wurde auch im Rahmen der mündlichen Befragung vor Gericht bestätigt. 2.2.3 Sodann hat der Kindsvater nach der Aktenlage den Tatbeweis erbracht, dass er willens und in der Lage ist, seine Erwerbstätigkeit als Unternehmer und Leiter von drei eigenen Firmen mit den Anforderungen einer adäquaten und zeitlich umfangreichen Kindesbetreuung zu vereinbaren. Von Bedeutung ist dabei, dass der Kindsvater ("als eigener Chef") seine Arbeitszeiten den Unterrichts-zeiten des Kindes (und den Betreuungszeiten durch die Kindsmutter) anpassen kann, dass er zudem (glaubhaft) für sich zur Entlastung einen technischen und einen kaufmännischen Geschäftsführer bzw. entsprechende Stellvertreter eingestellt hat und dass er im Bedarfsfall auch noch auf die Unterstützung durch Personen aus seinem persönlichen Umfeld zählen kann (wozu namentlich seine beiden Schwestern als Tanten von E.________ [eine davon als Patin des Kindes bzw. mit Kindern im Alter von 7 und 10 Jahren, ._____ und ._____] sowie seine mit eigenem Haushalt im M._____ SZ lebende Lebenspartnerin [mit 2 Töchtern im Alter von 7 und 10 Jahren, ._____ und .______] gehören). 2.2.4 Die Kindsmutter hat sinngemäss vorgebracht, dass sie nach dem geplanten Umzug nach G.________ SG und mithin in die Region, wo sie aufgewachsen ist, ihre Erwerbstätigkeit als Osteopathin/ Craniosacral- Therapeutin durch eine eigene Praxis in der Wohnung so auszuüben beabsichtige, dass sie Patienten während der Unterrichtszeiten von E.________ behandeln würde. Im Bedarfsfalle könne sie durch ihre in N.______ SG lebende Mutter sowie durch ihre in G.________ SG wohnende Schwester (mit 3 Kindern im Alter von 8, 10 und 12 Jahren) unterstützt werden.
14 2.2.5 Bei dieser Sachlage kann − vor dem geplanten Umzug − in Anbetracht des seit längerem gelebten alternierenden Betreuungsmodells in Bezug auf die beiden Elternteile nicht von einer einzigen Hauptbezugsperson gesprochen werden. Vielmehr weist E.________ aktuell grundsätzlich zwei Hauptbezugspersonen auf, welche sich bislang die Betreuung des gemeinsamen Kindes nach der Aktenlage in beeindruckender Weise geteilt haben, was Anerkennung verdient. 2.2.6 Anzufügen ist, dass auch die von einer Delegation der Vorinstanz (2 Fachfrauen) durchgeführte Befragung des Kindes (vom 5.4.2016) ergab, dass E.________ zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung pflegt. Sodann hielt die protokollführende Fachperson als Eindruck dieser Kindesanhörung u.a. fest: (…) Dass die zwei Beziehungen von unterschiedlicher Qualität sind, ist schon aufgrund der unterschiedlichen Rollen von Vater und Mutter nicht verwunderlich. E.________ teilt mit beiden Elternteilen andere Interessen und Erfahrungen. Mit diesen zwei unterschiedlichen Erfahrungs- und Lebenswelten kann er, gerade aufgrund seiner Reife, jedoch sehr gut umgehen. Auch wenn aufgrund des Alters von E.________ selten von einer tiefen Verwurzelung gesprochen werden kann, weisen seine Erzählungen über sein Umfeld (Grosseltern, Cousins, ._____, .______, ._____ und ._____) auf eine gewisse Verwurzelung hin. 2.3.1 Nach dem von der Kindsmutter geplanten Umzug verhielte es sich − falls E.________ mit der Beschwerdeführerin in die Region von G.________ SG ziehen würde (Variante A) − wohl so, dass die Kindsmutter zur alleinigen Hauptbezugsperson für E.________ würde, da sich die gemeinsamen Zeiten des Kindsvaters mit E.________ grundsätzlich auf die von der Kindsmutter vorgeschlagenen Besuchszeiten (vgl. Antrag Ziffer 1 lit. e der Beschwerde: 2 Wochenende pro Monat, gewisse Mittwochnachmittage, Feiertage und 6 Wochen Ferien) reduzieren würden. 2.3.2 Demgegenüber hat der Kindsvater − im Vergleich zur Kindsmutter − ein deutlich weitergehendes Besuchsrecht offeriert, welches im angefochtenen Beschluss übernommen wurde. Konkret ist der Kindsvater damit einverstanden, dass die Kindsmutter − falls E.________ nicht mit der Mutter nach G.________ SG ziehen würde, sondern bei geänderter Obhutsregelung beim Vater verbliebe (Variante B) − jedes zweite, dritte und vierte Wochenende von Freitagabend (18.00 Uhr) bis Sonntagabend (18.00 Uhr) bei der Mutter verbringen könnte, womit eindeutig ein engerer Kontakt zum nicht obhutsberechtigten Elternteil gewährleistet wird (als nach Erwägung 2.3.1 von der Beschwerdeführerin zugestanden würde). Mit anderen Worten bietet die dargelegte Regelung mit drei
15 Wochenenden pro Monat beim nicht obhutsberechtigten Elternteil (was Bestandteil der Variante B bildet) prognostisch bessere Chancen, dass dieser zuletzt genannte Elternteil weiterhin vom Kind als eine (von bisher zwei) Hauptbezugsperson wahrgenommen und erlebt werden kann. 2.3.3 Im Übrigen lässt der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin im Rahmen der Variante A nicht mit einem erweiterten Besuchsrecht (im Sinne des angefochtenen Beschlusses bzw. von Erw. 2.3.2) einverstanden ist, den Eindruck entstehen, dass die Befürchtung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin Tendenzen zeige, E.________ seinem Vater mit dem Umzug zu entziehen oder zumindest den persönlichen Umgang zu erschweren, nicht von der Hand zu weisen sind. Diese angesprochene Befürchtung betrifft konkret auch die bislang nach der Aktenlange regelmässigen Kontakte und gemeinsamen Zeiten mit den Töchtern der Lebenspartnerin des Beschwerdegegners (._____ und .______) sowie den Kindern der Tante (Schwester des Beschwerdegegners, Cousin ._____ und Cousine ._____). 2.4.1 Des Weiteren sprechen die konkreten Umstände grundsätzlich für die Annahme, dass die vorinstanzliche Lösung mit der Variante B stabilere, berechenbarere Verhältnisse verspricht als bei der Variante A, was bei der prognostischen Einschätzung des Kindeswohls entsprechend anzurechnen ist. Beim von der Beschwerdeführerin geplanten Wegzug in die Region von G.________ SG ist derzeit noch unklar, wo genau die Kindsmutter ihre neue Wohnung einrichten wird (in diesem Zusammenhang drängt sich auch der Hinweis auf, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit gemäss eigenen Angaben "sehr oft umgezogen" ist, vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin an die KESB vom 29.3.2015, S. 5 unten; siehe auch Beschwerdeschrift, S. 10). Unklar ist aber auch, ob die beruflichen Pläne für den Aufbau einer eigenen Praxis in der Region G.________ SG sich wunschgemäss verwirklichen lassen. Zweifelhaft ist namentlich die Annahme der Beschwerdeführerin, dass sie grundsätzlich nur dann therapeutisch erwerbstätig sein werde, wenn E.________ Unterricht habe, zumal insbesondere in der Anfangsphase, wenn die Beschwerdeführerin in der Region G.________ SG als Therapeutin noch wenig bekannt ist und dementsprechend noch nicht auf einen grossen "Kundenstamm bzw. Patientenkreis" zählen kann, allfällige Interessenten (soweit sie ebenfalls berufstätig sind) wohl eher Termine zu den Randzeiten vorziehen werden. Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin vor Gericht erklärt hat, ihre Praxistätigkeit in J.______ SZ nach dem Umzug nicht sofort aufzugeben, sondern in einem gewissen Rahmen weiter zu betreiben (im Kontext mit der Kindesübergabe an den Beschwerdegegner). Unklar ist aber auch, ob und
16 inwiefern der offenbar in der Region G.________ SG lebende K.________ nach einem Umzug (Variante A) eine grössere Bedeutung für E.________ erhalten würde. Während in der Vernehmlassung des Beschwerdegegners (S. 21, Ziff. 76) geltend gemacht wurde, dass K.________ mit der Beschwerdeführerin in einer Liebesbeziehung stehe, bestritt die Beschwerdeführerin vor Gericht, dass sie einen Lebenspartner habe. Sie führte dazu aus, dass es sich bei K.________ "um eine therapeutische Person" handle, "mit der wir uns sehr gut verstehen, also besteht auch eine gewisse Freundschaft; er kommt zu uns nach Hause, weil er so arbeitet. Er geht zu den Leuten und therapiert dort diese (…)". In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Kindsmutter eine (vage gebliebene) "therapeutische Behandlung von E.________ durch K.________" (dessen Fähigkeiten und Ausbildungen nicht näher umschrieben wurden) klar befürwortet, hingegen eine von E.________ bei O.________ (anerkannte Puppentherapeutin in H.______ SZ, was gerichtsnotorisch ist) begonnene Therapie nach der ersten Sitzung gestoppt hat (vgl. die vorinstanzliche Aktennotiz vom 6.11.2015), was im gesamten Kontext hinsichtlich des Verhaltens der Kindsmutter einen befremdenden Eindruck hinterlässt. 3.1 Zusammenfassend ist von einem Grenzfall auszugehen, in welchem der KESB als Erstinstanz ein erheblicher Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist. In einer solchen Konstellation kann es nicht darum gehen, dass das Gericht sein eigenes Ermessen anstelle jenes der KESB setzt, zumal letztere in fachlicher Hinsicht interdisziplinär zusammengesetzt ist, näher bei der Sache ist und insgesamt mehr Kontakte mit den Eltern hatte. In diesem Sinne ist der vorinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten vertretbar und nicht zu beanstanden. 3.2 An diesem Ergebnis vermögen sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch der Einwand in der Beschwerdeschrift (S. 8 oben), wonach der Kindsvater anlässlich einer Besprechung vom 27. Juli 2016 erwähnt habe, ebenfalls einen Umzug nach G.________ SG in Betracht zu ziehen, da im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die in I._____ SZ ausgeübte Unternehmenstätigkeit (mit 35 Angestellten, inkl. Teilzeitangestellte) ein solcher Umzug des Kindsvaters nachvollziehbar dementiert wurde. Dass in der aktuellen Situation, in welcher sich die Eltern derzeit befinden, gegenseitig Vorwürfe fallen, wurde in der Beschwerdeschrift (S. 8 unten) zutreffend festgehalten. Indes vermögen solche Vorwürfe weder die eine noch die andere Variante (A oder B) zu begünstigen. Anzufügen ist, dass − nachdem das Beschwerdeverfahren entschieden ist − es für das Kindswohl offenkundig das Beste ist, wenn die Eltern
17 wieder zu einer konstruktiven Zusammenarbeit zurückfinden (ohne gegenseitige Vorwürfe). Nicht zu hören ist sodann der Einwand in der Beschwerdeschrift (S. 9), dass drei Wochenenden beim nicht obhutsberechtigten Elternteil "für E.________ keine gute Lösung" sei, da dies "ihn innerlich zerreissen" würde, weil er sinngemäss kaum Chancen hätte, ein soziales Netz am Schulstandort aufzubauen. Dieser Einwand übersieht, dass der Aufbau eines sozialen Netzes auch während der Schulwochen erfolgt und überdies an einem Wochenende pro Monat (am Schulstandort) gepflegt werden kann. Dass E.________ die regelmässige Teilnahme in einem Sportverein erschwert wird, ist − soweit die Eltern eines gemeinsamen Kindes nicht in der gleichen Region wohnen und entsprechende Besuchszeiten anfallen − letztlich als Faktum bzw. als Nebenfolge der Niederlassungsfreiheit der Eltern hinzunehmen. Was schliesslich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 12) hinsichtlich des Untersuchs durch die Kinderärztin anbelangt, verhält es sich so, dass sich die Befürchtung der Kindsmutter nicht bewahrheitet hat. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde trifft es nicht zu, dass hinsichtlich des Telefongesprächs mit der Kinderärztin keine Aktennotiz vorliege (vgl. Vi-act. Aktennotiz KESB vom 07.07.2016). Unzutreffend ist ferner die Behauptung, es solle der Kindsmutter offenbar nie ermöglicht werden, sich von H.______ SZ (privat) oder J.______ SZ (geschäftlich) wegzubewegen (Beschwerdeschrift, S. 14 unten). Soweit die Kindsmutter geltend macht, es müsse "daher bei der Obhutszuteilung an die Mutter gemäss Unterhaltsvertrag vom 7./29.6.2016 bleiben" (Beschwerdeschrift, S. 15 unten, S. 16 und S. 17, 2. Abs.), ist klarzustellen, dass diese Vereinbarung im Juni 2012 abgeschlossen wurde und für die aktuellen Verhältnisse mehr als vier Jahre später nicht bindend sein kann. 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Zudem wird dem beanwalteten Beschwerdegegner zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zugesprochen, welche indes − um die weitere und im Interesse des Kindeswohls unabdingbare Zusammenarbeit zwischen den Eltern nicht zusätzlich zu erschweren − sehr zurückhaltend festgelegt wird. Das Honorar ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411), welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 GebT enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitauf-
18 wand) sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festzulegen.
19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt. Die Beschwerdeführerin hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Dem Beschwerdegegner wird zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vertreterin des Beschwerdegegners (2/R) - die Vorinstanz (EB) - und das Departement des Innern (z.K.). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
20 Versand: 15. Dezember 2016