\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 15. Dezember 2020 \n GPR 2020 18 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Strafbefehl (Einsprachefrist; Verrichten der Notdurft ausserhalb sanitärer Anlagen)
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 27. Oktober 2020, SEO 2020 19);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Staatsanwaltschaft March verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 10. Februar 2020 wegen des Verrichtens der Notdurft ausserhalb sanitärer Anlagen im Sinne von § 21 Abs. 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (StrafG; SRSZ 220.100) mit einer Busse von Fr. 50.00 und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 160.00 (U-act. 4). \n a) Nach Einsprache des Beschuldigten vom 17. Juni 2020 (Postaufgabe: 18. Juni 2020; U-act. 21) überwies die Staatsanwaltschaft am 25. Juni 2020 den Strafbefehl dem Einzelrichter am Bezirksgericht March mit dem Vermerk, dass die Einsprache ihrer Ansicht nach verspätet sei (Vi-act. 23). Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 trat die Einzelrichterin auf die Einsprache nicht ein, nahm davon Vormerk, dass der Strafbefehl vom 10. Februar 2020 mit einer Busse von Fr. 50.00 in Rechtskraft erwachsen sei und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 750.00 dem Beschuldigten (Vi-act. 24). Am 24. September 2020 hob der Kantonsgerichtspräsident in Gutheissung der Beschwerde des Beschuldigten diese einzelrichterliche Verfügung auf und wies das Verfahren zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (BEK 2020 110, Vi-act. 28). \n b) Die Einzelrichterin setzte dem Beschuldigten mit dem Hinweis Frist zur Stellungnahme zur Überweisung des Strafbefehls an, dass im Unterlassungsfall Verzicht angenommen würde (Vi-act. 30). Innert einmal erstreckter Frist (Vi-act. 32) ging der Vorinstanz keine Stellungnahme ein, weshalb die Einzelrichterin mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 wiederum auf die Einsprache nicht eintrat und Vormerk von der Rechtskraft des Strafbefehls und der Busse nahm und dem Beschuldigten Fr. 800.00 Verfahrenskosten auferlegte \n (Vi-act. 33, inkl. Untersuchungskosten von Fr. 518.50). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte wiederum am 30. Oktober 2020 rechtzeitig Beschwerde bzw. Aufsichtsbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 4). Die Einzelrichterin überwies die Akten (KG-act. 5). \n 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einzelrichterin habe „schikanös“ die Anweisungen des Kantonsgerichts in der Verfügung vom 24. September 2020 „komplett ignoriert“, ihn „böswillig“ zu einer Stellungnahme aufgefordert, obwohl seine Stellungnahme in der kantonsgerichtlichen Verfügung klar und deutlich wiedergegeben worden sei. Das Verfahren erweise sich „offensichtlich als formalistischen Leerlauf“ und grenze an „Amtsmissbrauch“. Ein Verfolgungsinteresse des Staates bestehe vorliegend nicht. \n a) In der Verfügung vom 24. September 2020 wurde festgehalten (BEK 2020 110 E. 3): \n Der Strafbefehl vom 10. Februar 2020 wurde dem Beschuldigten gemäss Postbescheinigung am 14. Februar 2020 am Schalter in Altendorf zugestellt (U-act. 5). Der Beschuldigte bestreitet die Entgegennahme des Strafbefehls am 14. Februar 2020 entgegen seinen Ausführungen in der Untersuchung (U-act. 10) nicht mehr. Er macht indessen geltend, er habe bereits der Staatsanwaltschaft schriftlich mitgeteilt, dass er in ärztlicher Behandlung sei. Wäre der Beschuldigte im Rahmen des rechtlichen Gehörs angehört worden, hätte er Gelegenheit gehabt, der Einzelrichterin seine Krankheit und wegen der Corona-Krise den Aufschub einer Operation zu erklären, sodass die Einzelrichterin das Verfahren abgeschrieben hätte (…). \n \n Diese Erwägung nahm nur darauf Bezug, was der Beschwerdeführer in seiner damaligen Beschwerde geltend machte. Der Einzelrichterin wurde nicht die Weisung erteilt, das Verfahren abzuschreiben. \n b) Im Übrigen erachtet es der Beschwerdeführer als „spitzfindig“, von ihm zu verlangen, er habe keine Stellung mehr genommen, nachdem das Kantonsgericht bestätigt habe, dass er in der fraglichen Zeit sich in ärztlicher Behandlung befand. Indes bestätigte das Kantonsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer sich in ärztlicher Behandlung befand, sondern nur dass er dies geltend gemacht habe (s. oben lit. a). Es bleibt aber zu prüfen, ob die Einzelrichterin im zweiten Rechtsgang nicht hätte ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer innert angesetzter und erstreckter Frist nicht Stellung nahm, hätte diese Vorbringen von Amtes wegen berücksichtigen müssen. \n 3. Zu den Anforderungen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und die Heilungsmöglichkeiten im Falle einer Verletzung des Grundsatzes im Rechtsmittelverfahren kann auf den Entscheid im ersten Rechtsmittelverfahren verwiesen werden (BEK 2020 110 vom 24. September 2020 E. 3.a m.H.). In Bezug auf den hier zu beurteilenden Fall wurde weiter erwogen (ebd. E. 3.b): \n Gemäss den vorinstanzlichen Akten wurde die Überweisung des Strafbefehls vom 25. Juni 2020 (U-act. 23), worin die Staatsanwaltschaft explizit festhielt, sie beurteile die Einsprache als verspätet, dem Beschuldigten nicht zugestellt. Vielmehr schritt die Vorinstanz nach Eingang des Schreibens der Staatsanwaltschaft ohne weitere Verfahrenshandlungen am 7. Juli 2020 direkt zum Entscheid (Vi-act. 24). Der Beschuldigte konnte sich somit zur Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass die Einsprache verspätet sei, nie äussern. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör. Eine nachträgliche Heilung im Beschwerdeverfahren kommt (…) vorliegend nicht in Frage. Vielmehr wird die Vorinstanz die vom Beschuldigten gegen die Verspätung vorgetragenen Argumente zu prüfen, diesbezüglich den Sachverhalt festzustellen und einen neuen Entscheid zu fällen haben. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Akten sind zur Ergänzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. \n \n Mithin war die Einzelrichterin angewiesen, die vom Beschwerdeführer gegen die Verspätung vorgetragenen Argumente zu prüfen. Der Beschwerdeführer konnte daher davon ausgehen, dass diese Prüfung unabhängig von seiner Stellungnahme im zweiten Rechtsgang geschehen bzw. er im Unterlassungsfall nur auf eine weitere Stellungnahme aber nicht auf die vom Kantonsgericht angeordnete Prüfung der Argumente gegen die Verspätung verzichten würde, die er schon im Beschwerdeverfahren vorbracht hatte. Diese Argumente prüfte indes die Einzelrichterin nicht, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wiederum verletzt wurde. \n 4. Zutreffend beklagt der Beschwerdeführer offensichtlich formalistischen Leerlauf. Im ersten Beschwerdeverfahren erhielt er von der Überweisung des Strafbefehls an das Gericht Kenntnis und konnte sich zur Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass die Einsprache verspätet sei, äussern. Auf die Ergänzung dieser Äusserungen verzichtete er im zurückgewiesenen Verfahren. Die erneute Gehörsverletzung durch die Einzelrichterin (vgl. oben E. 3) erweist sich daher nicht (mehr) als besonders schwer und scheint auf dem Missverständnis zu beruhen, dass der Beschwerdeführer auf die im ersten Beschwerdeverfahren eingebrachten Argumente verzichtete. Diese Argumente erweisen sich jetzt, nachdem der Beschwerdeführer zumindest auf deren Ergänzung verzichtet hatte, als spruchreif und können vorliegend vollumfänglich beurteilt werden (