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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 25.06.2026 BEK 2026 77

25. Juni 2026·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·PDF·692 Wörter·~3 min·6

Zusammenfassung

Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen

Volltext

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 25. Juni 2026 BEK 2026 77 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic. In Sachen A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Arrest (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 7. April 2026, ZES 2026 335);hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass - die Vorinstanz das Arrestbegehren der Gesuchstellerin vom 7. April 2026 gleichentags abwies und ihr die Gerichtskosten von Fr. 300.00 auferlegte (angef. Verfügung, Dispositivziffern 1 und 2); - die Gesuchstellerin gegen diese Verfügung am 9. April 2026 Beschwerde erhob und beantragte, der Arrestentscheid sei aufzuheben und der Arrest sei zu bewilligen (KG-act. 1, 1/1 und 2); - die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin zusammengefasst vorbringt, im vorinstanzlichen Verfahren habe sie den Abschreibungsentscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 4. November 2025 nicht beigebracht, dieser sei rechtskräftig und stelle zusammen mit dem eingereichten gerichtlichen Vergleich einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, weshalb gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG der Arrest zu bewilligen sei (KG-act. 2 und 13); - die Vorinstanz u.a. erwog, mangels Einreichung einer Abschreibungsverfügung im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Vergleich vom 4. November 2025 liege kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor (angef. Verfügung, E. 4); - die Beschwerde zu begründen und dabei darzulegen ist, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 15); - neue Tatsachenbehauptungen sowie Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind und das Gesetz – im Gegensatz zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid – keine Ausnahme bei der Beschwerde gegen die Nichtbewilligung des Arrests vorsieht (Art. 326 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO; vgl. Art. 278 Abs. 3 SchKG; Kantonsgericht Schwyz, BEK 2024 104 vom 22. August 2025, E. 3c; Reiser, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 278 SchKG N 7);

Kantonsgericht Schwyz 3 - ein gerichtlicher Vergleich grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung und zur Arrestlegung berechtigt (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG); - der Vergleich mit einer Bescheinigung des Gerichts, dass dieser im Gerichtsprotokoll schriftlich festgehalten und von allen Parteien unterzeichnet wurde oder dass der aussergerichtlich ausgehandelte und unterzeichnete Vergleich dem Gericht zugestellt wurde, als formeller Rechtsöffnungstitel gilt (Obergericht Zürich, RT230142 vom 29. Februar 2024, E. 3.3; Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 21; Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A. 2025, Art. 80 SchKG N 21); - diese Bescheinigung auch im Abschreibungsentscheid erfolgen kann (Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 21; Vock, a.a.O., Art. 80 SchKG N 21); - die Beschwerdeführerin den Abschreibungsentscheid im Beschwerdeverfahren zwar nachreichte (KG-act. 2/1), sie aber selbst erklärte, der Vergleich bilde erst zusammen mit diesem den definitiven Rechtsöffnungstitel und diesen habe sie vor Erstinstanz nicht eingereicht (KG-act. 2 und 13); - der Abschreibungsentscheid und die diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen als unzulässige Noven im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt bleiben müssen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); - die Beschwerde ansonsten keine Begründung dazu enthält, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid an Mängeln leidet, weshalb auf die Beschwerde mangels Begründung präsidial (§ 40 Abs. 1 JG) nicht einzutreten ist; - auf eine Kostenerhebung ausnahmsweise zu verzichten ist und mangels Antrags sowie relevanten Aufwands der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. KG-act. 7 und 10); - die Beschwerdeführerin im Übrigen ein abgewiesenes Arrestbegehren jederzeit mit ergänzter Sachverhaltsdarstellung neu stellen kann, um die beanstandeten Voraussetzungen glaubhaft zu machen (Meier-Dieterle, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A. 2025, Art. 272 SchKG N 20);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Kosten werden nicht erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 120’203.30 5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. KG-act. 12 und 13 [jeweils samt Beilagen]) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 25. Juni 2026 amu

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