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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 03.06.2026 BEK 2026 76

3. Juni 2026·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·PDF·426 Wörter·~2 min·5

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Volltext

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 3. Juni 2026 BEK 2026 76 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2026, SU 2026 1030);hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass - die Staatsanwaltschaft am 30. April 2026 verfügte, es werde keine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Missachtung eines gerichtlichen Verbots (Art. 258 Abs. 1 ZPO), begangen am 14.12.2025, 04:12 Uhr, in C.________, durchgeführt und die Kosten des Verfahrens zulasten des Staates gehen (angef. Verfügung); - der Beschuldigte (nachfolgend Beschwerdeführer) am 18. Mai 2026 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhob (KG-act. 2 und 3); - der Beschwerdeführer zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung sich dahingehend äussert, dass er sich sicher gewesen sei, die fragliche Verfügung beanstanden zu wollen und er sich auch „innerlich“ sicher gewesen sei, diese Postsendung am Dienstag, 5. Mai 2026 abgeholt zu haben, weshalb er die Frist zur Eingabe wegen des Wochenendes vom 16./17. Mai 2026 auf Montag, 18. Mai 2026 berechnet habe (KG-act. 4 und 5); - die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO) und die Frist dann eingehalten ist, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO); - die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am Montag, 4. Mai 2026 zuging (Zustellnachweis bzw. Empfangsbestätigung vom 04.05.2026, 12:04 [Anhang zum Entscheidexemplar Kantonsgericht]), weshalb die Beschwerde in Nachachtung von Art. 90 Abs. 2 StPO spätestens am Freitag, 15. Mai 2026 der Post hätte übergeben werden müssen und folglich mit Postaufgabe vom 18. Mai 2026 verspätet ist;

Kantonsgericht Schwyz 3 - davon abgesehen selbst bei einer Zustellung der angefochtenen Verfügung am 5. Mai 2026 die zehntägige Beschwerdefrist am 15. Mai 2026 abgelaufen wäre (Art. 90 Abs. 1 StPO); - infolge Verspätung auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten ist; - auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet wird;verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, inkl. Kopie KG-act. 6 z.K.) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung inkl. Kopie KG-act. 5 z.K., und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 4. Abteilung unter Rückgabe der Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 3. Juni 2026 amu

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