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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 16.06.2026 BEK 2026 74

16. Juni 2026·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·PDF·2,518 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen

Volltext

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 16. Juni 2026 BEK 2026 74 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. In Sachen A.________ GmbH Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________ gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesplatz 3, 3011 Bern, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertr. durch Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Ressourcen, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, betreffend Konkurseröffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. Mai 2026, ZES 2026 258);hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ GmbH in der Betreibung Nr. xx am 26. August 2025 den Konkurs an für eine Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV) von Fr. 35’736.80 nebst 4.5 % Zins seit 1. März 2025 und für Verzugszins von Fr. 89.30 sowie Betreibungskosten von Fr. 191.60 (Vi-act. KB 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz am 17. März 2026 das Konkursbegehren über total Fr. 1’554.45 ein (nach Verrechnung dreier Beträge; Viact. 1). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. 2) und bezifferte die zu bezahlende Forderung inkl. Kosten und Zinsen, abzüglich Teilzahlungen, auf Fr. 1’653.85, zuzüglich Gerichtskosten von Fr. 200.00 (Vi-act. 4). Die Gesuchsgegnerin reichte keine Quittungen ein und erschien nicht zur Verhandlung vom 11. Mai 2026 (Vi-act. 5, E. 3). Der erstinstanzliche Richter eröffnete gleichentags den Konkurs über sie (Vi-act. 5, Dispositivziffer 1). Er auferlegte ihr die Gerichtskosten von Fr. 200.00 und überwies den Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 3’500.00 dem Konkursamt (Vi-act. 5, Dispositivziffer 3). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 19. Mai 2026 Beschwerde mit den Anträgen, die Eröffnung des Konkurses sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren (KG-act. 1). Gleichzeitig hinterlegte die Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 750.00 als Sicherheit für die Kosten des Konkursamtes. Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 19. Mai 2026 aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, Massnahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Allfällige vom Konkursamt verfügte Vermögenssperren wurden vorläufig aufrechterhalten. Die Verfahrensleitung setzte der Beschwerdeführerin eine zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 und setzte der Gesuchsteller-

Kantonsgericht Schwyz 3 in bzw. Beschwerdegegnerin die zehntägige Frist zur Beantwortung der Beschwerde an (KG-act. 2). Das Konkursamt Höfe informierte am 20. Mai 2026 über die getroffenen Kontosperren und erklärte, dass weitere Massnahmen nicht notwendig seien (KG-act. 3). Die Beschwerdegegnerin reichte am 22. Mai 2026 eine Beschwerdeantwort ein (KG-act. 5). Die Beschwerdeführerin ergänzte die Beschwerde am 28. Mai 2026 (KG-act. 7) und bezahlte den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.00 rechtzeitig am 1. Juni 2026 (vgl. KG-act. 2). 3. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, sie habe die Forderung inklusive Kosten vor der Konkurseröffnung beglichen, weshalb das Konkursbegehren abzuweisen gewesen wäre (KG-act. 1). a) Ist die Tilgung der Schuld bewiesen, hat das Gericht das Konkursbegehren abzuweisen (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Zu tilgen sind nicht nur die Schuld und die Zinsen, sondern sämtliche Kosten, wozu die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, der allfälligen vorsorglichen Anordnungen und der Rechtsöffnungskosten sowie der Kostenvorschuss im Konkursverfahren und die Gerichts- und Parteikosten des Konkursentscheids gehören (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/ Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 172 SchKG N 11; vgl. Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 172 SchKG N 3; für die Parteikosten: BGE 133 III 690 E. 2). Der Einzelrichter bezifferte die zu bezahlende Forderung inkl. Kosten und Zinsen, abzüglich Teilzahlungen, auf Fr. 1’653.85, zuzüglich Gerichtskosten von Fr. 200.00 (Vi-act. 4). Hinzu kommt der Kostenvorschuss der Gesuchstellerin

Kantonsgericht Schwyz 4 von Fr. 3’500.00 (Vi-act. 2), in dem die Kosten des Konkursamtes enthalten sein dürften (vgl. KG-act. 1/8, 1/9). Der total zu bezahlende Betrag beläuft sich demnach auf Fr. 5’353.85. Die Beschwerdeführerin überwies von ihrem C.________ (Bank I)-Konto den Betrag von Fr. 1’653.85 an das Betreibungsamt, wobei als Transaktionsdatum der 11. Mai 2026 und als Ausführung „Express“ vermerkt ist (KG-act. 1/4; vgl. KG-act.1/5). Gemäss Abrechnung des Betreibungsamts Höfe erhielt dieses mit Valuta-Datum am 11. Mai 2026 einen Endbetrag (nach Abrechnung von Inkasso-Kosten) von Fr. 1’604.90 (KGact. 1/6). Ob der Betrag vor oder nach der Konkurseröffnungsverhandlung vom 11. Mai 2026 (09:30 Uhr, Vi-act. 4), beim Betreibungsamt eintraf, ist unklar, kann aber aus den nachfolgenden Gründen offengelassen werden. Der Betrag genügt nämlich nicht für die Tilgung der Hauptforderung inklusive sämtlicher Kosten. Zudem überwies die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht Höfe am 11. Mai 2026 einen Betrag von Fr. 200.00 mit dem Vermerk „Express“ (KG-act. 1/7), der am 11. Mai 2026, um 10:00 Uhr, auf dem Konto des Bezirksgerichts Höfe verbucht wurde (Vi-act. 9). Damit wären die erstinstanzlichen Gerichtskosten gedeckt (Vi-act. 5, Dispositivziffer 3.1). Noch offen ist der von der Gesuchstellerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. 2), der an das Konkursamt weitergeleitet wurde (Vi-act. 6). Die Forderung war demnach im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht vollständig, inklusive sämtlicher Kosten, bezahlt, sodass die Vorinstanz zu Recht das Konkursbegehren guthiess (Vi-act. 5, Dispositivziffer 1). 4. Im Konkursverfahren kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn die Schuldnerin zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Diese Konkurshinderungsgründe

Kantonsgericht Schwyz 5 müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 20a). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist können keine neuen Tatsachenbehauptungen mehr vorgebracht oder neue Beweismittel eingereicht werden (BGE 136 III 294 E. 3.1). Eine Verbesserung der Beschwerde nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist ist mithin nicht zulässig. a) Der im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG zu hinterlegende Betrag muss die Zinsen und sämtliche Kosten decken, sodass die Gläubigerin vollständig entschädigt wird. Dies beinhaltet nebst der Forderung insbesondere den Kostenvorschuss für das Konkurseröffnungsverfahren und sämtliche Kosten des Konkursamtes (Urteil BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3; Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 174 SchKG N 10; Konkurseröffnungskosten: Urteil BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.1 m.H. auf BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich ist nicht nur massgebend, welcher Betrag bei der Konkursgläubigerin noch aussteht. Die Konkursschuldnerin hat sich vielmehr beim Konkursamt über die anfallenden Kosten zu informieren (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 21c). b) Die Beschwerdeführerin hinterlegte beim Kantonsgericht am 19. Mai 2026 den Betrag von Fr. 750.00 (KG-act. 1/9, vgl. KG-act. 2). Trotzdem genügt der bezahlte Betrag nicht, um die Hauptforderung zuzüglich Inkassokosten sowie sämtliche Kosten, inklusive Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00, zu tilgen. Hierfür wäre ein Betrag von total Fr. 5’353.85 notwendig, die Beschwerdeführerin bezahlte bzw. hinterlegte aber insgesamt nur Fr. 2‘554.90 (Fr. 1’604.90 [KG-act. 1/6] + Fr. 200.00 [KG-act. 1/7] + Fr. 750.00 [KG-act. 1/9, vgl. KG-act. 2]). Selbst wenn die ersten beiden Überweisungen erst nach der

Kantonsgericht Schwyz 6 Konkurseröffnungsverhandlung erfolgt wären, würde dies demnach nicht als Tilgung bzw. Hinterlegung genügen. Damit ist die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht erfüllt. c) Darüber hinaus erklärte die Beschwerdegegnerin zwar am 22. Mai 2026 sinngemäss ihr Desinteresse an der Weiterführung des Konkursverfahrens (KG-act 5), was grundsätzlich innert der Rechtsmittelfrist bis am 28. Mai 2026 erfolgt wäre (vgl. Sendungsverfolgung der Post). Sie machte dies aber von der Zahlung sämtlicher Kosten, insbesondere des Kostenvorschusses von Fr. 3’500.00, abhängig (KG-act. 5, S. 2), was wie dargelegt nicht hinreichend nachgewiesen ist. Auch die Voraussetzung für die Konkursaufhebung zufolge Gläubigerverzichts im Sinne von Art. 174 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG ist demnach nicht erfüllt. d) Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem anhand der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindrucks (vgl. nur Urteil BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu machen, d.h. sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Zu strenge Anforderungen sind nicht zu stellen (vgl. nur Urteil BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2). Ein wichtiges Dokument für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (Urteil BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). Gemäss Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2026 (KG-act. 7/2) wurden sämtliche 43 zwischen dem 10. Oktober 2022 und

Kantonsgericht Schwyz 7 dem 10. Januar 2025 betriebenen Forderungen mit einem Gesamtbetrag von Fr. 208’972.10 an das Betreibungsamt und teilweise an die Gläubigerin gezahlt. Nach dem 14. Januar 2025 zahlte die Beschwerdeführerin weitere neun Betreibungsforderungen an das Betreibungsamt oder die Gläubigerin. Bereits diese hohe Anzahl Betreibungen weist darauf hin, dass die Zahlungsschwierigkeiten seit längerer Zeit bestehen. Muss die Schuldnerin regelmässig Forderungen durch Bezahlung an das Betreibungsamt begleichen, spricht dies gegen ihre Zahlungsfähigkeit (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26e). Zudem handelt es sich bei den erwähnten 43 Betreibungen bis am 10. Januar 2025 abgesehen von einer Forderung ausschliesslich um öffentlich-rechtliche Forderungen, für die bis am 31. Dezember 2024 eine Konkursbetreibung nicht zulässig war (Art. 43 Ziff. 1 aSchKG), weshalb die Vernachlässigung vorwiegend öffentlich-rechtlicher Forderungen bis anhin als starkes Indiz gegen die Zahlungsfähigkeit galt (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26e). Sodann bestehen – abgesehen von der vorliegenden Konkursforderung – fünf weitere Betreibungen mit einem Gesamtbetrag von Fr. 55’508.85 im Stadium der Konkursandrohung. Für die Forderung der D.________ über Fr. 49’317.10 unterzeichnete die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2025 eine Zahlungsvereinbarung mit zwölf monatlichen Raten à Fr. 2’500.00 ab 31. Januar 2026 (KG-act. 7/3). Bei Zahlungsverzug mit einer Rate um mehr als zehn Tage wird jedoch die gesamte Restschuld zur Zahlung fällig, sodass keine definitive Stundung vorliegt. Die übrigen Betreibungen mit Konkursandrohung von insgesamt Fr. 6’191.75 könnte die Beschwerdeführerin grundsätzlich mit dem Guthaben von Fr. 18’776.35 per 21. Mai 2026 (KG-act. 7/6) begleichen. Bei der Liste mit den Kontobewegungen der C.________ (Bank I) für den Monat Mai 2026 (KG-act. 7/6) fällt jedoch auf, dass der Anfangsstand des Kontos per 1. Mai 2026 lediglich Fr. 373.03 betrug und im Verlauf des Monats nur deswe-

Kantonsgericht Schwyz 8 gen nicht in ein Minus geriet, weil einerseits der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer zwei Privateinzahlungen von total Fr. 7’500.00 tätigte und andererseits drei weitere Übertragungen von total 7’500.00 von der E.________ erfolgten. Bei letzterer handelt es sich um eine Unternehmung im Kanton Zürich, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer derselbe wie derjenige der Beschwerdeführerin ist und über die das Bezirksgericht Zürich am 5. Mai 2026 den Konkurs eröffnete (HR-Auszug ZH, abgerufen am 1. Juni 2026). Einzahlungen aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters sind nicht geeignet, die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens glaubhaft zu machen. Zu prüfen ist nicht die Zahlungskraft der Privatperson, sondern die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Betriebs (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26c). Trotz dieser (privaten) Einzahlungen scheint der Saldo per 21. Mai 2026 von Fr. 18’776.35 grösstenteils aus einer Einzahlung eines Kunden am 19. Mai 2026 von Fr. 12’000.00 zu bestehen. Aufgrund dieser Indizien bestehen ernsthafte Zweifel an der aktuellen Liquidität der Beschwerdeführerin. Sofern die Betreibungen mit Konkursandrohung vom Geschäftskonto gezahlt würden, hätte die Beschwerdeführerin ein Restguthaben von Fr. 12’584.60, was für die übrigen zehn Betreibungen im Einleitungsstadium über total Fr. 16’481.80 nicht genügen würde; offen blieben Fr. 3’897.20. Die Beschwerdeführerin will hierzu den Saldo der aktuellen Debitoren über die Kreditoren verwenden. Nach Abzug der Kreditoren von total Fr. 27’503.00 per 22. Mai 2026 (KG-act. 7/5) von den Debitoren gleichen Datums von Fr. 33’781.26 (KG-act. 7/4) resultiert ein Überschuss von 6’278.26. Dies würde grundsätzlich für die offenen Betreibungen von Fr. 3’897.20 genügen. Es verbliebe ein Geschäftsguthaben von Fr. 2’381.06. Ob dies als Liquidität genügt, kann nicht beurteilt werden, weil die Grösse des Betriebs und die Höhe der Fixkosten (insbes. Löhne, Mietzinsen) nicht bekannt sind. Jedenfalls wäre die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die Raten von monatlich Fr. 2’500.00 für die Forderung der D.________ gemäss

Kantonsgericht Schwyz 9 Zahlungsvereinbarung vom 16. Dezember 2025 zu bezahlen (KG-act. 7/3). Sodann fällt bei den Debitoren auf den ersten Blick auf, dass diese von einer einzigen Unternehmensgruppe stammen. Die Beschwerdeführerin scheint mit diesem Geschäftspartner einen grösseren Dauerauftrag vereinbart zu haben, was immerhin regelmässige Einnahmen nahelegt (vgl. KG-act. 1/10). Zudem bestehen die Kreditoren vorwiegend aus Mietzinsen von Fr. 26’00.00, für die gemäss Vermerk ein Zahlungsplan bestehe (KG-act. 7/5). Dies weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, ihre Fixkosten zu begleichen. Auch die Debitoren- und Kreditorenlisten hinterlassen demnach Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Einen Zwischenabschluss reichte sie nicht ein, sodass ihre finanzielle Struktur nicht beurteilt werden kann. Selbst wenn die Jahresabrechnung 2025 noch nicht fertiggestellt ist (vgl. KG-act. 7, S. 11), hätte sie einen aktuellen Zwischenabschluss oder eine Übersicht der laufenden Buchhaltung einreichen können. Schlussendlich begründet die Beschwerdeführerin die Ursache der Betreibungen pauschal mit Problemen nach der COVID-19-Zeit und kurzfristigen administrativen Problemen (KG-act. 7, S. 5 ff.), zeigt jedoch nicht auf, inwiefern sie Massnahmen ergriff, um diese Probleme zu bewältigen und die zukünftige, langfristige Zahlungsfähigkeit gewährleisten zu können. Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht hinreichend glaubhaft machen, sodass auch die zweite Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt ist. e) Weil die Beschwerdeführerin weder die vollständige Tilgung der Schuld noch ihre Zahlungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft machen konnte, ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag von Fr. 750.00 ist dem Konkur-

Kantonsgericht Schwyz 10 samt Höfe zu überweisen, das über dessen Verwendung zu entscheiden hat (vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 N 25a). Mangels Antrags (KG-act. 5) ist der nicht anwaltlich oder anderweitig berufsmässig vertretenen Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 68 Abs. 2 ZPO, Art. 27 Abs. 1 SchKG) im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen;beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, die Wirkung der vorinstanzlichen Konkurseröffnung auf den 19. Juni 2026, 15:00 Uhr, festgesetzt und die angefochtene Verfügung im Übrigen bestätigt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen. 3. Die Kantonsgerichtskasse hat den hinterlegten Betrag von Fr. 750.00 dem Konkursamt Höfe zu überweisen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. 5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 7 mit Beilagen 1-6 z.K.), das Grundbuch-

Kantonsgericht Schwyz 11 und Konkursamt Höfe (je 1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 19. Juni 2026 amu

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