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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 28.05.2026 BEK 2026 61

28. Mai 2026·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·PDF·992 Wörter·~5 min·6

Zusammenfassung

konkursamtliche Nachlassliquidation | Liquidation

Volltext

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 28. Mai 2026 BEK 2026 61 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, betreffend konkursamtliche Nachlassliquidation (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 13. April 2026, ZES 2026 209);hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht March ordnete am 13. April 2026 gestützt auf Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 SchKG über den Nachlass von B.________ die konkursamtliche Liquidation mit Wirkung ab Montag 13. April 2026, 09:00 Uhr, an. Als Willensvollstrecker beantragt der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mit rechtzeitiger Eingabe vom 21. April 2026, die eröffnete konkursamtliche Liquidation aufzuheben. Der Beschwerde wurde am 22. April 2026 bis auf Weiteres aufschiebende Wirkung zuerkannt (KG-act. 2). Der Einzelrichter überwies die Akten und verwies vernehmlassend auf die angefochtene Verfügung sowie ergänzend auf die im vom Beschwerdeführer eingereichten Entscheid im Rahmen des Testamentseröffnungsverfahrens vorgenommenen einzelrichterlichen Erwägungen (KG-act. 4). 2. Der Beschwerdeführer reicht die Beschwerde in seiner Eigenschaft als Willensvollstrecker im streitgegenständlichen Nachlass ein (vgl. KG-act. 1 Rz 4). Der Beschwerdeführer ist laut Willensvollstreckungszeugnis vom 11. März 2025 im Nachlass von B.________ gemäss Testament vom 13. Februar 2025 ernannter Willensvollstrecker und nahm das Mandat an (KG-act. 1/1). In Prozessen für und gegen den Nachlass kommt dem Willensvollstrecker Aktiv- und Passivlegitimation zu. Er tritt im Verfahren in eigenem Namen in seiner Eigenschaft als Willensvollstrecker auf und führt den Prozess als Prozessstandschafter zu Gunsten oder zu Lasten der Erbschaft (Wolf/Hrubesch-Millauer, Schweizerisches Erbrecht 2. A. 2020, Rn 846 m.H.; BGE 151 II 409 E. 4.1). 3. Gemäss dem am 5. September 2025 eröffneten, eigenhändig in Margate geschriebenen und unterzeichneten Testament vom 13. Februar 2025 lautet der letzte Wille des Erblassers wie folgt (KG-act. 1/2): […] Ich B.________ vermache meinen gesamten Nachlass für einen guten Zweck in Südafrika nach Gutdünken meines Willvollstrecker. Für den Fall

Kantonsgericht Schwyz 3 meines Todes bezeichne ich als Willenvollstreckers A.________ von […] Ich unterstelle meinen gesamten Nachlass dem Schweizerischen Recht. Auf dieses Testament ist ausschliesslich Schweizerisches materielles Recht anwendbar! […] Gemäss der Verfügung stammen die einzigen gesetzlichen Erben aus dem grosselterlichen Stamm (ebd. E. 2). Weiter erwog der das Testament eröffnende Richter ausdrücklich „vorläufig und unpräjudiziell“ und vorbehältlich der Beurteilung der materiellen Rechtslage des ordentlichen Zivilrichters nach Hinweisen auf das Gesetz und die Lehre, vorliegend sei der engere Kreis der Begünstigten nicht umgrenzt bzw. die Zuwendungsempfänger seien gemäss Wortlaut des Testaments nicht minimal bestimmt, weshalb die gesetzlichen Erben zur Erbfolge gelangen würden (ebd. E. 3). a) Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt (Art. 573 Abs. 1 ZGB). Die Bestimmung setzt voraus, dass alle nächsten gesetzlichen Erben, d.h. die Erben der ersten berufenen Parentel (Art. 457 ff.) sowie der überlebende Ehegatte (Art. 462), die Erbschaft ausschlagen (Bürgi, KUKO, 3. A. 2026, Art. 573 ZGB N 2 m.H.). Eine konkursamtliche Liquidation findet nicht statt, wenn alle gesetzlichen Erben ausschlagen, daneben aber mindestens ein eingesetzter Erbe die Annahme erklärt (Häuptli, PK Erbrecht, 5. A. 2023, Art. 573 ZGB N 1). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass vorliegend keine Pflichtteilserben vorlägen und der Erblasser mit dem eröffneten Testament klar zum Ausdruck gebracht habe, dass nicht die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung gelangen, sondern sein Vermögen einem guten Zweck in Südafrika zukommen solle. Der angefochtenen Verfügung lasse sich kein Wort entnehmen, weshalb das Testament nicht berücksichtigt worden sei. b) Zwar legte der das Testament eröffnende Einzelrichter seine Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit eingesetzter Begünstigter dar (vgl. oben vor lit. a). Eine Verfügung von Todes wegen ist aber weder im Falle eines formellen

Kantonsgericht Schwyz 4 noch in jenem eines inhaltlichen Mangels eo ipso nichtig. Sie besteht zunächst zu Recht, wird aber vom Gericht als ungültig erklärt, falls innerhalb bestimmter Zeit ein daran interessierter Erbe oder Bedachter klagt. Unterbleibt die Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage (Art. 519 ff. und Art. 522 ff. ZGB), behält die Verfügung von Todes wegen ihre Wirksamkeit (BGer 5A_753/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4 m.H. auf: BGE 139 V 1 E. 4.4; 138 III 354 E. 5; 115 II 211 E. 4; 91 II 327 E. 4; 86 II 340 E. 5). Nichtigkeit kann in irgendeinem gerichtlichen Verfahren jedoch nur ausnahmsweise bzw. in Extremfällen festgestellt werden (Grüninger, KUKO, 3. A. 2026, Art. 519 ZGB N 1; Abt, PK Erbrecht, 5. A. 2023, Art. 519 ZGB N 4 ff. und 8; Piatti, BSK, 7. A. 2023, Art. 519/520 ZGB N 4 m.H.). c) Vorliegend unterschied der Testamentseröffnungsrichter in seinen unpräjudiziellen Erwägungen, auf die das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren verweist, nicht zwischen Ungültigkeit und Nichtigkeit des Testaments. Der Einzelrichter stellte in der angefochtenen Verfügung weder eine durch den ordentlichen Zivilrichter erkannte Ungültigkeit noch die Nichtigkeit des Testaments fest, weshalb dieses zumindest vorläufig seine Wirksamkeit behält. Damit sind die Voraussetzungen für eine konkursamtliche Liquidation im Sinne von Art. 573 Abs. 1 ZGB, sei es – was vorliegend nicht näher zu prüfen ist – wegen des Fehlens nächster gesetzlicher Erben oder wegen des nicht unwirksam erklärten Vermächtnisses für einen guten Zweck in Südafrika, (vorläufig) nicht erfüllt. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung unter Kostenfolge zulasten des Staates aufzuheben. Als Willensvollstrecker (vgl. oben E. 2) hat der Beschwerdeführer in der Regel keinen Entschädigungsanspruch (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; vgl. BGer 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 4.1 m.H.);-

Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.00 gehen zu Lasten des Staates und der in dieser Höhe geleistete Vorschuss wird dem Beschwerdeführer aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Konkursamt March (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R), die die Erbschaft ausgeschlagenen Erben (je 1/R bzw. AR, zur Kenntnis) und die Vorinstanz (2/R mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 3. Juni 2026 amu

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