Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 15. Mai 2026 BEK 2026 49 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Beschlagnahme (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. März 2026, SU 2024 11282);hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft verdächtigt A.________ des Betruges und der Veruntreuung zum Nachteil mehrerer Geschädigten im Umfang von knapp Fr. 6‘000‘000.00. Sie beschlagnahmte den hälftigen Miteigentumsanteil des Beschuldigten an einer von ihm und seiner Ehefrau bewohnten Liegenschaft und wies das Grundbuchamt an, eine entsprechende Grundbuchsperre anzumerken. Mit Beschluss vom 23. Februar 2026 hiess die Beschwerdekammer eine Beschwerde des Beschuldigten gut und wies die Staatsanwaltschaft an, innert zehn Tagen eine korrekt begründete Verfügung zu erlassen (BEK 2025 186). Die Beschwerdekammer erwog nach Zitaten der Verdächtigungen des angefochtenen Beschlagnahmebefehls (ebd. E. 2.b): Diese allgemeinen Erwägungen [zum Tatverdacht] genügen den dargelegten Begründungsanforderungen nicht (sowie wiederum BEK 2023 41 vom 21. September 2023 E. 2). Der Tatverdacht wird nur behauptet, ohne tatsächliche Anhaltspunkte für diesen aufzuzeigen. Eine kurze Beschreibung der gegenwärtig bekannten, sowohl den Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) als auch die Beschlagnahmezwecke begründenden Faktenlage fehlt (vgl. BEK 2018 72 vom 8. Oktober 2018 E. 3). Auch in der Beschwerdeantwort legt die Staatsanwaltschaft keine tatsächlichen Anhaltspunkte für den beschriebenen Tatverdacht dar. Dadurch verwehrt sie nicht nur dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, sondern verunmöglicht auch eine adäquate Beurteilung der sich im Zusammenhang mit den angefochtenen Verfügungen stellenden Fragen durch die Beschwerdeinstanz. Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeinstanz sind in der Lage, die Tragweite der angefochtenen Verfügung(en) zu beurteilen. Deshalb ist eine Heilung der Gehörsverletzung durch die Beschwerdeinstanz nicht zulässig (vgl. etwa dazu Guidon, BSK, 3. A. 2023, Art. 397 StPO N 6a). Es ist zudem nicht deren Aufgabe, sich aus den in fünf Bundesordner überwiesenen Untersuchungsakten die Gründe für die angeordnete Zwangsmassnahme selber zusammenzusuchen und dem Beschwerdeführer darzulegen […]. Mit neuem Beschlagnahmebefehl vom 6. März 2026 verfügte die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des hälftigen Miteigentumsanteils und wies das Grundbuchamt an, die Grundbuchsperre im Grundbuch anzumerken. Dagegen beschwerte sich der Beschuldigte wiederum rechtzeitig beim Kantonsge-
Kantonsgericht Schwyz 3 richt. Er beantragt, es sei der Beschlagnahmebefehl mit der Grundbuchsperre vollumfänglich aufzuheben, eventualiter stattdessen ein Beschlagnahmebefehl mit einem Recht zur Ablösung gegen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung von Fr. 50'000.00 für Verfahrenskosten zu erlassen. Die Staatanwaltschaft verlangt mit Beschwerdevernehmlassung vom 7. April 2026 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3). Die verspätete Replik des Beschuldigten vom 27. April 2026 (KG-act. 5) hat unberücksichtigt zu bleiben. 2. Wiederum bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts, jedoch ohne sich dazu zu äussern, ob die erneut angefochtene Beschlagnahmeverfügung die Begründungsanforderungen erfüllt, was offensichtlich nicht der Fall ist. Die Staatsanwaltschaft gibt Inhalte der Strafanzeigen in den Dossiers 1-3 wieder (angef. Verfügung E. 1), um dann festzustellen, vorliegend würden nachvollziehbare und plausible Hinweise dafür bestehen, dass der Beschuldigte durch Betrug, Veruntreuung etc. zum Nachteil der Geschädigten Vermögenswerte in der Höhe von rund Fr. 6'000'000.00 erlangt habe. Dies würde sich aus den entsprechenden Strafanzeigen und den diesen beigelegten Beweismitteln ergeben, welche ohne Weiteres geeignet seien, einen hinreichenden Anfangsverdacht hinsichtlich der im Raum stehenden Deliktsvorwürfe zu begründen (angef. Verfügung E. 3). Mit dieser Begründungsweise kann die Staatsanwaltschaft die im ersten Beschwerdeverfahren dargelegten Begründungsanforderungen (vgl. oben Zitat in E. 1) nicht erfüllen. Strafanzeigen sind Parteibehauptungen, weshalb es die Staatsanwaltschaft zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts nicht einfach bei der Wiedergabe der Inhalte der Anzeigen bewenden lassen kann. Sie legt mit Ausnahme von Dossier 1 weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Beschwerdevernehmlassung dar, wie sich die Faktenlage nach der Überprüfung der Anzeigeninhalte beurteilen und inwiefern sich diesen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht entnehmen lassen. Allein der Umstand, dass die Privatkläger dem Beschuldigten Vermögensde-
Kantonsgericht Schwyz 4 likte zutrauen, würde nicht einmal die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen. In Bezug auf Dossier 1 legt die Staatsanwaltschaft schliesslich nicht dar, inwiefern die Beschlagnahme des hälftigen Miteigentumsanteils des Beschuldigten an der Liegenschaft mit einem Nettowert von Fr. 4'450'000.00 (dazu vgl. angef. Verfügung E. 4) verhältnismässig sei. Daher ist die Beschwerde im Ergebnis erneut gutzuheissen. 3. Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung zurück (Art. 397 Abs. 2 StPO). Stellt sie eine Rechtsverweigerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO). Nachdem es die Staatsanwaltschaft vorliegend wiederum unterliess, den erforderlichen Tatverdacht gegen den Beschuldigten darzulegen, kann die Beschwerdeinstanz keinen neuen Entscheid treffen. Somit ist der Staatsanwaltschaft zum letzten Mal eine Frist anzusetzen, um soweit erforderlich einen neuen, in Bezug auf alle erforderlichen Belange (vgl. oben E. 2.a) korrekt begründeten Beschlagnahmebefehl zu erlassen. Falls die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten ein drittes Mal eine hinreichende Begründung verweigert, wird die Beschwerdekammer nicht umhinkommen, den Beschlagnahmebefehl ersatzlos aufzuheben. 4. Zufolge Gutheissung der Beschwerde gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates und der Verteidigungsaufwand des Beschuldigten ist unter Berücksichtigung wiederholter Inhalte der ersten Beschwerde angemessen zu entschädigen (Art. 428 Abs. 4 und Art. 436 Abs. 3 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-
Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, innert zehn Tagen nach Zustellung des vorliegenden Beschlusses eine korrekt begründete Verfügung zu erlassen, ansonsten die Beschlagnahme mit Grundstücksperre als aufgehoben gilt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 1‘500.00) gehen zu Lasten des Staates. 3. Der Beschwerdeführer wird im Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und das Grundbuchamt March (1/R, z.K.) sowie nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/A) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 18. Mai 2026 amu