Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 13. Mai 2026 BEK 2026 38 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic. In Sachen A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend provisorische Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 11. Februar 2026, ZES 2025 519);hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass - die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Februar 2026 der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Ingenbohl (Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2025) die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2‘000‘000.00 nebst Zins zu 12 % seit dem 4. Juni 2025 sowie den Betrag von Fr. 259‘400.00 nebst Zins zu 12 % seit dem 4. Juni 2025 erteilte (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1); - die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 2. März 2026 Beschwerde erhob und beantragte, in Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sei auf das Gesuch vom 10. September 2025 infolge Schiedseinrede nicht einzutreten und der Beschwerde sei (superprovisorisch) aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin (KG-act. 1); - mit den Verfügungen vom 4. März 2026 der superprovisorische Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 6‘000.00 bis zum 23. März 2026 angesetzt wurde, unter Hinweis, dass im Unterlassungsfall – vorbehältlich einer Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO – auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 3 und 4); - die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2026 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Beschwerdeführerin, und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung unter Anordnung sichernder Massnahmen zu erteilen (KG-act. 6); - der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. März 2026 aufgrund unterbliebener Leistung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 15. April
Kantonsgericht Schwyz 3 2026 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 8); - den Parteien mit Verfügung vom 21. April 2026 angezeigt wurde, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet habe und ohne Gegenbemerkungen innert zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (KG-act. 12); - keine weiteren Eingaben eingingen und die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss bis dato nicht leistete; - daher gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO und androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit sich auch die Beurteilung des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung erübrigt; - bei diesem Ausgang des Verfahrens die infolge Nichteintretens reduzierten Gerichtskosten auf Fr. 800.00 festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind; - die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 95 Abs. 1 lit. b und Art. 106 Abs. 1 ZPO die Beschwerdegegnerin antragsgemäss zu entschädigen hat; - angesichts der neunseitigen Beschwerdeschrift und der 15-seitigen Beschwerdeantwort sowie des hohen Streitwerts eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen erscheint (§ 2, § 6 Abs. 1 Satz 3 und § 12 GebTRA); - über Nichteintreten gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit pauschal Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2‘259‘400.00. 5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 13. Mai 2026 kau