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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 30.03.2026 BEK 2026 32

30. März 2026·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·PDF·271 Wörter·~1 min·52

Zusammenfassung

Ausstand | Ausstandsbegehren

Volltext

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 30. März 2026 BEK 2026 32 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Gesuchsteller, gegen B.________, Gesuchsgegner, betreffend Ausstand (Schreiben vom 1. Februar 2026, SU 2025 4805);hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass - der fallführende Staatsanwalt B.________ am 18. Februar 2026 die vom 1. Februar 2026 datierende und zuhanden des Leitenden Staatsanwalts adressierte Eingabe von A.________ als Ausstandsbegehren gegen ihn als zuständigen Staatsanwalt der Untersuchung SU 2025 4805 zusammen mit den Verfahrensakten und seiner Stellungnahme gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO dem Kantonsgericht überwies (KG-act. 1); - dem Beschuldigten die Stellungnahme vom 18. Februar 2026 zur Kenntnisnahme sowie zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurde (KGact. 3); - der Beschuldigte sich innert Frist vernehmen liess und geltend machte, nie ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt B.________ eingereicht zu haben (KG-act. 4) und auf Nachfrage hin (KG-act. 5) dezidiert bestätigte, mit dem Schreiben vom 1. Februar 2026 kein Ausstandsgesuch i.S.v. Art. 56 StPO gegen den fallführenden Staatsanwalt gestellt haben zu wollen (KG-act. 6); - folglich das vorliegende Verfahren vor Kantonsgericht ohne Weiterung als gegenstandslos in Anwendung von § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt: 1. Das Verfahren BEK 2026 32 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4. Zufertigung an A.________ (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/R an Staatsanwalt B.________, 1/R an die 4. Abteilung mit den Akten und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 30. März 2026 amu

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