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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 10.04.2026 BEK 2025 166

10. April 2026·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·PDF·4,947 Wörter·~25 min·13

Zusammenfassung

Einstellung Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Volltext

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 10. April 2026 BEK 2025 166 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Alen Draganovic. In Sachen A.________ Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________ 2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Einstellung Strafverfahren (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. November 2025, SU 2024 5458);hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. a) Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 erstattete die Privatklägerin Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen „Ehrverletzung, Nötigung, Schikanen, Lügen, Erpressung und Drohung“ (U-act. 8.2.001). Die Staatsanwaltschaft stellte das darauf eröffnete Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Nötigung (Art. 181 StGB) und üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) mit Verfügung vom 18. November 2025 ein. Sie auferlegte die Kosten des Verfahrens dem Staat und richtete dem Beschuldigten keine Entschädigung oder Genugtuung aus (angef. Verfügung, Dispositivziffern 1–3). b) Die Privatklägerin bzw. Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung am 27. November 2025 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (KG-act. 1, S. 1): 1. Die Einstellungsverfügung SU A2 2024 5458 der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 18. November 2025 betreffend C.________ wird aufgehoben. 2. Die Staatsanwaltschaft Schwyz wird verpflichtet, die Ermittlungen in der Strafsache C.________ wieder aufzunehmen und die Beweise, insbesondere die von der Klägerin am 27. November 2025 gestellten Beweisanträge, angemessen zu berücksichtigen. 3. Weitere relevante Unterlagen können aus den beiden Bundesordnern beim Bezirksgericht Höfe beigezogen werden. 4. Es ist sicherzustellen, dass die zahlreichen Strafanzeigen der Gegner und diejenigen der Klägerin nach denselben Massstäben geprüft werden. In der Praxis werden an Laienbeschwerden in der Regel weniger strenge Anforderungen gestellt als an Eingaben von anwaltlich vertretenen Parteien – in diesem Fall ist dies jedoch genau umgekehrt. Überdies beantragte sie was folgt (KG-act. 1, S. 7): 1. C.________ sei schuldig zu sprechen.

Kantonsgericht Schwyz 3 a. der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, b. der mehrfachen versuchten üblen Nachrede (Art. 173), Verleumdung (Art. 174), Ehrverletzung und Drohung (Art. 180). 2. C.________ sei mit einer Geldstrafe von 40 Tageseinsätzen zu CHF 450.- und einer Busse von CHF 6000.- zu bestrafen. 3. Die Strafe gilt als unbedingt, da der angerichtete Schaden gross ist und er das Ziel verfolgt, die illegalen Bauten von D.________ an der Justiz vorbeizuschleusen – was nicht mit einer anwaltlichen, ehrenhaften Tätigkeit einhergeht. 4. Die Kosten des Verfahrens seien C.________ aufzuerlegen. Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 10. Dezember 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, sie verzichtete jedoch auf Gegenbemerkungen und verwies auf die angefochtene Verfügung sowie die Untersuchungsakten (KG-act. 4). Am 7. Januar 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein (KG-act. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2026 beantragte der Beschuldigte bzw. Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Entschädigungs- und Kostenfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beschwerdeführerin (KG-act. 9). Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 14. Januar 2026 zur Beschwerdeantwort Stellung (KG-act. 11). Mit Eingabe vom 22. Januar 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht (KG-act. 15). Gleichentags reichte sie eine weitere Eingabe ein (KG-act. 16). Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 23. Januar 2026 darauf hingewiesen, dass die Akten gemäss Art. 102 Abs. 2 StPO am Sitz des Kantonsgerichts einzusehen seien, die Zustellung der Akten nur an andere Behörden sowie Rechtsanwälte erfolge und die Beschwerdeführerin mit der Kantonsgerichtskanzlei telefonisch einen Termin für die Akteneinsicht vor Ort vereinbaren könne (KGact. 17). Am 28. Januar 2026 reichte der Beschuldigte eine weitere Stellungnahme ein (KG-act. 19). Mit Schreiben vom 11. Februar 2026 übermittelte die Staatsanwaltschaft das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom

Kantonsgericht Schwyz 4 6. Februar 2026 dem Kantonsgericht (KG-act. 23). Am 27. Februar 2026 liess die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht eine Kopie ihres Schreibens vom 26. Februar 2026 an die Beschwerdeführerin zukommen (KG-act. 24). Mit Eingabe vom 3. März 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin um Aktenentfernung und Rückgabe des Dokuments „Strafanzeige von E.________“ (Uact. 19.1.011) (KG-act. 25). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beschwerdeführerin habe am 24. Februar 2024 Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz betreffend nachträgliche Baubewilligung erhoben. Mit Eingabe vom 29. April 2024 habe der Beschuldigte als Vertreter von D.________ die Vernehmlassung beim Verwaltungsgericht eingereicht. Die Beschwerdeführerin habe an der Einvernahme vom 12. Juni 2024 weder angeben können, durch welche konkreten Äusserungen des Beschuldigten sie sich in ihrer Ehre verletzt gefühlt habe, noch habe sie konkrete Angaben zur angeblichen Nötigungshandlung machen können. lm Rahmen der Befragung zu den Vorwürfen gegenüber D.________ habe die Beschwerdeführerin jedoch angegeben, dass sie die Inhalte „Neid“, „Gier“, „Verhalten schwer nachvollziehbar“, „an Schikane grenzend“, „sie drohte mit dem Gericht“, „geringfügig machen“, „einschüchtern“, „sie erhoffte sich finanzielle Vorteile“, „irrationaler Feldzug“, „Baupolizistin“, „Popularbeschwerde“, „blanker Neid“ und „Behauptung mutet aberwitzig an“ als ehrverletzend erachte. Diese Inhalte würden sich allerdings im Rahmen der den Prozessparteien zustehenden prozessualen Darlegungspflichten bewegen, die Anwälten im Rahmen ihrer berufsrechtlichen Verpflichtungen zur einseitigen Interessenwahrung ihres Auftraggebers zuzubilligen sei. Die Schwelle des strafrechtlich geschützten Ehrbegriffs sei damit noch nicht überschritten worden, womit der strafrechtliche Schutz entfalle. Da sich folglich weder das Tatgeschehen einer Nötigung noch einer üblen Nachrede in der Beschwerdevernehmlassung an das Verwaltungsgericht erstellen lasse, sei das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Nötigung (Art. 181

Kantonsgericht Schwyz 5 StGB) und übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 SIGB) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen (angef. Verfügung, E. 6). b) Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass ihr die Staatsanwaltschaft kein angemessenes rechtliches Gehör gewähre, weil sämtliche Beschwerden aus dem gegnerischen Umfeld selbst bei geringer Substanz eröffnet und geprüft würden, ihre Gegenanzeigen würden demgegenüber versanden oder die Verfahren würden eingestellt. In der Baubranche sei bekannt, dass gewisse juristische Vertreter alle verfügbaren Mittel einsetzen würden, um von umstrittenen Bauvorhaben abzulenken. Sie sehe sich mit einer Vielzahl von Strafanzeigen, Drohungen, Beleidigungen und gezielten Schikanen namentlich aus dem Umfeld des Beschuldigten konfrontiert. Sowohl bei den Strafbehörden als auch innerhalb ihrer Siedlung sei sie in ein negatives Licht gerückt worden und es sei der Eindruck entstanden, dass sie eine Straftäterin sei. Dies sei ehrverletzend, nötigend und eindeutig strafrechtlich relevant. Die Häufung von Strafanzeigen führe unweigerlich zu einer Beeinflussung der Justiz und einem erhöhten Druck auf die Betroffene. Am 24. Juni 2025 habe sie ihre Verteidigungsschrift mit Kopie an die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Höfe eingereicht, in der sie den Feldzug gegen sich zusammengefasst habe, um der Justiz einen klaren Überblick über die Entwicklungen zu vermitteln. Die Bezugnahme auf Art. 14 StGB stehe im Widerspruch zur Eingabe, die der Beschuldigte beim Verwaltungsgericht eingereicht habe. Die Unterlagen der Beschwerdeführerin seien von der Staatsanwaltschaft unbeachtet geblieben. Die Vernehmlassung des Beschuldigten weise einen Tonfall auf, der von Schärfe, Arroganz, Niveaulosigkeit und Unsachlichkeit geprägt sei und mit den Ehrverletzungen weit über zulässige pointierte Äusserungen hinausgehe. Sie verstehe die darin enthaltene Polemik als Mittel der Einschüchterung, um bei ihr eine Verhaltensänderung zu erzwingen, nämlich sie von den unrechtmässigen Bauten fernzuhalten und zum Rückzug der Klage zu bewegen. Dieses Vorgehen erfülle den Tatbestand der Nötigung. Obwohl

Kantonsgericht Schwyz 6 der Staatsanwaltschaft sämtliche relevanten Akten vorgelegen hätten, habe diese gegen die Beschwerdeführerin einen Strafbefehl erlassen. Der Beschuldigte werfe ihr u.a. vor, sie sei von sehr handfesten materiellen Interessen geleitet. Er habe sich in emotional gefärbten und polemischen Äusserungen verloren, wonach sie Herrn D.________ einschüchtern und gefügig machen wolle. Es sei korrekt, dass sie unterlassen habe, eine detaillierte Auflistung der ehrverletzenden Inhalte und unwahren Behauptungen bei der Staatsanwaltschaft einzureichen, weil sie davon ausgegangen sei, die zuständige Staatsanwältin nähme die Eingabe mit den entsprechenden Inhalten zur Kenntnis. Die Eingabe des Beschuldigten an das Verwaltungsgericht enthalte unzutreffende Darstellungen, die den Sachverhalt verzerren und ihre Glaubwürdigkeit schmälern würden. Sie fühle sich durch die darin enthaltenen Formulierungen in ihrer Person herabgesetzt und in ihrer Ehre verletzt. Die entsprechenden Passagen würden für sie eine erhebliche Belastung darstellen. Der Beschuldigte habe sie beim Verwaltungsgericht als „Volltrottel“ dargestellt, den man nicht ernst nehmen könne und er habe sie wiederholt ins Lächerliche gezogen. Diese Herabwürdigung ihrer Person habe ihre Chancen vor dem Verwaltungsgericht geschmälert, weil sie nicht als mündige und kompetente Person wahrgenommen worden sei. Das Verwaltungsgericht habe die Unwahrheiten des Beschuldigten aufgenommen und ihr ungerechtfertigte Kosten auferlegt, obwohl es ihre Beschwerde gutgeheissen habe. Wenn Herr D.________, der Klient des Beschuldigten, ihr unaufgeforderte Kaufinteressenten für ihre Wohnung anbiete, um ihr das Klagerecht zu entziehen, sei dieses Vorgehen als Nötigung einzustufen. Aufgrund des Polizeiverhörs mit dem Beschuldigten habe sie ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die im Polizeiverhör ausserhalb des Protokolls geäusserten Drohungen, die sie zum Rückzug der Klage hätten bewegen sollen, nicht ausreichen würden, um den Beschuldigten strafrechtlich zu belangen, während ihre Einladung zum Dialog offenbar als Rechtfertigung für hohe Bussen gewertet worden sei. Das nötigende Verhalten habe sie protokolliert und dies sei

Kantonsgericht Schwyz 7 beim Rechtsdienst in Schwyz einsehbar (KG-act. 1, S. 1 ff.). Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde denn auch die aus ihrer Sicht ehrverletzenden Stellen aus der Vernehmlassung vom 29. April 2024 an das Verwaltungsgericht wieder (KG-act. 1, S. 4 f.) c) Der Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, die Beschwerdeführerin werfe nicht nur ihm und dessen Klienten, sondern auch engsten Familienmitgliedern u.a. ein ausgrenzendes und schikanierendes Verhalten vor. Es zeige sich ein immergleiches Verhaltensmuster. Von seiner Seite habe es nie Drohungen, Beleidigungen oder Schikanen gegeben. Er sei einzig im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit seinen Pflichten nachgegangen. Ebenso wenig habe es einen „hinterhältigen Feldzug“ gegen die Beschwerdeführerin gegeben. Das streitgegenständliche Schreiben ans Verwaltungsgericht weise auch keinen Tonfall auf, der von Schärfe, Arroganz, Niveaulosigkeit und Unsachlichkeit geprägt sei. Es könne auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft und die Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen werden. Zudem habe er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stets Belege zu seinen Ausführungen eingereicht (KG-act. 9, Rn. 5.1 ff.). Ferner führt er einige Beispiele des seiner Ansicht nach unangemessenen Verhaltens der Beschwerdeführerin auf (KG-act. 9, Rn. 6.4 ff.). 3. Die vom 16. Mai 2024 datierende Ergänzung der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 20. März 2024 wirft dem Beschuldigten „Ehrverletzung, Nötigung, Schikanen, Lügen, Erpressung und Drohung“ in der Vernehmlassung vom 29. April 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz vor (Vi-act. 8.2.001, S. 1). Überdies brachte die Beschwerdeführerin darin vor, der Beschuldigte habe sie beim „Polizeiverhör“ betreffend „Strafanzeige F.________“ ausserhalb des Protokolls genötigt und bedroht (U-act. 8.2.001, S. 2). Weil die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Strafanzeige

Kantonsgericht Schwyz 8 der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2024 einstellte, die Einstellungsverfügung aber weder explizit als Teileinstellungsverfügung bezeichnete noch auf eine allfällige Anklage oder einen allfälligen Strafbefehl Bezug nahm (vgl. BGE 148 IV 124, Regeste und E. 2.5.6 f.), ist davon auszugehen, dass sie das Strafverfahren gegenüber dem Beschuldigten im Zusammenhang mit sämtlichen in der Eingabe vom 16. Mai 2024 zur Anzeige gebrachten Sachverhalten einstellte, auch wenn sie nur die Tatbestände der Nötigung (Art. 181 StGB) und der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) im Dispositiv aufführte. Gegenstand der Einstellungsverfügung waren mithin sämtliche Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten in der Anzeige vom 16. Mai 2024 und diese sind aufgrund der Anfechtung der Einstellungsverfügung folglich auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Soweit sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht auf den Beschwerdegegenstand beziehen, ist auf diese nicht weiter einzugehen (vgl. BGer 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019, E. 4.3; vgl. Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 393 StPO N 15), so namentlich in Bezug auf die Vorwürfe, die sie in ihrer Beschwerdeschrift gegenüber anderen Personen erhebt (vgl. KG-act. 1, S. 2 und S. 6). Dasselbe gilt insbesondere für die Vorbringen betreffend die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdeführerin genannten Bauvorhaben und damit zusammenhängender Baubewilligungsverfahren (vgl. KG-act. 1, S. 1 ff. sowie S. 6) sowie allfälliger weiterer Verfahren, u.a. derjenigen, die gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu einem Strafbefehl gegen sie führten (vgl. KG-act. 1, S. 2, 3 und 6). 4. a) Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Pro-

Kantonsgericht Schwyz 9 zesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Über die Einstellung eines Verfahrens ist nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu entscheiden. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68, E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht infrage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241, E. 2.2.1 mit Hinweisen; BGer 6B_1177/2022 vom 21. Februar 2023, E. 2.1). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen „klar“ beziehungsweise „zweifelsfrei“ feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241, E. 2.3.2). Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241, E. 2.2.1 und E. 2.3.1; 138 IV 186, E. 4.1; je mit Hinweisen; zum Ganzen BGer 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024, E. 2.1.1). b) aa) Den Tatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1), oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdäch-

Kantonsgericht Schwyz 10 tigung weiterverbreitet (Abs. 2). Die Tat wird auf Antrag mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h., sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch verhält (BGE 148 IV 409, E. 2.3; 145 IV 462, E. 4.2.2; 137 IV 313, E. 2.1.1; 132 IV 112, E. 2.1; BGer 6B_1046/2021 vom 2. August 2022, E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Die gleichen Begriffe haben daher, je nach Kontext, in dem sie verwendet werden, nicht notwendigerweise die gleiche Bedeutung. Die Bestimmung des Inhalts einer Äusserung ist Tatfrage. Die Ermittlung des Sinns, den ihr ein unbefangener Durchschnittsadressat beilegt, ist dagegen Rechtsfrage (BGE 148 IV 113, E. 3; 145 IV 462, E. 4.2.3; 143 IV 193, E. 1; 140 IV 67, E. 2.1.2; BGer 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023, E. 2.3; 6B_1046/2021 vom 2. August 2022, E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Die Zulässigkeit einer ehrverletzenden Äusserung kann sich aus Art. 14 StGB ergeben. Gemäss dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Prozessparteien können sich gemäss der Rechtsprechung bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse stehen auch dem Anwalt zu, der eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 135 IV 177, E. 4; 131 IV 154, E. 1.3.1; BGer 6B_475/2020 vom 31. August 2020, E. 2.2.2; 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019, E. 1.2; 6B_118/2015

Kantonsgericht Schwyz 11 vom 16. Juli 2015, E. 3.4.2; 6B_358/2011 vom 22. August 2011, E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Innerhalb dieser Grenzen sollen die Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (BGer 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023, E. 2.3; 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015, E. 3.4.2; 6B_666/2011 vom 12. März 2012, E. 1.2; 6B_358/2011 vom 22. August 2011, E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (BGE 131 IV 154, E. 1.3.1; BGer 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023, E. 2.3; 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019, E. 1.2; 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015, E. 3.4.2; 6B_358/2011 vom 22. August 2011, E. 2.2.2; je mit Hinweisen). bb) Wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 181 StGB). 5. a) Bei der Vernehmlassung des Beschuldigten vom 29. April 2024 handelte es sich um die Beschwerdeantwort im Verfahren III 2024 22 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, die der Beschuldigte gemeinsam mit Rechtsanwältin G.________ als Rechtsvertreter von D.________ – dem Beschwerdegegner im genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahren – unterzeichnete und einreichte (KG-act. 1/1). Die Adressaten der Eingabe waren mithin das Verwaltungsgericht sowie die übrigen Parteien, namentlich die Beschwerdeführerin, die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Beschwerdeführerin auftrat (KG-act. 1/1).

Kantonsgericht Schwyz 12 Die Eingabe enthält u.a. folgende Ausführungen: 5.4 Ohnehin legt A.________ in dieser Angelegenheit einmal mehr ein Verhalten an den Tag, das für normaldenkende und anständige Bürger schwer nachvollziehbar ist und an Schikane grenzt. […] Sie forderte den Beschwerdegegner auf, mit der Bauherrschaft einen Termin zu vereinbaren, um die «Probleme» anzugehen. Widrigenfalls drohte sie dem Beschwerdegegner mit einem Gang vors Gericht, was dazu gedacht war, ihn einzuschüchtern und gefügig zu machen, […] 5.5 […] Man sieht anhand der Frequenz ihrer Eingaben an die Gemeinde, welch irrationalen Feldzug hier die Beschwerdeführerin gegen ihre Nachbarschaft und den Beschwerdegegner im Besonderen führt, anscheinend von der Vorstellung beseelt, das Richtige zu tun, aber ganz klar auch von sehr handfesten materiellen Interessen geleitet, indem sie sich von ihrem Vorgehen finanzielle Vorteile für sich erhofft. […] 5.6 […] Dass sie in ihrer Nachbarschaft zur «persona non grata» geworden ist, hat sich die Beschwerdeführerin durch ihr in einem negativen Sinne umtriebiges Verhalten ganz allein zuzuschreiben. 8.3 […] Ihre Beschwerdeführung ist bestenfalls (wenn man ihr keine unlauteren monetären Motive unterstellen möchte) vor dem Hintergrund reiner Rechthaberei zu sehen. Sie spielt sich gewissermassen als Baupolizistin auf, der die Rolle zukommt, für Recht und Ordnung im Quartier zu sorgen. Ihr Vorgehen ist daher der Kategorie «Popularbeschwerde» zuzuordnen. […] 9.4 […] Aus ihren Worten spricht der blanke Neid. […] Die Staatsanwaltschaft erachtete die von der Beschwerdeführerin an ihrer Befragung beanstandeten Inhalte der besagten Beschwerdeantwort ohne Prüfung, ob es sich überhaupt um ehrverletzende Äusserungen handelt, gestützt auf Art. 14 StGB im Rahmen der den Prozessparteien zustehenden prozessualen Darlegungspflichten, die Anwälten im Zusammenhang mit ihren berufsrechtlichen Verpflichtungen zur einseitigen Interessenwahrung ihres Auftraggebers zuzubilligen sei, pauschal als zulässig. Insbesondere in Bezug auf die Behauptungen des blanken Neids, der Beschwerdeführung aus reiner Recht-

Kantonsgericht Schwyz 13 haberei, des in einem negativen Sinne umtriebigen Verhaltens, des irrationalen Feldzugs aufgrund handfester materieller bzw. finanzieller Interessen, der Drohung mit einem Gerichtsverfahren, um die Gegenpartei einzuschüchtern und gefügig zu machen, oder des für normaldenkende und anständige Bürger schwer nachvollziehbaren und an Schikane grenzenden Verhaltens ist allerdings nicht offensichtlich auszuschliessen, dass der Beschuldigte die strafrechtlich geschützte Ehre der Beschwerdeführerin verletzt haben könnte, weil er der Beschwerdeführerin damit explizit oder implizit Verhaltensweisen vorwirft, die man nach allgemeiner Anschauung von einem charakterlich anständigen Menschen womöglich nicht erwarten würde. Der Beschuldigte bringt vor, er habe zu seinen Ausführungen stets entsprechende Belege eingereicht und diese würden mithin auf Fakten basieren (KG-act. 9, Rn. 6.4). Bei diesen Belegen handelt es sich im Wesentlichen um E-Mail-Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin (U-act. 8.0.012 und 8.0.013). Inwiefern diese die beanstandeten Behauptungen konkret belegen, erklären weder der Beschuldigte noch die Staatsanwaltschaft. Aus den genannten Belegen geht jedenfalls nicht zweifellos und offensichtlich hervor, dass die Beschwerdeführerin blanken Neid zeige, Beschwerden aus reiner Rechthaberei führe, in einem negativen Sinne umtriebiges Verhalten zeige, einen irrationalen Feldzug aufgrund handfester materieller bzw. finanzieller Interessen führe, mit einem Gerichtsverfahren drohe, um die Gegenpartei einzuschüchtern und gefügig zu machen, oder ihr Verhalten für normaldenkende und anständige Bürger schwer nachvollziehbar sei und an Schikane grenze, zumal die Beschwerdeführerin in den E- Mails hauptsächlich ihre Sicht der Dinge darstellt und zumindest weitgehend sachlich bleibt (vgl. U-act. 8.0.013). Ebenso wenig ist ohne Weiteres klar, dass insbesondere die genannten Ausführungen für die Erläuterung des Standpunkts durch den Beschuldigten notwendig waren und nicht möglicherweise unnötig beleidigend sind (vgl. vorne E. 4b/aa). Insgesamt kann daher nicht von klarer Straflosigkeit gestützt auf Art. 14 StGB ausgegangen werden. Die

Kantonsgericht Schwyz 14 Beschwerde ist in diesem Punkt mithin gutzuheissen und die Sache ist zur Fortführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. b) Im Übrigen geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, inwiefern sich das Tatgeschehen einer Nötigung offensichtlich nicht erstellen lasse oder andere Einstellungsgründe bestünden (vgl. vorne E. 4a). Ebenso wenig ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass auch allfällige andere Straftatbestände nicht vorliegen. Insbesondere führte die Staatsanwaltschaft nicht aus, weshalb sie auf die von der Beschwerdeführerin in ihrer Anzeige genannten Tatbestände der Drohung und Erpressung (U-act. 8.2.001, S. 1; vgl. vorne E. 3) nicht einging. Dasselbe gilt für den von der Beschwerdeführerin in ihrer Anzeige gemachten Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten betreffend Nötigung und Drohung im Rahmen der polizeilichen Einvernahme im Zusammenhang mit der „Strafanzeige F.________“ (U-act. 8.2.001, S. 2; vgl. vorne E. 3), dessen Untersuchung sie zumindest sinngemäss auch in ihrer Eingabe vom 21. August 2025 verlangte (U-act. 19.1.010, S. 2; vgl. auch KGact. 1, S. 6). 6. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, die Beweise, insbesondere die von der Klägerin am 27. November 2025 gestellten Beweisanträge, angemessen zu berücksichtigen (KG-act. 1). Welche Beweisanträge die Beschwerdeführerin meint, ist nicht klar, weil die Beschwerdeschrift die einzige vom 27. November 2025 datierende Eingabe in den dem Kantonsgericht vorliegenden Akten darstellt. Aus ihrem Schreiben vom 21. August 2025 betreffend Beweisanträge und Abschluss der Untersuchung vom 13. August 2025 gehen demgegenüber keine konkreten Beweisanträge hervor (KG-act. 1/4). Sollte sie damit die von ihr erwähnten Bundesordner meinen, welche die Staatsanwaltschaft gemäss ihren Ausführungen im Juni 2025 dem Bezirksgericht Höfe übermittelte (KG-act. 1, S. 1, Antrag Ziff. 3,

Kantonsgericht Schwyz 15 und S. 2 f.; KG-act. 1/4, S. 1), legt sie nicht konkret dar, inwiefern diese Unterlagen für das vorliegende Strafverfahren entscheidrelevant sein sollen. Weil die Staatsanwaltschaft aber gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin bereits Kenntnis dieser Akten hat, ist auf die beantragte Anordnung zu verzichten und es nach der Rückweisung der Staatsanwaltschaft zu überlassen, ob diese Akten beizuziehen und/oder weitere Beweise zu erheben sind. 7. Mit Eingabe vom 3. März 2026 beantragte die Beschwerdeführerin die Entfernung des Dokuments „Strafanzeige von E.________“ aus den Akten des Verfahrens SU 2024 5458 bzw. um Rückgabe der Originalunterlagen betreffend U-act. 19.1.011 (KG-act. 25). Gemäss Art. 100 Abs. 1 StPO wird für jede Strafsache ein Aktendossier angelegt, das die Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle (lit. a), die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten (lit. b) und die von den Parteien eingereichten Akten (lit. c) enthält. Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen (Art. 100 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat grundsätzlich nur offensichtlich irrelevantes Material nicht in die Akten aufzunehmen. Irrelevant ist dasjenige Material, das in keinem Zusammenhang mit der Sache steht und auch keine entlastende Funktion haben kann. Besteht auch nur die geringste Wahrscheinlichkeit, dass ein Untersuchungsergebnis mit Bezug auf den Schuldvorwurf oder die Strafzumessung Bedeutung haben könnte, ist es in die Akten aufzunehmen (vgl. BGer 6B_719/2011 vom 12. November 2012, E. 4.8.2; Hans/Wiprächtiger/Schmutz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 100 StPO N 14). Die Beschwerdeführerin verlangt die Entfernung bzw. Rückgabe von Uact. 19.1.011, ohne diesen Antrag in ihrem Gesuch zu begründen (KG-

Kantonsgericht Schwyz 16 act. 25). Im dem Gesuch beiliegenden Schreiben vom 3. März 2026 an die Staatsanwaltschaft hielt die Beschwerdeführerin demgegenüber noch fest, Uact. 19.1.011 betreffe eine andere Strafsache (KG-act. 25/1). Weil die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist und die Beschwerdeinstanz ohnehin keine ausreichende Kenntnis allfälliger anderer Strafverfahren hat, für welche die Eingabe möglicherweise von Relevanz sein könnte, wird es an der Staatsanwaltschaft sein, darüber zu entscheiden, ob die Eingabe in den Akten zu belassen, aus den Akten zu entfernen, der Beschwerdeführerin zurückzugeben oder in die Akten eines anderen Verfahrens zu überweisen ist. 8. Zusammengefasst ist die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. In diesem Rahmen bleibt es der Staatsanwaltschaft überlassen, wie sie das Vorverfahren fortführen und abschliessen will. a) Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 zulasten des Staates (Art. 428 Abs. 4 StPO; § 27 GebO). b) Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Die Bestimmung findet auch im Beschwerdeverfahren Anwendung, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (BGer 7B_56/2025 vom 23. September 2025, E. 2.4.2; 6B_1004/2015 vom 15. April 2016, E. 1.3).

Kantonsgericht Schwyz 17 aa) Der Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung zuzusprechen, weil sie eine solche weder beantragte noch bezifferte oder belegte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO; vgl. BGer 1B_475/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1 f.; Kantonsgericht Freiburg, Urteil 502 2024 271 vom 27. Februar 2025, E. 5.2; vgl. Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 436 StPO N 16). bb) Den Anspruch auf Entschädigung der beschuldigten Person hat die Strafbehörde demgegenüber von Amtes wegen zu prüfen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte reichte eine Honorarnote über Fr. 2’755.74 (inkl. Auslagen und MWST) ein (KG-act. 9/1). Die beschuldigte Person hat bei gegebenen Voraussetzungen gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), die Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden (lit. b) und eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Mit Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sind Vermögensverminderungen (Verminderung der Aktiven bzw. Vermehrung der Passiven) im Sinne des Haftpflichtrechts gemeint, d.h. Auslagen, die im Zusammenhang mit einem Strafverfahren entstanden sind. Dazu zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (BGer 6B_251/2015 vom 24. August 2015, E. 2.2.3; 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015, E. 2.2). Unter wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sind etwa Lohn- oder Erwerbseinbussen zu verstehen, die kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung (vorläufige Verhaftung, Beteiligung an den

Kantonsgericht Schwyz 18 Verfahrenshandlungen etc.) am Strafverfahren zurückzuführen sind (BGer 6B_251/2015 vom 24. August 2015, E. 2.2.4). Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben, Teilnahme an Verhandlungen etc.) nicht anwaltlich vertretener Personen (Beschuldigte und Privatkläger) ist in der StPO indes nicht explizit vorgesehen. In solchen Fällen kann der nicht anwaltlich vertretenen Partei für den persönlichen Arbeitsaufwand eine Parteientschädigung nur zugesprochen werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. Besondere Verhältnisse liegen nach der Rechtsprechung vor, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (vgl. BGE 129 V 113, E. 4.1; 127 V 205, E. 4b; 125 II 518, E. 5b; 110 V 72, E. 7 mit Hinweis; BGer 6B_251/2015 vom 24. August 2015, E. 2.3.1 f.). Der Beschuldigte ist Rechtsanwalt und vertrat sich sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren selbst (vgl. U-act. 8.0.009, S. 1; vgl. KG-act. 9). Die Honorarnote führt im Wesentlichen Aufwendungen für Rechtsberatung, Aktenstudium und Verfassen der Eingabe auf (KG-act. 9/1). Dass der Beschuldigte diese Tätigkeiten nicht selbst vornahm und die Kosten bei ihm anfielen, ergibt sich aus der Honorarnote nicht und ebenso wenig macht der Beschuldigte dies geltend. In Anbetracht, dass er sich selbst vertrat, sind keine Vermögensverminderungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ersichtlich. Dasselbe gilt für kausale Lohn- oder Erwerbseinbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO. Ebenso wenig liegen besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, wie beispielsweise Freiheitsentzug, vor. Der Beschuldigte begründet seinen Entschädigungsantrag

Kantonsgericht Schwyz 19 denn auch nicht und bringt weder Vermögensminderungen noch Lohn-/Erwerbseinbussen oder besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse vor. Ferner handelt es sich um keine komplizierte Angelegenheit, zumal sich die Vorwürfe bloss auf die Beschwerdeantwort im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und die polizeiliche Einvernahme beziehen. Die Interessenwahrung machte entsprechend auch keinen hohen Arbeitsaufwand notwendig. Daher liegen keine besonderen Verhältnisse vor, die eine Entschädigung des persönlichen Zeitaufwands des Beschuldigten rechtfertigen würde. Ihm ist somit keine Entschädigung zuzusprechen;beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. November 2025 (SU A2 2024 5458) aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates und der Beschwerdeführerin wird die geleistete Sicherheit von Fr. 1’500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet. 3. Entschädigungen werden nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Kantonsgericht Schwyz 20 5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschuldigten (1/R inkl. KG-act. 24 und 25 z.K.), die Staatsanwaltschaft (1/A inkl. KGact. 25 z.K. an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung / zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 14. April 2026 amu

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