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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 03.12.2020 BEK 2020 86

3. Dezember 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·373 Wörter·~2 min·6

Zusammenfassung

Einstellung Strafverfahren (Betrug, evtl. Veruntreuung) | Strafgesetzbuch

Volltext

\n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 3. Dezember 2020 \n BEK 2020 86 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Gloria Guggenberger.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt \n Biberbrugg, 8836 Bennau,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner,  vertreten durch Rechtsanwalt E.________,    

\n \n \n betreffend

\n Einstellung Strafverfahren (Betrug, evtl. Veruntreuung)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2020, SUB 2019 185);- \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1.             A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 7. Juni 2018 gegen D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) Strafanzeige wegen Verdachts auf Darlehensbetrug im Betrag von Fr. 287‘000.00 ein. Gemäss übereinstimmenden Aussagen lernten der Beschwerdeführer und der Beschuldigte sich im Frühjahr 2017 in Zusammenhang mit dem Bauprojekt des Beschwerdeführers kennen (U-act. 10.2.001/Frage 11 und 10.1.001/Frage 5). Der Beschwerdeführer war Kunde beim Arbeitgeber des Beschuldigten \n (U-act. 10.2.004/Frage 8 und 8.1.003/02). Bereits am 26. Mai 2017, ungefähr zwei Monate nach dem Kennenlernen, gewährte der Beschwerdeführer dem Beschuldigten ein erstes Darlehen in der Höhe von Fr. 15‘000.00 \n (U-act. 8.1.002/104). Am 30. Mai 2017 folgte ein zweites Darlehen im Umfang von Fr. 17‘500.00, welches der Beschuldigte am 12. Juli 2017 zurückbezahlte (U-act. 8.1.003/09). Am 19. Juli 2017 bekam der Beschuldigten ein drittes (Fr. 43‘000.00; U-act. 8.1.005/05), am 16. August 2017 ein viertes (Fr. 100‘000.00 mit Fr. 65‘000.00 als Gewinnbeteiligung; U-act. 8.1.005/06) und am 17. November 2017 ein fünftes Darlehen ausbezahlt (Fr. 30‘000.00; U-act. 8.1.005/07). Der Beschwerdeführer leitete am 14. Dezember 2017 die Betreibung für die ausstehenden Schulden in der Höhe von Fr. 250‘000.00 ein (U-act. 8.1.005). Zwischen dem 21. Dezember 2017 und dem 5. April 2018 gewährte der Beschwerdeführer dem Beschuldigten erneut vier Darlehen in der Höhe von insgesamt Fr. 37‘000.00 (U-act.8.1.006/04-07). Der Darlehenszweck war ausnahmslos die „Überbrückung eines finanziellen Engpasses“ \n (U-act. 8.1.005/04-07; U-act.8.1.006/04-07). \n Die kantonale Staatsanwaltschaft stellte die Untersuchung gegen den Beschuldigten mangels Täuschungshandlung i.S.v. von

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