Skip to content

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 04.09.2020 BEK 2020 5

4. September 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·655 Wörter·~3 min·4

Zusammenfassung

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 4. September 2020 \n BEK 2020 5 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n provisorische Rechtsöffnung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. Dezember 2019, ZES 2019 417);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Am 29. August 2019 stellte C.________ (nachfolgend: Gesuch­steller) beim Einzelrichter am Bezirksgericht March in der Betreibung Nr. xx gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein Rechtsöffnungsbegehren für den Betrag von Fr. 53‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. März 2019 (Vi-act. 1 und 1/1). Seine Forderungen stützte er auf ein vom Gesuchsgegner am 27. Mai 2019 unterzeichnetes Dokument mit dem Titel „Schuldanerkennung“ (Vi-act. 1 und 1/2). \n Der Einzelrichter am Bezirksgericht March verfügte am 23. Dezember 2019 Folgendes: \n 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betr.-Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ vom 09.07.2019 provisorische Rechtsöffnung erteilt für: \n Fr. 53‘000.00 nebst 5% Zins seit 01.06.2019 \n 2. Die Gerichtskosten (Rechtsöffnungskosten) von Fr. 450.00 werden vom Gesuchsteller erhoben und sind ihm Gesuchsgegner [recte: ihm vom Gesuchsgegner] zu ersetzen. \n 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 30.00 zu bezahlen. \n 4.  [Rechtsmittelbelehrung] \n 5. [Zufertigung] \n b) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner am 8. Januar 2020 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1); \n 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 23.12.2019 ZES 19 417 sei aufzuheben und die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ vom 09.07.2019 über den Betrag von Fr. 53‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2019 sei zu verweigern. \n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beschwerdegegners. \n und den folgenden prozessualen Anträgen: \n 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. \n 4. Es seien die Akten der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren ZES 19 417 sowie dem Verfahren ZES 19 404 beizuziehen. \n 5. Es seien die Akten des Bezirksgerichts March zu den Verfahren ZES 19 453 und ZES 19 428 beizuziehen. \n 6. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Als Rechtsbeistand sei dabei RA B.________, mit Substituierungsbefugnis an D.________, einzusetzen. \n c) Nachdem der Gesuchsgegner am 13. Januar 2020 eine „Präzisierung zur Beschwerde“ eingereicht und sinngemäss um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht hatte (KG-act. 5), wurde das entsprechende Gesuch mit Verfügung vom 14. Januar 2020 abgewiesen (KG-act. 7). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March beantragte im Aktenüberweisungsschreiben die Abweisung der Beschwerde und verwies auf den angefochtenen Entscheid (KG-act. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2020 beantragte der Gesuchsteller die Abweisung der Beschwerde in allen Punkten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Gesuchgegners. Er wiederholte, der Gesuchsgegner sei zur Zahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten, und beantragte des Weiteren, der prozessuale Antrag auf aufschiebende Wirkung und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seien abzuweisen. Zudem seien die Akten im hängigen Beschwerdeverfahren BEK 2019 209 (Arrestverfahren) beizuziehen. Hingegen sei der Beizug der Akten in den Verfahren ZES 19 417 und ZES 19 404 abzulehnen, da diese Verfahren nichts mit ihm zu tun hätten und ihnen ein unterschiedlicher Sachverhalt zugrunde liege (KG-act. 8, S. 2). Dem Gesuchsgegner wurde am 20. Januar 2020 mitgeteilt, dass die Verfahrensleitung ohne umgehende gegenteilige Mitteilung von der Erledigung seiner Gesuche um aufschiebende Wirkung ausgehe, woraufhin sich dieser nicht vernehmen liess (KG-act. 9). Erst mit Eingabe vom 19. Februar 2020 reichte er zehn Beilagen betreffend seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und \u2011verbei­ständung zu den Akten, ohne sich zur aufschiebenden Wirkung zu äussern (KG-act. 10–10/10). \n 2. Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (

BEK 2020 5 — Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 04.09.2020 BEK 2020 5 — Swissrulings