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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 23.11.2020 BEK 2020 42

23. November 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·619 Wörter·~3 min·7

Zusammenfassung

Einstellung Strafverfahren (Diebstahl, evtl. Sachentziehung, Lok 205) | Einstellung Strafverfahren

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 23. November 2020 \n BEK 2020 42 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschwerdeführer,   gegen   1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwalt B.________, 2. C.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner, 3. D.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Einstellung Strafverfahren (Diebstahl, evtl. Sachentziehung, Lok 205)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2020, SUB 2016 71,72);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 13. Mai bzw. 8. Juli 2015 erstattete A.________ Strafanzeige gegen Unbekannt respektive gegen C.________ sowie D.________ und eventuell weitere Beteiligte wegen Diebstahls der auf dem Areal des Bahnhofs Goldau im Freien stehenden historischen Lok RhB 205 am 8. Mai 2015 \n (U-act. 8.1.001 vgl. auch Strafantrag U-ac.t 8.1.002). Er machte im Wesentlichen geltend, er sei Eigentümer der Lok und diese sei gegen seinen Willen entwendet worden (U-act. 8.1.001). Mit Beschlüssen vom 11. April 2017 \n (BEK 2016 190) und vom 28. Januar 2019 (BEK 2018 153) hob das Kantonsgericht Nichtanhandnahmeverfügungen der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 24. November 2016 und vom 13. September 2018 in Gutheissung von Beschwerden des Strafanzeigeerstatters auf. Dagegen wurden dessen Beschwerden gegen die Anzeige des danach erfolgten Untersuchungsabschlusses sowie wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung abschlägig behandelt (Beschluss BEK vom 26. Juni 2019 und Verfügung BEK 2019 156 vom 25. November 2019). \n 2. Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigten ein und sprach dem Strafanzeigeerstatter die Parteistellung ab. Gegen diese Verfügung beschwerte er sich wiederum rechtzeitig am 5. März 2020 beim Kantonsgericht. Er beantragt, zu anerkennen, dass er zufolge Dereliktion im Jahr 2007 die Lok zu rechtmässigem Eigentum erworben bzw. zumindest besessen habe. Deswegen könne ihm die Parteistellung nicht abgesprochen werden und sei die Einstellungsverfügung zu widerrufen. Die Staatsanwaltschaft verweist grundsätzlich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen hält sie die Eigentums- und Besitzverhältnisse an der Lock für geklärt und schliesst aus, dass der Beschwerdeführer je Besitzer oder Eigentümer der Lok war, so dass ihm durch die beanstandete Standortverschiebung kein Unrecht widerfahren und dadurch kein Straftatbestand erfüllt worden sei (KG-act. 5). Die Beschuldigten erklären sich in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2020 mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft über das Eigentum oder Besitz der Lok vollständig einverstanden. Sollte die Lok herrenlos sein, betrachten sie den Verein E.________ in erster Linie für berechtigt, die historisch wertvolle Lok zu retten. Sie seien für den fraglichen Abtransport der Lok nicht verantwortlich gewesen (KG-act. 7). Zur Eingabe der Beschuldigten nahm der Beschwerdeführer am 20. März 2020 nochmals Stellung und machte unter anderem geltend, soweit die Beschuldigten in Absprache mit E.________ handelten, sei die Liste der Beschuldigten entsprechend zu ergänzen (KG-act. 9). Der Beschuldigte 2 machte am 29. März und 9. April 2020 weitere Eingaben (KG-act. 11 und 13). \n 3. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu den Eigentums- bzw. Besitzverhältnissen an der Lok sind doppelt, sowohl für die Parteistellung des Beschwerdeführers als auch in der Sache, relevant (vgl. dazu BEK 2018 153 vom 28. Januar 2019 E. 2). Der Strafanzeigeersatter ist beschwerdelegitimiert, die angefochtene Verfügung anzufechten, soweit er geltend macht, ihm werde zu Unrecht die Parteistellung verweigert respektive sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Abgesehen davon stehen der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatkläger ist, keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (

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