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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 12.05.2020 BEK 2020 21

12. Mai 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·311 Wörter·~2 min·3

Zusammenfassung

Ausstand | Ausstandsbegehren

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 12. Mai 2020 \n BEK 2020 21 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Gesuchsteller,   gegen   Staatsanwalt B.________, Gesuchsgegner,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Ausstand

\n \n \n \n (Ausstandsgesuch vom 4. Februar 2020, SUI 2019 1057);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz führt gegen A.________ (nachstehend: Beschuldigter) wegen eines Vorfalls am 14. Januar 2018 ein Strafverfahren betreffend Nötigung, Tätlichkeit und Beschimpfung zulasten von C.________ (Geschädigter; Dossier 1). Der fallführende Staatsanwalt B.________ erliess am 10. Dezember 2019 einen Strafbefehl, mit welchem der Beschuldigte wegen versuchter Nötigung und Beschimpfung schuldig gesprochen wurde (U-act. 14.0.01). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 16. Dezember 2019 Einsprache (U-act. 14.0.03). Zu einem späteren Zeitpunkt teilte der Geschädigte dem Beschuldigten mittels eines nicht datierten Schreibens mit, er solle seine „Drohungen – Nötigungsversuche […], tatsachenwidrige Behauptungen sowie jegliche weitere Kontaktversuche“ unterlassen […].“ Andernfalls werde er einen Rechtsanwalt beauftragen und ein strafrechtliches Verfahren einleiten lassen. Der Geschädigte führte weiter aus, er habe vorab „mit Staatsanwalt B.________ telefonisch Kontakt [gehabt], der diesen Schritt ebenso empfiehlt“ (KG-act. 2/1). Dieses Schreiben stimmt mit demjenigen überein, welches in den Untersuchungsakten liegt und vom 31. Januar 2020 datiert (U-act. Nebenakten 7). Am 4. Februar 2020 (Postaufgabe) stellte der Beschuldigte gegen Staatsanwalt B.________ ein Ausstandsgesuch (KG-act. 2). Dieser überwies dieses Gesuch am 11. Februar 2020 zuständigkeitshalber der Beschwerdeinstanz und beantragte in gleichzeitiger Stellungnahme dessen kostenpflichtige Abweisung (KG-act. 1). Der Beschuldigte liess sich zur Stellungnahme nicht mehr vernehmen (KG-act. 4). \n 2. Gemäss

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