\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 21. Dezember 2020 \n BEK 2020 185 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Konkurseröffnung
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. November 2020, ZES 2020 463);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) in der Betreibung Nr. xx am 6. August 2020 für eine Forderung der C.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) von Fr. 15'514.50 nebst Zinsen und Fr. 190.60 Betreibungskosten den Konkurs an (Vi-act. B/KB 3). Die Gläubigerin stellte bei der Vorinstanz am 16. September 2020 das Konkursbegehren (Vi-act. A/I). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung am 2. November 2020 vor und bezifferte die zu tilgende Forderung inkl. Zins und Betreibungskosten auf total Fr. 16'333.15 zuzüglich Fr. 300.00 Gerichtskosten (Vi-act. E/2 f.). Zur Verhandlung erschien keine der Parteien und der Einzelrichter eröffnete am selben Tag den Konkurs (Dispositivziff. 1). Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 wurden der Gesuchsgegnerin bzw. Konkursmasse auferlegt und vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 3'500.00 bezogen. Den Rest von Fr. 3'200.00 überwies er dem Konkursamt (Ziff. 3). \n 2. Die Gesuchsgegnerin erhob am 16. November 2020 beim Kantonsgericht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren: \n \n 1. Es sei die Konkurseröffnung über die Schuldnerin A.________ AG mit sofortiger Wirkung aufzuheben. \n \n 2. Es sei ohne Verzug nach Eingang dieser Beschwerdeschrift der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. \n \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zu Lasten der Gläubigerin. \n \n \n Sie teilte dem Kantonsgericht mit, dass sie am 12. November 2020 den Betrag von Fr. 18'000.00 von seinem privaten Konto auf das Konto der Kantonsgerichtskasse einbezahlt habe (Ziff. II. 6.). Der Betrag ging gleichentags auf dem Konto des Kantonsgerichts ein. \n \n Mit Verfügung vom 17. November 2020 (KG-act. 2) wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 26. November 2020 wurden auf Antrag des Konkursamts sichernde Massnahmen angeordnet und gleichzeitig verfügt, dass die Konkursitin nach Eingang des Betrages von Fr. 2'200.00 für die Kosten des Konkursamtes und von Fr. 10'000.00 für allfällige Beschädigungen und Minderwert durch Abnützung und Verlust von Inventargegenständen den Geschäftsbetrieb unter Vorbehalt der weiteren sichernden Anordnungen wiederaufnehmen könne (KG-act. 7). Innert Frist wurden gegen diese sichernden Massnahmen keine Einwendungen erhoben. \n Am 9. Dezember 2020 reichte die Gesuchsgegnerin innert erstreckter Frist weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit ein (KG-act. 9). \n 3. Beschwerdegründe nach