\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 28. Dezember 2020 \n BEK 2020 177 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Betreibungsamt Küssnacht, Postfach 57, Seeplatz 2/3, 6403 Küssnacht am Rigi, Beschwerdegegner, 2. Schweizerische Eidgenossenschaft, 3000 Bern, Beschwerdegegnerin, \n vertr. durch Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Ressourcen, Schwarztorstrasse 50, 3007 Bern,
\n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n SchKG-Beschwerde, Fahrzeugpfändung
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Küssnacht vom 22. Oktober 2020, APD 2020 7);- \n \n \n hat die Beschwerdekammer \n als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Gemäss Pfändungsurkunde Nr. zz (Betreibungsnummer yy) des Betreibungsamtes Küssnacht am Rigi vom 1. September 2020 pfändete dieses am 13. Juli 2020 u.a. den Personenwagen Marke „Porsche Cayenne Diesel“ von A.________ (Vi-act. KB 1). Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 14. September 2020 Beschwerde an das Bezirksgericht Küssnacht als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen mit folgenden Anträgen (Vi-act. 1): \n 1. Die Pfändungsurkunde Nr. zz vom 01.09.2020 des Betreibungsamtes Küssnacht gegenüber Herrn A.________ sei aufzuheben. \n \n 2. Die angefochtene Pfändungsurkunde sei an das Betreibungsamt Küssnacht zurückzuweisen zur Ergänzung des Sachverhaltes betr. gesundheitliche und berufliche Situation von A.________ unter der Rubrik “Bemerkungen des Schuldners” im Sinne der Sachverhaltsdarstellung in dieser Beschwerde. \n \n 3. Es sei festzustellen, dass A.________ mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen zur Berufsausübung als G.________ auf den Beizug eines temporären externen G.________ für die schweren G.________arbeiten und Überkopfarbeiten berufsnotwendig angewiesen ist und deshalb einen Rechtsanspruch hat auf zwei Fahrzeuge als Kompetenzfahrzeuge, damit A.________ wie auch der temporäre externe G.________ gleichzeitig auf zwei verschiedenen Baustellen arbeiten können. \n Das Betreibungsamt Küssnacht beantragte mit Stellungnahme vom 16. September 2020 die Abweisung der Beschwerde (Vi-act. 3). Am 1. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (Vi-act. 5). Der Gerichtspräsident am Bezirksgericht Küssnacht verfügte am 22. Oktober 2020 Folgendes (Vi-act. 9): \n 1. Die Beschwerde vom 14.09.2020 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. \n \n 2. Die Gerichtskosten werden auf die Gebühr von Fr. 200.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. \n \n 3. Der Beschwerdeführer wird mit einer Busse von Fr. 500.00 bestraft. \n \n 4. (Zahlungsmodalitäten) \n \n 5. (Rechtsmittel) \n \n 6. (Zustellung) \n Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 5. November 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n 1. Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Küssnacht vom 22.10.2020 mit der Abweisung der SchKG-Beschwerde und Auferlegung von Busse und Kosten gegenüber A.________ sei aufzuheben. \n \n 2. Das Kantonsgericht Schwyz habe die Anordnung des Bundesgerichtes gemäss Urteil vom 28. März 2013 i.S. A.________ gegen Betreibungsamt Küssnacht nun auszuführen, wonach die beim Beschwerdeführer A.________ behaupteten gesundheitlichen Probleme, die ein eigenes Geschäftsfahrzeug zur Berufsausübung als G.________ notwendig machen, näher abzuklären sind. \n \n 3. Die SchKG-Beschwerde des Beschwerdeführers A.________ sei gutzuheissen, indem ihm ein eigenes Geschäftsfahrzeug aus berufsnotwendigen und gesundheitlichen Gründen zur Berufsausübung als selbständiger G.________ zuzugestehen ist. \n \n 4. Das Kantonsgericht habe in der Sache selber zu entscheiden oder die Sache zur Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. \n Die Schweizerische Eidgenossenschaft verzichtete am 11. November 2020 auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 4). Das Betreibungsamt Küssnacht beantragte mit Eingabe vom 10. November 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Stellungnahme vom 16. September 2020 (KG-act. 5). \n 2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die involvierten Behörden hätten die vom Bundesgericht im Urteil vom 28. März 2013 (5A_11/2013) angeordnete Sachverhaltsabklärung, ob die von ihm behaupteten gesundheitlichen Probleme den Audi [gemeint: das Fahrzeug] zur Berufsausübung notwendig machten, nicht vorgenommen (KG-act. 1, S. 3). Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Küssnacht als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen vom 22. Oktober 2020, mit welcher über die Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Küssnacht vom 1. September 2020 (Pfändungsnummer zz) befunden wurde (vgl.