\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 28. Dezember 2020 \n BEK 2020 172 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen Kanton Schwyz, 6430 Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, \n vertreten durch Kantonsgerichtskasse, Postfach 2265, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n definitive Rechtsöffnung
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 22. Oktober 2020, ZES 2020 120);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Der Kanton Schwyz (nachfolgend: Gesuchsteller) betrieb A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Einsiedeln in der Betreibung Nr. xx vom 28. Mai 2020 für einen Betrag von Fr. 1‘300.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 24. März 2020 (Vi-act. KB 25). Nachdem der Gesuchsgegner dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte \n (Vi-act. KB 25, S. 2), verlangte der Gesuchsteller am 30. September 2020 in der genannten Betreibung die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1‘300.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 24. März 2020, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (Vi-act. A1). Der Gesuchsgegner legte am 19. Oktober 2020 eine vom 15. Oktober 2020 datierende Stellungnahme in den Briefkasten des Bezirksgerichts Einsiedeln und beantragte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs sowie den Ausstand von Richter B.________ (Vi-act. A2). \n Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln B.________ auf das gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren nicht ein und erteilte dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung in der erwähnten Betreibung für Fr. 1‘300.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 24. März 2020. Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 30. Oktober 2020 (Eingang: 2. November 2020) fristgerecht Beschwerde. Er beantragte, es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben, er sei von den Prozesskosten zu entbinden, die eingeleiteten Betreibungsverfahren seien einzustellen und es sei „aufhängende“ Wirkung zu erteilen (KG-act. 1, S. 2). Der Gesuchsteller verzichtete auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort (KG-act. 5) und der Gesuchsgegner beantragte mit Eingabe vom 18. November 2020 (Postaufgabe: 19. November 2020), er sei aufgrund seiner Mittellosigkeit von jedem Kostenvorschuss zu entbinden und es sei ihm ein amtlicher Anwalt zu gewähren (KG-act. 9). Daraufhin wurde dem Gesuchsgegner am 20. November 2020 mitgeteilt, dass auf die Einholung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet werde (KG-act. 10). \n 2. a) Der Erstrichter erwog zunächst, dass die vom 15. Oktober 2020 datierende Eingabe des Gesuchsgegners, mit welcher dieser das Ausstandsbegehren gestellt und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragt habe, verspätet eingereicht worden sei. Der Gesuchsgegner habe seine Eingabe erst am 19. Oktober 2020 zwischen 8.00 und 13.00 Uhr in den Aussenbriefkasten des Bezirksgerichts Einsiedeln gelegt, obwohl die ihm mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 angesetzte siebentätige Frist ab Erhalt (Eingang: 9. Oktober 2020) zur schriftlichen Stellungnahme am 16. Oktober 2020 geendet habe (angefochtene Verfügung, E. 4 f.; vgl. Vi-act. A2 und Vi-act. D2). Weil sich der Gesuchsgegner nicht innert Frist zum Rechtsöffnungsbegehren habe vernehmen lassen, seien dem Entscheid androhungsgemäss die Akten sowie die Vorbringen des Gesuchstellers zugrunde zu legen (angefochtene Verfügung, E. 6; vgl. Vi-act. D2). \n b) Der Erstrichter erwog weiter, das Kantonsgericht Schwyz habe in den Entscheiden ZK2 2019 27, ZK2 2019 21, BEK 2019 104 und STK 2019 50 vom Gesuchsgegner erhobene Beschwerden abgewiesen, soweit es auf diese eingetreten sei. Gemäss den im Recht liegenden Bescheinigungen seien die Entscheide in Rechtskraft erwachsen. Dem Gesuchsgegner seien im Rahmen dieser vier Prozesse Verfahrenskosten im Umfang von total Fr. 1‘700.00 – davon Fr. 800.00 in solidarischer Haftung mit seiner Lebenspartnerin –überbunden worden. Der Gesuchsteller habe vom Gesuchsgegner nur die Hälfte (Fr. 400.00) der ihm solidarisch auferlegten Kosten verlangt, weshalb sich der in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 1‘300.00 ergebe (angefochtene Verfügung, E. 1). Weil die vier erwähnten Entscheide rechtskräftig und vollstreckbar seien, verfüge der Gesuchsteller damit über die für eine definitive Rechtsöffnung erforderlichen Rechtsöffnungstitel (angefochtene Verfügung, E. 7). Einwendungen i.S.v.