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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.11.2020 BEK 2020 168

24. November 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·337 Wörter·~2 min·6

Zusammenfassung

Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 24. November 2020 \n BEK 2020 168 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin,   gegen   Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 12. Oktober 2020, SUM 2020 1748);- \n   \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass die Staatsanwaltschaft March mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 gegenüber A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) eine Untersuchung des körperlichen und geistigen Zustandes zur Abklärung der Fahrfähigkeit und damit verbunden eine Blut- und Urinentnahme durch eine Ärztin, einen Arzt oder eine andere medizinische Fachperson anordnete und mit dem Vollzug die Kantonspolizei Zürich beauftragte; \n - dass die Beschuldigte gegen diese Verfügung fristgerecht mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 bei der Staatsanwaltschaft March „Einsprache“ erhob (KG-act. 2), welche von der Staatsanwaltschaft March zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht Schwyz als Beschwerde überwiesen wurde (KG-act. 1); \n - dass die Beschwerde der Beschuldigten vom 22. Oktober 2020 nicht unterzeichnet war, weshalb ihr mit Verfügung vom 2. November 2020 unter Androhung des Nichteintretens für den Unterlassungsfall eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung gesetzt wurde, um die Beschwerde auf der Kantonsgerichtskanzlei zu unterzeichnen oder ein unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde einzureichen (KG-act. 4); \n - dass die Verfügung vom 2. November 2020 der Beschuldigten gemäss Beleg der Post am 9. November 2020 an ihrem Wohnort in Oberwil (BL) zugestellt wurde (Beilage zu KG-act. 4) und die Frist somit am Donnerstag, 19. November 2020 abgelaufen ist; \n - dass die Beschuldigte innert dieser Frist die eingereichte Beschwerde nicht unterzeichnet und auch kein unterzeichnetes Exemplar eingereicht hat; \n - dass gemäss

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