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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 21.12.2020 BEK 2020 129

21. Dezember 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·762 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 21. Dezember 2020 \n BEK 2020 129 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,      

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n provisorische Rechtsöffnung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 3. August 2020, ZES 2019 723);- \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. C.________ (Darlehensgeberin) gewährte der A.________ AG (Darlehensnehmerin) mit Darlehensvertrag vom 21. September 2011 ein zu 5 % pro Jahr verzinsliches Darlehen von Fr. 50‘000.00 auf unbestimmte Dauer (Vi-act. KB 2). Mit einem weiteren Darlehensvertrag vom 12. November 2012 gewährte C.________ der A.________ AG ein weiteres, zu 5 % verzinsliches Darlehen von Fr. 10‘000.00 auf unbestimmte Dauer (Vi-act. KB 3). Mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 14. November 2019 betrieb C.________ die A.________ AG für den Betrag von Fr. 94‘459.60 (Vi-act. KB 8). \n a) C.________ stellte mit Rechtsöffnungsgesuch vom 19. Dezember 2019 beim Bezirksgericht Höfe folgende Anträge (Vi-act. A/I): \n 1. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 21.11.2019 aufzuheben und provisorische Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 83’295.80 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 18.10.2019 zu erteilen. \n   \n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin. \n Die A.________ AG beantragte mit Gesuchsantwort vom 10. Februar 2020 Folgendes (Vi-act. A/II): \n 1. Es sei die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe (ZB vom 14. November 2019) nicht zu erteilen, und das Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. \n   \n 2. Eventualiter sei der Rechtsvorschlag nur in dem betragsmässigen Umfang zu beseitigen, wie die provisorische Rechtsöffnung erteilt wird. \n   \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin. \n Die Parteien reichten am 18. März 2020 (Vi-act. A/III) bzw. am 11. Mai 2020 (Vi-act. A/IV) je eine weitere Eingabe ein. \n Mit Verfügung vom 3. August 2020 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 60‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Oktober 2019 sowie für Fr. 23‘395.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. November 2019. Die Prozesskosten auferlegte er der Gesuchsgegnerin. \n b) Dagegen erhob die A.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 14. August 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n 1. Es sei der Rechtsöffnungsentscheid vom 3. August 2020 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe in der Prozesssache ZES 2019 723 vollumfänglich aufzuheben. \n   \n 2. Es sei die provisorische Rechtsöffnung im Betreibungsverfahren Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe nicht zu erteilen. \n   \n 3. Eventualiter sei der Rechtsöffnungsentscheid vom 3. August 2020 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe in der Prozesssache ZES 2019 723 im Betrag von CHF 10’000 zuzüglich Zins gutzuheissen, und im darüberhinausgehenden Betrag aufzuheben. \n   \n 4. Eventualiter sei die prorisorische Rechtsöffnung im Betreibungsverfahren Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe im Betrag von CHF 10’000 zuzüglich Zins zu erteilen, und im darüberhinausgehenden Betrag zu verweigern. \n   \n 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. \n Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2020 beantragt C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (KG-act. 7). \n Die Beschwerdeführerin reichte am 21. September 2020 eine Stellungnahme ein (KG-act. 12). \n 2. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die beiden Darlehensverträge vom 21. September 2011 (Vi-act. KB 2) und vom 12. November 2012 (Vi-act. KB 3) als provisorische Rechtsöffnungstitel für die betriebenen Forderungen von Fr. 50‘000.00 und Fr. 10‘000.00 dienen (angef. Verfügung, E. 1.3), sowie dass die Forderungen im Zeitpunkt der Ausstellung des Zahlungsbefehls fällig waren (angef. Verfügung, E. 1.4), werden nicht moniert. Die Beschwerdeführerin wendete hingegen bereits erstinstanzlich ein, dass die Darlehenssummen gar nie ausgerichtet worden seien (Vi-act. A/II, S. 4). Die von der Beschwerdegegnerin hierzu eingereichten Belege (Belastungsanzeige und Verwaltungsrats-Sitzungsprotokoll) seien novenrechtlich unzulässig (Vi-act. A/IV). Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe bisher nur die Forderungen an sich bzw. deren Fälligkeit bestritten. Der Einwand, die Darlehen seien nie ausgerichtet worden, habe die Beschwerdegegnerin nicht erwarten können. Das widersprüchliche Verhalten der Beschwerdeführerin habe geradezu Anlass gegeben, die Belastungsanzeige und das Sitzungsprotokoll vorzubringen, sodass kein unsorgfältiges Handeln im Sinne von

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