\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
\n 1
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 7. Dezember 2020 \n BEK 2020 102 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt \n Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n unentgeltliche Rechtsverbeiständung
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2020, SUB 2019 673);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die kantonale Staatsanwaltschaft (nachfolgend Strafverfolgungsbehörde) führt ein Verfahren gegen C.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen sexueller Nötigung von A.________, begangen im Zeitraum vom 1. August 2018 bis 9. September 2019 (Eröffnungsverfügung: U-act. 9.1.002). Mit Strafantrag/Privatklage-Formular vom 13. November 2019 konstituierte sich A.________ (nachfolgend Privatklägerin) als Strafklägerin (U-act. 8.1.002). Am 28. November 2019 erklärte die inzwischen anwaltlich vertretene Privatklägerin, Zivilansprüche geltend machen zu wollen (U-act. 3.1.002). Letzteres wiederholte sie mit Eingabe vom 15. Januar 2020 und definierte ihre Parteistellung ausdrücklich als Privatklägerin. Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung (U-act. 3.1.005). Am 28. April 2020 reichte die Privatklägerin entsprechende Unterlagen ein \n (U-act. 3.1.011). Die Strafverfolgungsbehörde bewilligte mit Verfügung vom 22. Juni 2020 die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 15. Januar 2020, wies aber das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab \n (U-act. 3.1.012). Dagegen erhob die Privatklägerin am 6. Juli 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n 1. Es sei Ziff. 2 der Verfügung vom 22. Juni 2020 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 15. Januar 2020 (Datum des Gesuchs) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. \n \n 2. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren zu gewähren. \n \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten des Beschwerdegegners. \n Gleichzeitig legte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin ihr Mandat nieder. \n Die Strafverfolgungsbehörde verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 6). \n 2. Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (