\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
\n 1
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 9. September 2019 \n BEK 2019 94 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n definitive Rechtsöffnung
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 3. Mai 2019, ZES 2018 634);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Die Ehe von C.________ und A.________ wurde mit Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom 7. Januar 2002 geschieden (Vi-KB 19). Sie sind Eltern des gemeinsamen Sohnes H.________. Am 10. November 2018 ersuchte C.________ (nachfolgend Gesuchstellerin) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe gegenüber A.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) wie folgt um Rechtsöffnung (Vi-act. I): \n 1. Es sei in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe (Zahlungsbefehl vom 20. Juni 2018) der Rechtsvorschlag zu beseitigen und definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 5‘250.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Mai 2018 und für Fr. 1‘326.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 2018 sowie für die Betreibungskosten (einstweilen Fr. 95.30). \n \n 2. Es sei in der Betreibung Nr. yy des Betreibungsamtes Höfe (Zahlungsbefehl vom 24. August 2018) der Rechtsvorschlag zu beseitigen und definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 3‘500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Juli 2018 sowie für die Betreibungskosten (einstweilen Fr. 65.30). \n \n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST von 7.7 %) zu Lasten des Gesuchsgegners. \n \n \n Der Gesuchsgegner beantragte mit Gesuchsantwort vom 17. Dezember 2018, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen resp. ersuchte um Sistierung des Verfahrens (Vi-act. II). In den weiteren Rechtsschriften hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Vi-act. III-V). Mit Verfügung vom 3. Mai 2019 entschied der Einzelrichter was folgt: \n 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 5‘250.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Mai 2018 und für Fr. 1‘326.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 2018. \n \n 2. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. yy des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 3‘500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Juli 2018. \n \n 3. Die Gerichtskosten betragen Fr. 300.00 und werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen. Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 300.00 zu bezahlen. \n \n 4. Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin mit Fr. 800.00 zu entschädigen. \n \n 5.-6. [Rechtsmittel und Zufertigung]. \n \n \n b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 16. Mai 2019 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n 1a. In Gutheissung der Beschwerde sei die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2019 des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe (Verfahren ZES 2018 634) aufzuheben. \n \n 1b. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2018 sei vollumfänglich abzuweisen. \n \n 1c. Die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren seien vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. \n \n 2. Eventualiter [recte: sei die] angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2019 des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe (Verfahren ZES 2018 634) aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an die \n Vorinstanz zurückzuweisen. \n \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz. \n \n \n Im Weiteren ersuchte der Gesuchsgegner um Sistierung des Verfahrens und um aufschiebende Wirkung. Die Gesuchstellerin trug auf kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung aller Beschwerdeanträge an (KG-act. 8). Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 wies die Verfahrensleitung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab (KG-act. 9). Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein (vgl. KG-act. 9, Dispositivziffer 3). \n 2. a) Der Gesuchsgegner verlangte die Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens bis zum Entscheid des Bezirksgerichts Höfe betreffend Abänderung/Aufhebung des nachehelichen Unterhalts (Proz. Nr. ZEO 2918 39). Er begründet seinen Antrag damit, dass das genannte Verfahren noch pendent sei. Würde dabei festgestellt, dass die nachehelichen Unterhaltsbeiträge beendet seien, wäre erwiesen, dass keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet seien. Wenn der vorinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid geschützt würde, müsste der Gesuchsgegner die Schuld bezahlten und bei Gutheissung der Abänderungsklage eine Rückforderungsklage nach