\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 15. Juli 2019 \n BEK 2019 72 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen 1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2. D.________ GmbH, Beschuldigte und Beschwerdegegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Nichtanhandnahme (2. Rechtsgang)
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2018, SUB 2017 535);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. A.________, Mitglied der Miteigentümergemeinschaft I.________ (Stockwerkeigentum), F.________strasse xx-yy in Bäch, erstattete gegen die mit der Verwaltung der Liegenschaften KTN vv-ww sowie ss-tt betraute D.________ GmbH am 3. September 2017 „Strafantrag und Strafanzeige“ \n (U-act. 8.1.001). Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 entschied die kantonale Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung gegen D.________ GmbH durchzuführen. \n a) Gegen die Nichtanhandnahme beschwerte sich die Strafanzeigeerstatterin rechtzeitig am 1. März 2018 beim Kantonsgericht. Sie beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung in der Strafsache gegen die D.________ GmbH wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Vermögensveruntreuung, Verleumdung und Urkundenfälschung aufzuheben und die kantonale Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung aufzunehmen. Die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigten beantragten, die Beschwerde kostenfällig bzw. unter Entschädigungsfolgen abzuweisen (KG-act. 7 und 12). Die Beschwerdeführerin nahm zu den Beschwerdeantworten Stellung (KG-act. 14 und 16). Die Beschwerdegegner liessen sich nicht mehr vernehmen. \n b) Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde mit Beschluss vom 21. Juni 2018 ab, soweit darauf einzutreten war (BEK 2018 35). Die strafrechtliche Abteilung am Bundesgericht hiess mit Urteil vom 21. März 2019 eine hiergegen erhobene Beschwerde der Strafanzeigeerstatterin teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung (BGer 6B_829/2018 E. 2) an die Beschwerdekammer zurück. Im Übrigen wies die Abteilung die Beschwerde ab, soweit auf diese einzutreten war (ebd. E. 2-5). \n 2. In Bezug auf die den Nötigungs- und Verleumdungs- sowie erst zweitinstanzlich erhobenen Prozessbetrugsvorwürfen zugrundeliegenden Sachverhalten wies das Bundesgericht die Beschwerde der Strafanzeigeerstatterin ab (BGer 6B_829/2018 E. 3 ff.), weshalb im zweiten Rechtsgang darauf nicht mehr zurückzukommen ist. Ebenso wenig ist noch auf den Vorwurf der Urkundenfälschung einzugehen. Zwar bejahte die strafrechtliche Abteilung diesbezüglich die Legitimation der Beschwerdeführerin, in der Sache beanstandete sie aber die Eventualbegründung der Beschwerdekammer nicht, es liege keine Urkundenfälschung vor, weil die Verwaltung eine Korrektur des Protokolls beabsichtigte und die Miteigentümer darüber vororientierte (dazu BEK 2018 35 E. 2 in fine). \n Nochmals zu beurteilen sind die Vorwürfe betreffend die ungetreue Geschäftsbesorgung und „Vermögensveruntreuung“. Diesbezüglich befand die strafrechtliche Abteilung, die Beschwerdekammer habe die Rechtsmittelbefugnis der Strafanzeigeerstatterin zu Unrecht verneint (BGer 6B_829/2018 E. 2.2) und verwarf das vorinstanzliche „Obiter dictum“, wonach eine widerrechtliche Schädigung der Beschwerdeführerin ohnehin nicht unmittelbares Prozessthema sein könne, solange Zivilprozesse betreffend die Gültigkeit von gemeinschaftlich genehmigten Abrechnungen hängig seien (ebd. E. 2.3). Die strafrechtliche Abteilung auferlegt den kantonalen Instanzen im Ergebnis ein Eintreten auf die Sachverhalte, unabhängig davon, ob sie Stochwerkeigentum oder Miteigentum betreffen. Zu prüfen sind mithin die Vorwürfe strafbaren Verhaltens bei den Abrechnungen (unten E. 3), nach beschlossener Ersetzung des Antriebs des Zufahrtstors zur Liegenschaft (E. 4) und im Zusammenhang mit Mängeln eines neuen Zufahrtstors zur Tiefgarage (E. 5). \n 3. Die von der Beschwerdeführerin gerügte angeblichen Fehler in den Abrechnungen erachtete die Staatsanwaltschaft zufolge unangefochtener Versammlungsgenehmigung als privatrechtlich geheilt, weshalb keine strafrechtlich erhebliche Pflichtwidrigkeit vorliegen könne. Sie bestreitet indes in der Beschwerdeantwort nicht, dass gegen die Genehmigungen Anfechtungsklagen hängig sind, sondern begründet nur, weshalb sie im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keinen Anlass hatte, dies näher zu prüfen. Damit entfällt der Ausgangspunkt der Begründung der angefochtenen Verfügung, so dass diese in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist (