\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 2. Oktober 2019 \n BEK 2019 65 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n fahrlässige Verkehrsregelverletzung
\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 31. Januar 2019, SEO 2018 11);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Am Sonntag, 25. Juni 2017, ca. 10:40 Uhr, kollidierte der Beschuldigte mit seinem Personenwagen auf der Ausfahrt von der Autobahn in Lachen mit einem vor ihm auf die linke Fahrspur wechselnden Car. Die beiden vor Ort eine stehende Verkehrskontrolle durchführenden Polizeibeamten rapportierten den Verkehrsunfall wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Sicht- und Verkehrsverhältnisse, Nichteinhaltens eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren und Überfahren der Sicherheitslinie (Rapport und Fotodokumentation U-act. 1 und 4). Die Staatsanwaltschaft March verfügte am 4. September 2017, gegen den Carchauffeur keine Strafuntersuchung durchzuführen, weil er sehr langsam fuhr und sich deshalb die Kollision nicht mit einem unvermittelten Spurenwechsel schlüssig erklären lasse und die Aktenlage dafürspreche, dass er den Verkehr auf der linken Fahrspur beobachtete (U-act. 5). Zugleich sprach sie den Beschuldigten mit einem Strafbefehl der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (