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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 02.04.2019 BEK 2019 60

2. April 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·506 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Untersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 2. April 2019 \n BEK 2019 60 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, \n amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, \n 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Untersuchungshaft

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 18. März 2019, ZME 2019 31);- \n   \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Gegen den Beschuldigten läuft eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung. Mit Verfügung vom 18. März 2019 ordnete der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Innerschwyz gegen den Beschuldigten bis vorläufig am 14. Juni 2019 Untersuchungshaft an. Der Einzelrichter erwog im Wesentlichen, der dringende Tatverdacht für die Begehung von Vergehen (mehrfache Drohung, mehrfache Nötigung und mehrfache Beschimpfung) ergäbe sich ohne weiteres aus den Zugaben des Beschuldigten und den Aussagen der Geschädigten. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft liege zwar keine Kollusionsgefahr vor, nachdem der Beschuldige kooperiere und sämtliche Vorwürfe eingestanden habe. Die Wiederholungsgefahr für weitere Gewaltdelikte sei jedoch nicht schlechterdings von der Hand zu weisen, besonders aufgrund der Häufung in den letzten Monaten, dessen psychische Auffälligkeit und des ausgeprägten Verfolgungswahns. Ebenfalls liessen sich gewisse Anhaltspunkte für eine Ausführungsgefahr nicht wegdiskutieren. Diese rühre aus dem mit hohem Eskalationspotential behafteten Verhältnis des verbeiständeten Beschuldigten zu KESB-Mitarbeitern, dessen sozialer Isolation sowie Impulsivität her. Die Ausführungs- und Wiederholungsgefahr liessen sich nicht mit milderen Massnahmen bannen. \n Der Beschuldigte führt mit Eingabe vom 20. März 2019 ohne Einbezug seines amtlichen Verteidigers selber wie folgt Beschwerde vor dem Kantonsgericht: \n Beschwerdebrief \n   \n Grund: Ich kann die Zeit besser nützen, hier da in Biberbrugg bin ich sehr isoliert. Und kann mich kaum bewegen, Untersuchungshaft ist nicht eine Isolationshaft! Als normaler Mensch ist man hier, sehr sehr schnell psychisch am Boden. Von dem her bin ich belastbar, aber so etwas?! Ich habe als Mensch schon genug ertragen. Ich bitte sie nichts verungut. Darum lege ich Beschwerde ein. Ich bin seit 2008/09 an einem bösartigen Tumor erkrankt, seit her Kämpfe Ich um mein Leben. Ich hätte letztes Jahr schon, mit einer Bestrahlungs-Therapie beginnen sollen. Die ich dieses Jahr nachholen darf. Ich verlange noch einen Anwalt. Wie schon geschrieben nichts verungut. \n   \n   \n Beim Zwangsmassnahmengericht wurden die Akten und bei der Staatsanwaltschaft Innerschwyz eine Vernehmlassung eingeholt (KG-act. 4+5). Letztere wies darauf hin, dass inzwischen ein Gefährlichkeitsgutachten in Auftrag gegeben worden sei. Das Aktenüberweisungsschreiben (KG-act. 6) sowie die Beschwerdevernehmlassung (KG-act. 8) wurde den jeweiligen Gegenparteien zur Kenntnis gebracht (KG-act. 7+9). Bedient wurde jeweils auch der amtliche Verteidiger des Beschuldigten. \n 2. Gemäss

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