\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 17. Juli 2019 \n BEK 2019 25 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________ AG, Strafanzeigeerstatterin und Beschwerdeführerin, gegen 1. B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, 2. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Nichtanhandnahme (Betrug)
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2019, SUB 2018 617);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die kantonale Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 28. Januar 2019 gegen den am 12. September 2018 wegen Betrugs verzeigten Beschuldigten keine Strafuntersuchung an die Hand, weil die Anzeigeerstatterin im Zusammenhang eines Kaufs von zwei Maschinen weder eine Täuschung noch eine irrtümliche Vermögensdisposition geltend mache. Es gehe offenbar lediglich um eine zivilrechtliche Streitigkeit bezüglich der Bezahlung und der Art des Transports dieser Maschinen nach Paraguay. \n 2. Gegen die Nichtanhandnahme beschwert sich die Strafanzeigeerstatterin, weil die Aussagen des Beschuldigten falsch seien. Entgegen dessen Angaben sei der Standort einer Maschine unbekannt und seien die Maschinen nicht ab Platz, sondern „verladen“ verkauft worden, wobei sich die Parteien um die Art und Weise der Verladung streiten würden und die Maschinen vorläufig von einer Drittfirma wegen Schulden des Beschuldigten noch zurückgehalten würden. Der Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die Anforderungen an Begründung und Form eines Rechtsmittels im Sinne von