Skip to content

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 26.03.2020 BEK 2019 201

26. März 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·275 Wörter·~1 min·3

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme Strafverfahren | Strafgesetzbuch

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 26. März 2020 \n BEK 2019 201 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,   gegen   1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwalt B.________, 2. C.________ AG,  Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Nichtanhandnahme Strafverfahren

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2019, SUB 2018 441);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 14. Mai 2018 stellte A.________ Strafantrag gegen Verantwortliche der C.________ AG, weil diese als Vermieter Büros seines Unternehmens D.________ betreten sowie Gegenstände weggenommen und irgendwohin gebracht hätten (U-act. 8.1.012). Am 2. Dezember 2019 verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung durchzuführen. Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt A.________, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung im Sinne der Strafanzeige durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft verlangt unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 5). Auch ein Verantwortlicher der Beschwerdegegnerin beantragt am 13. Januar 2020, die Beschwerde sei abzuweisen (KG-act. 10). \n 2. Die Staatsanwaltschaft schloss laut Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass ein Anfangsverdacht bezüglich Diebstahls und Hausfriedensbruchs bestehe, weil die Verfügungsgewalt an den erheblichen Büroräumlichkeiten zivilrechtlich umstritten sei. Ausserdem verneinte sie das Vorliegen tatbestandserheblicher Bereicherungsabsicht (

BEK 2019 201 — Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 26.03.2020 BEK 2019 201 — Swissrulings