\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 20. April 2020 \n BEK 2019 200 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Ordnungsbusse
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 26. November 2019, SUE 2019 418);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln fällte gegen A.________ eine Ordnungsbusse von Fr. 300.00 aus, weil er die Einvernahme vom 26. November 2019 eigenmächtig verliess, zu welcher er nach Einsprache gegen den wegen mehrfachen Geschwindigkeitsübertretungen erlassenen Strafbefehl \n (U-act. 14.0.01) als Beschuldigter am 22. Oktober 2019 vorgeladen wurde. \n a) A.________ beschwerte sich am 5. Dezember 2019 mit auf einer Kopie der Ordnungsbussenverfügung angebrachtem handschriftlichen Antrag auf Bussenaufhebung und Entschädigung. Er bestreitet jedoch bloss den Sachverhalt unter Verweis auf eine der Eingabe ans Kantonsgericht beigelegte Strafanzeige (KG-act. 1 und 1/1; zu letzterer vgl. BEK 2020 50). Am 13. Dezember 2019 verbesserte er seine Beschwerde aufforderungsgemäss (KG-act. 2). Er wiederholte seine Anträge und verlangte eine Entschädigung von Fr. 1‘850.00, weil der Staatsanwalt ihn „ohne jegliche gesetzliche Grundlage“ vorgeladen sowie Parteirechte und Akteneinsicht unterschlagen habe (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Sie verwies auf die angefochtene Verfügung und bemerkte, die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers seien haltlos (KG-act. 5). Am 29. Dezember 2019 beanstandete der Beschwerdeführer die Durchführung der Einvernahme (KG-act. 11). Die Staatsanwaltschaft reichte die Akten ein (KG-act. 14). \n b) Ausserdem monierte der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2019 finanzielle Abklärungen (KG-act. 7), welche die Staatsanwaltschaft in Kenntnisnahme, dass er nicht mehr an einer amtlichen Verteidigung interessiert sei, als hinfällig betrachtete (KG-act. 9). \n 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft (