\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
\n 1
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 17. August 2020 \n BEK 2019 196 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n definitive Rechtsöffnung
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 30. Oktober 2019, ZES 2018 631);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen vom 20. September 2018 forderte B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) von A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) Beiträge von Fr. 24‘380.13 an seinen Unterhalt für die Zeit von Dezember 2011 bis B.________ 2013 nebst 5 % Zins seit 16. September 2018 sowie Verzugszinsen bis und mit 15. September 2018 von Fr. 7‘083.80, wogegen letzterer am 1. Oktober 2018 Rechtsvorschlag erhob (Vi-act. 1, KB 3). \n Am 14. November 2018 ersuchte der Gesuchsteller den Einzelrichter am Bezirksgericht March um definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen sowie für die Kosten der Ausstellung des Zahlungsbefehls vom 22. September 2018 in der Höhe von Fr. 103.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (Vi-act. 1). Der Gesuchsgegner erhob mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 die Unzuständigkeitseinrede und beantragte sinngemäss Nichteintreten auf das Rechtsöffnungsgesuch (Vi-act. 3). Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Januar 2019 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht March auf das Gesuch betreffend Rechtsöffnung ein (Vi-act. 10). Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners trat das Kantonsgericht mit Beschluss BEK 2019 20 vom 27. Mai 2019 nicht ein, ebenso wenig das Bundesgericht mit Urteil vom 17. September 2019 auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners (Vi-act. 14 und 17). \n Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 gab die Vorinstanz dem Gesuchsgegner Gelegenheit, zum Rechtsöffnungsbegehren vom 14. November 2018 schriftlich Stellung zu nehmen (Vi-act. 19). Am 10. Oktober 2019 teilte der Gesuchsgegner der Vorinstanz mit, dass er die Zustelladresse in Lachen aufheben müsse (Vi-act. 20). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 forderte die Vorinstanz den Gesuchsgegner auf, ein (neues) Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Vi-act. 21). Der Gesuchsgegner holte die Verfügungen vom 7. und 11. Oktober 2019 nicht ab, weshalb sie der Vorinstanz retourniert wurden (Vi-act. 22 f.). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung, welcher Entscheid dem Gesuchsgegner am 2. November 2019 im Dispositiv zugestellt wurde (Vi-act. 25 f.). Am 12. November 2019 ersuchte der Gesuchsgegner um Begründung des Rechtsöffnungsentscheides mit dem Hinweis, er könne für dieses Verfahren keine Zustelladresse mehr in der Schweiz unterhalten, weswegen ihm die begründete Verfügung an seinen Wohnort zuzustellen sei (Vi-act. 27). Mit Versand vom 15. November 2019 liess die Vorinstanz den Parteien die begründete Verfügung vom 30. Oktober 2019 zukommen (Vi-act. 28). \n b) Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 2. Dezember 2019 gelangte der Gesuchsgegner an das Kantonsgericht mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 30. Oktober 2019 sei der Einzelrichter anzuweisen, die erstinstanzlich offerierten Beweise abzunehmen, wonach der Gesuchsteller über seinen Umzug nach Wien informiert gewesen sei und er seinen Wohnsitz in Wien habe (KG-act. 1). Am 18. Dezember 2019 reichte der Gesuchsteller die Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (KG-act. 7). Mit Eingabe vom 7. Januar 2020 ersuchte der Gesuchsgegner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (KG-act. 9). Am 13. Januar 2020 nahm er Stellung zur Beschwerdeantwort der Gegenpartei (KG-act. 11), wozu sich diese mit Eingabe vom 23. Januar 2020 vernehmen liess (KG-act. 13). Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 wies der Gesuchsteller das Kantonsgericht darauf hin, dass der Gesuchsgegner seine Stockwerkeigentumsparzelle yy an der E.________Strasse zz in 4142 Münchenstein BL an D.________ verkauft habe (KG-act. 19), wozu der Gesuchsgegner am 16. April 2020 Stellung nahm (KG-act. 23). \n 2. Die Vorinstanz hielt mit prozessleitender Verfügung vom 24. Januar 2019 die Unzuständigkeitseinrede des Gesuchsgegners für unbegründet und trat auf das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers vom 14. November 2018 ein (Vi-act. 11). Das Kantonsgericht trat mit Beschluss BEK 2019 20 vom 27. Mai 2019 auf die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners nicht ein, ebenso wenig das Bundesgericht mit Urteil 5A_552/2019 vom 17. September 2019 auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners (Vi-act. 14 und 17). Da Prozessurteile hinsichtlich der beurteilten Zulässigkeitsfrage in Rechtskraft erwachsen, wenn sie wie vorliegend dieselben Parteien und denselben Sachverhalt betreffen (vgl. BGE 134 III 467 E. 3.2 S. 469; Steck/Brunner, in: Spühler/\u200CTenchio/\u200CInfanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 36 zu