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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 07.11.2019 BEK 2019 177

7. November 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·430 Wörter·~2 min·3

Zusammenfassung

Untersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 7. November 2019 \n BEK 2019 177 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,  

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Untersuchungshaft

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 13. Oktober 2019, ZME 2019 129);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 10. Oktober 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft Innerschwyz gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls. Der Beschuldigte wurde an diesem Tag wegen Verdachts der Verübung von Ladendiebstählen festgenommen, nachdem anlässlich einer Polizeikontrolle festgestellt wurde, dass er und sein Vater beim Hotel D.________ verdächtige Gegenstände in ein befristet auf den Vater des Beschuldigten eingelöstes Fahrzeug einluden (Prov. U-act. 7 und 11; Vi-act. 1). Zudem erliess die Staatsanwaltschaft einen im Hotel D.________ gemietete Räumlichkeiten und Fahrzeuge betreffenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl (Prov. U-act. 15). Am 11. Oktober 2019 setzte die Staatsanwaltschaft für den Beschuldigten eine amtliche Verteidigung ein (Prov. U-act. 27) und stellte dem Zwangsmassnahmengericht Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft bis am 10. Dezember 2019 (Vi-act. 1). Die Einzelrichterin ordnete am 13. Oktober 2019 vorläufig bis am 10. November 2019 Untersuchungshaft an. Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2019 (Eingang Kantonsgericht: 28. Oktober 2019) beantragte der Beschuldigte, diesen Entscheid aufzuheben und ihn unverzüglich in die Freiheit zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft beantwortete die Beschwerde am 30. Oktober 2019 und beantragte deren kostenfällige Abweisung (KG-act. 6). Diese Beschwerdevernehmlassung wurde der Verteidigung umgehend, d.h. noch am 30. Oktober 2019 übermittelt, wobei sie diese Sendung erst am 4. November 2019 entgegennahm (Track & Trace zu KG-act. 8). Der Beschuldigte verzichtete auf eine erneute Stellungnahme (KG-act. 9). \n 2. Der Beschuldigte macht wie schon vorinstanzlich mit Beschwerde geltend, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen unverzüglich eine notwendige Verteidigung zu bestellen, weshalb die gegen ihn erhobenen Beweise nicht verwertbar seien. Folgedessen sei gegenüber ihm kein haftbegründender dringender Tatverdacht erstellt. Die Vorderrichterin verwarf diesen Einwand \n \n mit der Begründung, die Verteidigung habe selber vorgebracht, es stehe vorliegend die Begehung von qualifizierten Diebstählen, mithin schwere Straftaten im Raum weshalb die vor der Einsetzung der amtlichen Verteidigung erhobenen Beweismittel im Sinne von

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