\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 24. Oktober 2019 \n BEK 2019 171 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Untersuchungshaft
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 2. Oktober 2019, ZME 2019 111);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Staatsanwaltschaft March eröffnete am 6. September 2019 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung betreffend einfacher Körperverletzung und Drohung (häusliche Gewalt; U-act. 9.1.01). Mit Verfügung vom 7. September 2019 ordnete der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht gegen den vom kantonalen Bedrohungsmanagement als „Gefährder“ eingestuften (U-act. 8.1.05) Beschuldigten vorläufig Untersuchungshaft bis am 4. November 2019 an (ZME 2019 96). Am 2. Oktober 2019 wies er das Haftentlassungsgesuch vom 18. September 2019 ab (ZME 2019 111). Der dringende Tatverdacht bezüglich jahrelanger häuslicher Gewalt habe sich anhand der zwischenzeitlich erfolgten Befragungen der Ehefrau und der Kinder sowie durch einen Bericht der Hausärztin der Ehefrau weiter erhärtet. Es bestehe noch Ausführungsgefahr und eine diesbezügliche fokale Risikobeurteilung sei angemessen, da unter anderem nach einer am 19. September 2019 durch die Staatsanwaltschaft eingeholten psychiatrischen Ersteinschätzung (U-act. 9.1.04) mehrere ungünstige Einflussfaktoren, welche den Beschuldigten in eine hohe Risikokategorie versetzten, vorlägen. \n Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 10. Oktober 2019 beantragt der Inhaftierte, die verfügte Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs aufzuheben und ihn unverzüglich – eventualiter unter Auflagen – aus der Untersuchungshaft zu entlassen (KG-act. 1). Der Vorderrichter beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft des Bezirks March beantwortete die Beschwerde am 18. Oktober 2019 und beantragt deren kostenfällige Abweisung (KG-act. 6). Der Verteidiger des Beschuldigten nahm am 22. Oktober 2019 nochmals Stellung (KG-act. 8 bzw. 9). \n 2. Haft ist zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (