\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
\n 1
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 27. Januar 2020 \n BEK 2019 124 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Einstellung Strafverfahren (Entschädigungsfolgen)
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 25. Juni 2019, SUI 2018 2063);- \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Mit Verfügung vom 17. April 2019 zeigte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz den Parteien an, dass sie das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) bezüglich Verletzung des Berufsgeheimnisses, versuchter Nötigung, versuchter Urkundenfälschung sowie Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz einstellen und bezüglich Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz Anklage erheben wolle (U-act. 17.0.01). Zudem forderte sie den Beschwerdeführer auf, allfällige Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung zu beziffern und zu belegen. \n Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 beantragte der Beschwerdeführer, die Strafuntersuchung sei vollumfänglich einzustellen. Die Kosten der Strafuntersuchung seien auf die Staatskasse zu nehmen und für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung seien ihm eine Entschädigung von Fr. 147'304.30 sowie eine Genugtuung von Fr. 40'000.00 auszurichten (KG-act. 1/2). \n b) Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 25. Juni 2019 das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz, versuchter Nötigung, versuchter Urkundenfälschung und Verletzung des Berufsgeheimnisses ein. Sie auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat und sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 3‘557.40 zu. \n Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2019 Beschwerde (KG-act. 1). Er beantragt, in Abänderung von Ziff. 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung sei ihm für die eingestellten Verfahrenskomplexe eine Entschädigung von Fr. 28'096.05 auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3). \n 2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (