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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 17.01.2020 BEK 2019 118

17. Januar 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·692 Wörter·~3 min·10

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege | UP/amtliche Verteidigung

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 17. Januar 2020 \n BEK 2019 118 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,   gegen   Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt \n Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,    

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n unentgeltliche Rechtspflege

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2019, SUB 2014 265);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n \n           a) Am 16. Dezember 2015 stellte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) als Privatklägerin im Strafverfahren gegen D.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (U-act. 3.1.012). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 bestätigte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz den Eingang des Gesuchs und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass nach Eingang der notwendigen Unterlagen darüber entschieden werde (U-act. 3.1.013). Am 24. April 2019 setzte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz der Beschwerdeführerin Frist an, um das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen (U-act. 3.1.023). Die Beschwerdeführerin reichte am 20. Mai 2019 diverse Unterlagen zur Begründung des Gesuchs ein \n (U-act. 3.1.025). Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz das Gesuch ab und hielt fest, dass gemäss den eingereichten Unterlagen einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6‘715.75 ein Grundbedarf von ca. Fr. 4‘150.00 entgegenstehe, weshalb die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei (U-act. 3.1.026). \n \n b) Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 12. Juni 2019 sei aufzuheben. \n 2. Der Beschwerdeführerin sei für das Vorverfahren in der Strafsache D.________ die vollumfänglich unentgeltliche Rechtspflege inkl. Verbeiständung zu gewähren. \n 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur inhaltlichen Prüfung und Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. \n 4. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei der Beschwerdeführerin ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege inkl. Verbeiständung zu gewähren. \n 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei bzw. zu Lasten des Staates. \n Am 26. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein, welche versehentlich nicht der Beschwerde beigelegt worden seien (KG-act. 3). Mit Beschwerdevernehmlassung vom 28. Juni 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz die Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass auch die Berücksichtigung der Versicherungsprämien KVG von monatlich ca. Fr. 730.00 sowie ein um 25 % erweiterter Grundbedarf nichts daran ändern würden, dass keine Mittellosigkeit vorliege (KG-act. 5). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt (KG-act. 6). \n \n           Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung nicht ausgewiesen, wie sie auf den monatlichen Bedarf komme. Eine substantiierte Anfechtung der einzeln angerechneten oder nicht angerechneten Positionen sei deshalb nicht möglich. Es sei zu vermuten, dass die Vorinstanz auf der Einkommensseite der Beschwerdeführerin zwar die Waisenrenten der beiden Kinder angerechnet habe, jedoch auf der Bedarfsseite keine Auslagen für die Kinder. Die beiden erwachsenen Töchter würden bei der Beschwerdeführerin leben und seien vollständig auf deren finanzielle Unterstützung angewiesen. Die ältere Tochter E.________ befinde sich im Studium und die jüngere Tochter G.________ absolviere eine Lehre, in welcher sie einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 800.00 erhalte. Dieses Einkommen dürfe der Beschwerdeführerin aber nicht zu 100 % angerechnet werden, sondern höchstens zu einem Drittel. Auf der Bedarfsseite seien sodann die Ausgaben für die beiden Töchter zu berücksichtigen. Hierzu führt die Beschwerdeführerin eine detaillierte Auflistung der einzelnen Bedarfspositionen auf (KG-act. 1, S. 3 f.). Aus der Gegenüberstellung der Einkommens- und Auslagensituation sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bedürftig im Sinne des Gesetzes sei und daher nicht in der Lage sei, die Kosten des Vorverfahrens zu finanzieren. Sodann seien auch die Voraussetzungen für eine anwaltliche Vertretung erfüllt, weil es sich um einen komplexen Fall von langjährigen Vergewaltigungen und weiteren Straftatbeständen innerhalb der Familie mit der Entstehung von zwei Kindern aus diesen Straftaten heraus handle. \n           a) Mangels einer allgemeinen Regelung des Novenrechts in der StPO (mit Ausnahme von

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