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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 26.07.2019 BEK 2019 107

26. Juli 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·476 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 26. Juli 2019 \n BEK 2019 107 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Konkurseröffnung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 27. Mai 2019, ZES 2019 200);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Eingabe vom 3. April 2019 ersuchte C.________ beim Bezirksgericht Höfe um Eröffnung des Konkurses, den das Betreibungsamt Höfe in der Betreibung Nr. xx am 26. Februar 2019 (zugestellt am 3. März 2019) für insgesamt Fr. 38'000.00 nebst Zinsen und Betreibungskosten von Fr. 190.60 der Schuldnerin A.________ AG angedroht hatte (Vi-act. I und KB 3 und 4). Der Konkursrichter lud die Parteien zur Verhandlung vom 27. Mai 2019, 08.30 Uhr vor, berechnete die zu tilgende Schuld von total Fr. 38'992.80 und forderte gleichzeitig die Schuldnerin zur Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 300.00 auf (zum Ganzen vgl. Vi-act. 3). Zur Verhandlung vor dem Konkursrichter erschien als Vertreter der Schuldnerin deren einziger Verwaltungsrat. Mangels Nachweises der Tilgung der Schuld oder eines anderen Konkurshinderungsgrundes eröffnete der Einzelrichter mit Verfügung vom 27. Mai 2019 per 15.00 Uhr den Konkurs über die Schuldnerin (Dispositivziffer 1), auferlegte ihr die Gerichtskosten von Fr. 300.00, die – unter Einräumung des Rückgriffrechts – vom Kostenvorschuss des Gläubigers bezogen werden (Dispositivziffer 3), verpflichtete die Schuldnerin den Gläubiger für dessen Umtriebe mit Fr. 200.00 zu entschädigen (Dispositivziffer 4) und überwies den Rest des vom Gläubiger geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3‘200.00 an das mit der Durchführung des Konkursverfahrens beauftragte Konkursamt Höfe (Dispositivziffern 2 und 3). \n 2. Gegen die Konkurseröffnung erhob die Schuldnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. Juni 2019 fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Konkurseröffnung vom 27. Mai 2019 aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG-act. 1). Am 7. Juni 2019 wurde mit verfahrensleitender Verfügung der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt (KG-act. 2 Ziff. 1). In der Folge leistete die Beschwerdeführerin den verfügten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.00, erbrachte den Nachweis der Bezahlung der erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 und reichte die vom Gericht zusätzlich angeforderten Unterlagen innert Frist ein (KG-act. 10 und 10/1-8 sowie KG-act. 13 und 13/1-3). Der Gläubiger liess dem Kantonsgericht mitteilen, dass der Beschwerde nicht opponiert werde, nachdem die in Betreibung gesetzte Forderung durch Bezahlung an das Betreibungsamt vollständig beglichen worden sei (vgl. KG-act. 7). \n 3. Die Konkurseröffnung kann nach

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