\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 16. April 2019 \n BEK 2018 97 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Rebecca Winnewisser.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, 2. D.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
\n \n \n betreffend
\n provisorische Rechtsöffnung
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 22. Mai 2018, ZES 2018 190);- \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. D.________ und C.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) verkauften mit Kaufvertrag vom 22. Juni 2009 sämtliche Aktien der F.________ AG an A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) für einen Kaufpreis von Fr. 1.2 Mio. (Vi-act. KB 4). Nach der Finanzierung des ersten Teils des Kaufpreises von Fr. 1.0 Mio. waren sich die Parteien nicht einig über die Schuldnerstellung des Beschwerdeführers betreffend den Restbetrag von Fr. 200‘000.00. \n a) Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Arth vom 13. Februar 2018 in der Betreibung Nr. xx betrieben die Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für eine Forderungssumme von Fr. 7‘000.00 nebst Zins zu 3.5 % seit dem 1. Januar 2018. Als Forderungsurkunde wurde „Darlehen/Kaufvertrag vom 22. Juni 2009“ vermerkt. Der Beschwerdeführer erhob am 16. Februar 2018 Rechtsvorschlag (Vi-act. KB 3). \n Am 19. April 2018 stellten die Beschwerdegegner beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz ein Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung (Vi-act. 1). Der Beschwerdeführer reichte am 16. Mai 2018 eine schriftliche Stellungnahme ein (Vi-act. 6). Am 22. Mai 2018 fand die Rechtsöffnungsverhandlung statt (Vi-act. 8). Gleichentags erteilte der Einzelrichter den Beschwerdegegnern die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 7‘000.00 nebst Zins zu 3.5 % seit dem 12. Februar 2018 (Vi-act. 11). \n b) Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n I. Zum Verfahren: \n \n 1. Superprovisorisch sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. \n \n \n II. Zur Hauptsache: \n \n 1. Die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz vom 22. Mai 2018 sei vollumfänglich aufzuheben. \n \n 2. Das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung vom 19. April 2018 betreffend die Forderung von CHF 7‘000.00 samt Zins sei abzuweisen. \n \n 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. \n \n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Gesuchstellerin. \n Am 26. Juni 2018 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt (KG-act. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2018 beantragten die Beschwerdegegner was folgt (KG-act. 7): \n Prozessualer Antrag: \n \n 1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen. \n \n Hauptantrag: \n \n 2. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. \n \n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beschwerdeführers. \n Mit Verfügung vom 14. August 2018 wurde dem Rechtsmittel in Bestätigung von Ziff. 3 der Verfügung vom 26. Juni 2018 die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (KG-act. 9). \n 2. Umstritten ist die Schuldnerstellung des Beschwerdeführers betreffend den Restkaufpreis von Fr. 200‘000.00 bzw. die betriebene Zinsforderung von Fr. 7‘000.00 (vgl. die ausführlichen zweitinstanzlichen Rechtsschriften: \n KG-act. 1 [insbesondere S. 5 ff.] und 7). Die Frage, ob der Betriebene der Verpflichtete aus dem Rechtsöffnungstitel bzw. Schuldner der betriebenen Forderung ist, hat der Richter von Amtes wegen zu prüfen (Staehelin, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. A., Basel 2010, N 51 zu