\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 15. Juni 2018 \n BEK 2018 71 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Hausdurchsuchung, vorläufige Festnahme
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 26. April 2018, SUM 2018 522);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass die Staatsanwaltschaft March in der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung (Sprayereien) mit Hausdurchsuchungsbefehl vom 26. April 2018 sämtliche dem Beschuldigten zugänglichen Räume (namentlich Wohnung, Büro, Keller, Estrich, Archiv-, Lager- und Nebenräume, Garagen und Abstellplätze, etc.), Fahrzeuge und Behältnisse durchsuchen liess; \n - dass der Beschuldigte am 4. Mai 2018 Beschwerde erhob „gegen die Verhaftung vom 24. März 2018, die […] Hausdurchsuchung, die Sachbeschädigung und die Beschlagnahmungen“ von Natel, Turnschuhen, Jacke und USB-Stick (KG-act. 1); \n - dass die Staatsanwaltschaft am 15. Mai 2018 mit der Begründung um Fristerstreckung für die Vernehmlassung und Akteneinreichung ersuchte, dass die Staatsanwaltschaft die Rückgabe der erwähnten Gegenstände plane und der Beschwerdeführer für diesen Fall den Rückzug der Beschwerde angekündigt habe (KG-act. 4); \n - dass der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. Juni 2018 mitteilt, die Beschwerde zurückzuziehen und um Zustellung eines Strafregisterauszugs ersucht (KG-act. 6); \n - dass die Staatsanwaltschaft im Übrigen bereits am 26. März 2018 die Entlassung des Beschuldigten aus der vorläufigen Haft angeordnet hat; \n - dass mit der Haftentlassung und dem Rückzug der Beschwerde das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist; \n - dass es sich aufgrund der Rückgabe der Sachen rechtfertigt, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind; \n - dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf