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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 21.06.2018 BEK 2018 35

21. Juni 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·356 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme | Strafgesetzbuch

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n Beschluss vom 21. Juni 2018 \n BEK 2018 35 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,   gegen   1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,  Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,  vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2. Verantwortliche der D.________ GmbH,  Beschuldigte und Beschwerdegegner,  erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,    

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n Nichtanhandnahme

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2018, SUB 2017 535);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. A.________, Mitglied der Miteigentümergemeinschaft J.________ (Stockwerkeigentum), F.________strasse zz-yy in Bäch, erstattete gegen die mit der Verwaltung der Liegenschaften KTN xx-ww sowie vv-uu betraute D.________ GmbH am 3. September 2017 „Strafantrag und Strafanzeige“ \n (U-act. 8.1.001). Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 entschied die kantonale Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung gegen die Verantwortlichen der D.________ GmbH durchzuführen. Dagegen beschwert sich die Strafanzei­ge­erstatterin rechtzeitig am 1. März 2018 beim Kantonsgericht. Sie beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung in der Strafsache gegen die Verantwortlichen der D.________ GmbH wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Vermögensveruntreuung, Verleumdung und Urkundenfälschung aufzuheben und die kantonale Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung aufzunehmen. Die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigten beantragen, die Beschwerde kostenfällig bzw. unter Entschädigungsfolgen abzuweisen (KG-act. 7 und 12). Die Beschwerdeführerin nahm zu den Beschwerdeantworten Stellung (KG-act. 14 und 16). Die Beschwerdegegner liessen sich nicht mehr vernehmen. \n 2. Ihre Beschwerdebefugnis begründet die inzwischen durch eine Anwältin vertretene Beschwerdeführerin damit, widerrechtlich und finanziell geschädigt sowie persönlich diffamiert worden zu sein. \n a) In der Strafanzeige beanstandete die Beschwerdeführerin Abrechnungen von Hauswartsarbeiten der zwei Stockwerkeigentums-Mehrfa­mi­lien­häuser F.________strasse zz und yy über das allgemeine Miteigentum-Grund­stück KTN ww. Dass diese Hauswartsarbeiten den Unterhalt gemeinschaftlicher Teile, mithin die Gemeinschaft betreffen, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Die gemeinschaftlichen Teile sind der Herrschaft einer einzelnen Stockwerk­eigentümerin entzogen (Wermelinger, CHK, 3. Aufl. 2016,

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