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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 15.06.2018 BEK 2018 30

15. Juni 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·378 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

SchKG-Beschwerde (Zustellung Pfändungsankündigung) | SchKG-Beschwerde

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 15. Juni 2018 \n BEK 2018 30 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________ Beschwerdeführer,   gegen   Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner,    

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n SchKG-Beschwerde (Zustellung Pfändungsankündigung)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 30. Januar 2018, APD 2018 1);- \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident \n als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer), \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n \n           Der Betreibungskreis Altendorf Lachen (nachfolgend Beschwerdegegner) erliess am 14. Dezember 2017 in der Betreibung Nr. xx des Bezirks Höfe gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) die Pfändungsankündigung und lud den Beschwerdeführer zur Pfändung vom 8. Januar 2018 vor (Vi-act. 1). Die Zustellung der Pfändungsankündigung an den Beschwerdeführer erfolgte am 18. Dezember 2017 (Vi-act. 1/1). Gegen diese Pfändungsankündigung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2017 (Poststempel; Eingang: 29. Dezember 2017) SchKG-Beschwerde beim Präsidenten des Bezirksgerichts March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs und brachte vor, die Pfändungsankündigung sei während der Betreibungsferien zugestellt worden und müsse „daher neu terminiert werden“ (Vi-act. 1). Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2018 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (Vi-act. 3). Am 30. Januar 2018 wies der Vorderrichter die Beschwerde ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Zustellung während der Betreibungsferien entfalte ihre Wirkung erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien, mithin am 2. Januar 2018. Weil dem Beschwerdeführer die Pfändung mehr als nur einen Tag zum Voraus angekündigt worden sei, sei keine Gesetzesverletzung ersichtlich und die Beschwerde abzuweisen (Vi-act. 5). \n \n Der Beschwerdeführer erhob am 10. Februar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs und beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Vor­instanz zurückzuweisen (KG-act. 1). Am 22. Februar 2018 erstattete der Beschwerdegegner die Beschwerdeantwort und stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 6). \n \n           a) Eine Beschwerde ist gemäss

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