Skip to content

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 03.05.2018 BEK 2018 29

3. Mai 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·725 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Einstellung Strafverfahren (Verleumdung, üble Nachrede) | Einstellung Strafverfahren

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n Beschluss vom 3. Mai 2018 \n BEK 2018 29 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________ und B.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,   gegen   1. D.________,  Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, 2. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwalt E.________,

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Einstellung Strafverfahren (Verleumdung, üble Nachrede)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 23. Januar 2018, SUI 2017 1550);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Dem Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Innerschwyz (KESB) ging am 25. Januar 2017 die anonyme Meldung ein, wonach die drei minderjährigen Kinder der Privatkläger in folgender Situation gefährdet sein sollen (U-act. 3.1.04 Ziff. 4): \n Eltern wurden wiederholt von Nachbarn auf Erziehungspflichten und -aufsicht über die Kinder hingewiesen, auch brieflich. Vermieter sagt, das Problem müsse bilateral gelöst werden. Vater ist häufig berufsbedingt abwesend, kommt gegen 18.00/19.00 Uhr nach Hause. Eine Stunde Austoben sei ja normal, aber täglich 6-7 Stunden Lärm und Chaos sei in der Nachbarschaft kaum mehr auszuhalten. Ausserdem riecht die Wohnung schlecht (nach Kake). Grosseltern kämen oft, um auszumisten, Kehrrichtsäcke würden abtransportiert, putzen die Wohnung. Die Mutter lässt die Kinder unbeaufsichtigt auf der Strasse spielen (gefährliche Situation). Vor 1 ½ Jahren musste der Notarzt gerufen werden und ein Kind ärztlich versorgen. Mutter geht nie mit den Kindern nach draussen. Das unangepasste Sozialverhalten der Kinder interessiere die Mutter nicht. Sie selbst ignoriere die Reklamationen aus der Nachbarschaft. Mutter und Grosseltern würden die sich beschwerenden Nachbarn nur noch provozieren. Rücksichtnahme scheine ein Fremdwort für sie zu sein. Mutter lasse sich nichts sagen. \n   \n Zum weiteren Vorgehen hielt „F.________“ der KESB fest (ebd. Ziff. 7): \n Ich erkläre, dass die Angaben eine Gefährdungsmeldung vermutlich rechtfertigen. Die Melderin wollte sich vorerst erkundigen, ob die beschriebene Situation für eine GM ausreicht. Dies scheint m.E. der Fall zu sein. Allerdings möchte die Melderin anonym bleiben. Ich erkläre ihr, dass ihr Wunsch spätestens in einem Beschwerdeverfahren nicht mehr respektiert werden könne. \n   \n Nach dem angekündigten Hausbesuch vom 13. Februar 2017 teilte die KESB den Privatklägern mit, das Verfahren werde ohne weitergehende Abklärungen und Massnahmen abgeschlossen (U-act. 3.1.07). In der Folge stellten die Privatkläger am 19. April 2017 gegen die Beschuldigte und ihren Partner Strafantrag wegen Verleumdung, eventualiter üble Nachrede (U-act. 3.1.01). Zwecks Entscheid über die Eröffnung einer Strafuntersuchung beauftragte die Staatsanwaltschaft die Polizei mit der Einvernahme der Verzeigten (U-act. 9.0.01). Nach diesen Einvernahmen und der polizeilichen Rapportierung (U-act. 8.1.01-03) zeigte die Staatsanwaltschaft den Parteien an, das Verfahren einstellen zu wollen (U-act. 14.0.01). Die Beweisanträge der Strafantragsteller wies sie mit der Begründung ab, es sei einzig zu prüfen, ob die Gefährdungsmeldung geeignet war, ihren Ruf zu schädigen, und diese Rechtsfrage nicht durch Zeugen beantwortet werden könne (U-act. 14.0.11). Mit Einstellungsverfügung vom 23. Januar 2018 stellte sie das Strafverfahren gegen die Beschuldigte ein. Mit rechtzeitiger Beschwerde verlangen die Strafantragsteller, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache mit der Weisung, die Beweise gemäss den gestellten Anträgen abzunehmen und Anklage zu erheben, an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft verlangt ohne weitere Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 7). Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. \n 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene, hinsichtlich des Einstellungsgrundes unspezifizierte Verfügung zusammenfassend damit, dass die KESB-Aktennotiz vom Hausbesuch (U-act. 3.1.06) nicht darauf schliessen lasse, wie die Situation zum Zeitpunkt der Meldung der Beschuldigten sich präsentierte und deshalb nicht nachweisbar sei, dass diese die Gefährdungsmeldung ohne Grund erstattete. Es sei nicht ersichtlich, dass es sich nicht so zugetragen habe, wie die Beschuldigte es meldete. Ihre Äusserungen gegenüber der zuständigen KESB hätten sich laut der Notiz der Behörde auf das Notwendige beschränkt und seien sachbezogen gewesen. Die Beschwerdeführer halten die Meldung für ehrenrührig und beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft ohne vollständige Beweisabnahme zum Ergebnis gelangte, der Beschuldigten sei kein strafbares Verhalten nachzuweisen. \n 3. Der Prüfung der Vollständigkeit der Beweisabnahme steht im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Umstand nicht entgegen, dass weder die Mitteilung des Untersuchungsabschlusses noch die Abweisung der Beweisanträge anfechtbar ist (

BEK 2018 29 — Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 03.05.2018 BEK 2018 29 — Swissrulings