\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 10. April 2019 \n BEK 2018 202 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Nicola Bucher.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________, gegen C.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, \n vertr. durch D.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n definitive Rechtsöffnung
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 12. Dezember 2018, ZES 2018 485);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Schübelbach vom 16. August 2018 (Betreibungsnummer xx) wurde A.________ (nachfolgend der Beschwerdeführer) von seinem Sohn C.________ (nachfolgend der Beschwerdegegner) für eine Forderung von Fr. 1'019.00 nebst 5 % Zins seit dem 16. August 2018 betrieben (Vi-act. KB 1/2). Nachdem der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben hatte, stellte der Beschwerdegegner am 3. September 2018 ein Begehren um definitive Rechtsöffnung für Fr. 974.00 zuzüglich Zins unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Als Begründung gab er an, dass der Beschwerdeführer ihm aufgrund des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 8. Februar 2017 Unterhalt bis zum Abschluss seiner Lehre als Kaufmann EFZ schulde und der Unterhaltsbeitrag für den Monat August 2018 noch ausstehend sei (Vi-act. 1). \n b) Am 10. Oktober 2018 beantragte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist die Abweisung des Begehrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Als Begründung gab er an, dass der Beschwerdegegner mit dem Erwerb des eidg. Berufsattestes „Büroassistent EBA“ seine Erstausbildung abgeschlossen habe. Massgebend sei gemäss Ehescheidungsurteil eine „Erstausbildung“ und nicht etwa eine „angemessene Ausbildung“ (Vi-act. 5). Am 30. Oktober 2018 hielt der Beschwerdegegner innert erstreckter Frist an seinem Begehren und den entsprechenden Ausführungen fest (Vi-act. 8). Am 22. November erneuerte der Beschwerdeführer sodann sein Rechtsbegehren und machte geltend, die damaligen Parteien im Ehescheidungsverfahren seien nach Treu und Glauben auf der klaren Formulierung in der Konvention zu behaften. Es sei im Urteil bewusst von „Erstausbildung“ gesprochen worden; diese habe der Beschwerdegegner inzwischen absolviert (Vi-act. 12). \n c) Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht March wie folgt (KG-act. 1/1): \n 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betr.Nr. xx des Betreibungsamtes Schübelbach SZ vom 16.08.2018 definitive Rechtsöffnung erteilt für: Fr. 974.00 nebst 5 % Zins seit 16.08.2018. \n \n 2. Die Gerichtskosten (Rechtsöffnungskosten) von Fr. 150.00 werden vom Gesuchsteller erhoben und sind ihm vom Gesuchsgegner zu ersetzen. \n 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 40.00 zu bezahlen. \n \n 4. [Rechtsmittelbelehrung] \n 5. [Zufertigung] \n \n d) Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2018 gelangte der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht und verlangte die Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 12. Dezember 2018 (KG-act. 1). \n e) Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung zu bestätigen, weil die Erstausbildung nicht abgeschlossen sei (KG-act. 5). \n 2. a) Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht und der Betriebene nicht durch Urkunde beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (