\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 17. Januar 2019 \n BEK 2018 200 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Konkurseröffnung
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 11. Dezember 2018, ZES 2018 660);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Das Betreibungsamt Schübelbach drohte der A.________ GmbH am 7. August 2018 (zugestellt am 4. September 2018) in der Betreibung Nr. xx für eine Forderung der B.________ in der Höhe von Fr. 7‘909.85 nebst 5 % Zins seit 11. Mai 2018 den Konkurs an (Beilage 2 zu Vi-act. 1). Mit Eingabe vom 30. November 2018 stellte die Gläubigerin beim Konkursrichter das Konkursbegehren (Vi-act. 1). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March lud am 3. Dezember 2018 die Parteien zur Verhandlung auf den 10. Dezember 2018, 16.45 Uhr, vor mit dem Hinweis, dass die A.________ GmbH bis spätestens zur Verhandlung dem Einzelrichter eine Quittung des Gläubigers oder des Betreibungsamtes (evtl. Postempfangsschein) über den angeführten Totalbetrag vorzuweisen oder den Rückzug durch den Gläubiger zu veranlassen habe, ansonsten der Konkurs eröffnet werde. Die zu tilgende Forderung bezifferte der Einzelrichter auf insgesamt Fr. 4‘522.25 (zum Ganzen Vi-act. 2). Zur Verhandlung erschien keine der Parteien und der Einzelrichter erkannte am selben Tag was folgt (Vi-act. 3): \n 1. Über die Firma A.________ GmbH wird der Konkurs eröffnet mit Wirkung ab: 11.12.2018, 14.00 Uhr. \n 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 werden von der Gläubigerin erhoben, gehen jedoch zulasten der Schuldnerin. \n 3. [Rechtsmittel] \n 4. [Zufertigung]. \n b) Gegen diese der A.________ GmbH am 12. Dezember 2018 zugestellte Verfügung (Vi-act. 5) erhob die Schuldnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 20. Dezember 2018 (überbracht) Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der Konkurseröffnung; gleichzeitig ersuchte sie (unter anderem) um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (KG-act. 1). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Dezember 2018 (KG-act. 2) wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt (Ziff. 1) und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.00 verpflichtet (Ziff. 3) sowie zur ergänzenden Erläuterung bzw. Begründung ihre Zahlungsfähigkeit resp. ihr Gesuch um Freigabe von Fr. 25‘000.00 betreffend aufgefordert (Ziff. 4) und es wurde die Gläubigern (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zur freigestellten Beschwerdeantwort eingeladen (Ziff. 5). Die Vor-instanz nahm am 3. Januar 2019 Stellung zur Beschwerde (KG-act. 4). Innert Frist kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung gemäss Ziff. 4 der Verfügung vom 21. Dezember 2018 nach und reichte zusammen mit ihren erläuternden Ausführungen diverse Bankauszüge und weitere Belege ein (KG-act. 8 sowie 8/1-4). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Am 14. Januar 2019 wurden der Beschwerdeführerin zur Begleichung ihrer vordringlichsten finanziellen Geschäftsverpflichtungen Fr. 25‘000.00 freigegeben (KG-act. 10). \n 2. Die Konkurseröffnung kann nach