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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 03.05.2018 BEK 2018 19

3. Mai 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·294 Wörter·~1 min·2

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch) | Nichtanhandnahme Strafverfahren

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 3. Mai 2018 \n BEK 2018 19 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,   gegen   Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,    

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2018, SUB 2017 614);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Nach Anzeigen des Beschwerdeführers im Juni und Juli 2017 verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft am 3. Januar 2017, gegen nicht näher identifizierte Verantwortliche der Kantonspolizei Schwyz im Zusammenhang mit der polizeilichen Anhaltung des Beschwerdeführers vom 31. August 2016 keine Strafuntersuchung durchzuführen. Dagegen erhob der Strafanzeigeerstatter rechtzeitig Beschwerde ans Kantonsgericht. Er rügt in förmlicher Hinsicht, nie zu einer Anhörung aufgeboten worden zu sein. In der Sache beanstandet er Wesentliches zusammenfassend, dass er sich beim angezeigten Vorfall nach der Abführung in Handschellen habe nackt ausziehen müssen und dass ihm kein Anwalt bestellt, dagegen mit einer fürsorgerischen Unterbringung gedroht worden sei, falls er seine Drohungen gegen Dritte nicht zurückziehe. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 4). \n 2. Die Staatsanwaltschaft kann Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, vor dem Entscheid über die Eröffnung einer Untersuchung oder der Nichtanhandnahme der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen (

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