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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 07.12.2018 BEK 2018 180

7. Dezember 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·325 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Revision, Nichtanhandnahmeverfügung (BEK 2018 7) | Nichtanhandnahme Strafverfahren

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 7. Dezember 2018 \n BEK 2018 180 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, Revisionsführer,   gegen   1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,  vertreten durch D.________, 2. E.________, Revisionsgegner,  

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n Nichtanhandnahme

\n \n \n \n (Revisionsgesuch gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 19. Februar 2018, BEK 2018 7, SUB 2017 709);- \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Verfügung vom 19. Februar 2018 trat der unterzeichnende Kantonsgerichtspräsident auf eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 4. Januar 2018 (SUB 2017 709) nicht ein. Der Nichtanhandnahmeverfügung lag eine Anzeige der Beschwerdeführer gegen einen Mitarbeiter des Amts für Migration wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung, übler Nachrede und Verleumdung zugrunde. Der Kantonsgerichtspräsident erwog im Wesentlichen, die Beschwerdeführer hätten eine Sammelbeschwerde gegen 13 Nichtanhandnahmeverfügungen eingereicht und diese trotz entsprechender Mitteilung innert der laufenden Rechtsmittelfrist nicht begründet. Die Beschwerdeführer 2 und 3 hätten sodann am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen, weshalb ihre Beschwer nicht ersichtlich sei. Schliesslich hätten die Beschwerdeführer die von ihnen verlangte Sicherheitsleistung von je Fr. 200.00 innert Frist nicht geleistet. Die Beschwerdeführer fochten die Nichteintretensverfügung vom 19. Februar 2018 sowie die zuvor ergangene Verfügung betreffend Leistung einer Sicherheit vom 19. Januar 2018 beim Bundesgericht an. Beiden Beschwerden war kein Erfolg beschieden (Urteile BGer 1B_41/2018 vom 31. Januar 2018 und 6B_320/2018 vom 16. April 2018). \n 2. Mit Eingabe vom 13. November 2018 stellen die Beschwerdeführer ein Gesuch um Revision. Der Eingang des Revisionsgesuchs wurde den Gegenparteien angezeigt (KG-act. 2) und es wurden die Akten des Verfahrens BEK 2018 7 beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. \n 3. Gemäss

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