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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 05.12.2018 BEK 2018 176

5. Dezember 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·375 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Beschwerdeverfahren SchKG, Nachfrist zur Verbesserung | SchKG-Beschwerde

Volltext

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 5. Dezember 2018 \n BEK 2018 176 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n 1. A.________,  Beschwerdeführer, 2. B.________,  Beschwerdeführerin,   gegen   C.________, Beschwerdegegnerin,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Beschwerdeverfahren, Nachfrist zur Verbesserung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 29. Oktober 2018, APD 2018 003);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer \n als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Beschwerdeführer liegen im Streit mit der C.________ über die Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 wandten sich die Beschwerdeführer an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragten sinngemäss, es sei die C.________ anzuweisen, alle gegen sie eingeleiteten Betreibungen einzustellen, bis gewisse andere Rechtsstreitigkeiten rechtskräftig beziehungsweise in ihrem Sinne erledigt seien (Vi-act. A/0, Ziff. 1; Vi-act. B/1). Mit Beschluss vom 26. Oktober 2018 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache an den als SchKG-Aufsichtsbehörde zuständig erscheinenden Präsidenten des Bezirksgerichts Einsiedeln zur weiteren Behandlung. \n Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 setzte das Bezirksgericht Einsiedeln den Beschwerdeführern eine rechtszerstörliche Frist von 10 Tagen zur rechtsgenüglichen Begründung der Beschwerde unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Mit Beschwerde vom 5. November 2018 beantragen die Beschwerdeführer was folgt: \n 1. Es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung unzulässig ist. \n   \n 2. Es sei dem Präsidenten des Bezirksgerichts Einsiedeln anzuordnen, die ihm vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Schwyz [recte: Zürich] überlassene Sache gemäss den ihm mitgeteilten Empfehlungen und unter Berücksichtigung des bestehenden Sachverhalts zu erledigen. \n   \n   \n Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt. Der Bezirksgerichtspräsident verzichtete mit Schreiben vom 7. November 2018 (KG-act. 4) auf Vernehmlassung. Das Aktenüberweisungsschreiben wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht (KG-act. 5). Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. \n 2. Die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2018 erging im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen SchKG-Verfahrens. Auf dieses finden gestützt auf

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